Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 325 weitere Antworten zum Thema Trennung.
Hallo, ich habe eine Frage! Ich habe mich von meinem Partner getrennt wir haben 2 Kinder meine Tochter habe ich in die Beziehung mit gebracht wir haben einen gemeinsamen Sohn. Weslche Möbel darf ich jetzt mitnehmen.Darf ich die Kinderzimmer Möbel mitnehmen auch wenn er sie bezahlt hat?
Vilen Dank im Vorraus für die Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 30.01.2012 13:43:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 103
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 103
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist es so, dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jeder der Partner diejenigen Gegenstände mitnehmen darf, die in seinem Eigentum stehen, die er also gekauft und in die Beziehung eingebracht hat.
Eine Verteilung von Haushaltsgegenständen nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1361 a BGB) gibt es nur im Rahmen einer Trennung von Ehegatten.
Die Gegenstände, die Sie gemeinsam gekauft haben, gehören Ihnen gemeinsam (Miteigentum).
Hier müssen Sie eine Lösung finden, die in der Regel so aussieht, dass einer der Partner den betreffenden Gegenstand (Möbel,Küche, Waschmaschine usw.) behält, und dem anderen einen Geldbetrag als Ausgleich zahlt.
Grundsätzlich ist also Ihr Partner Eigentümer der Kinderzimmermöbel und kann diese behalten, es sei denn, dass die Möbel als Geschenk an die Kinder anzusehen sind. In diesem Fall sind die Kinder Eigentümer und Sie können die Möbel mitnehmen, sofern die Kinder nach der Trennung bei Ihnen leben sollen.
Ob eine Schenkung vorliegt, ist durch Auslegung der Gesamtumstände im Rahmen des Erwerbs der Kinderzimmermöbel zu ermitteln; im Zweifel würde ich aber von einer solchen ausgehen, wenn Ihr Partner nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges gesagt hat.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne über die kostenlose Nachfragefunktion.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei auch zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
Taunusstrasse 10
63067 Offenbach a.M.
Tel.:(069) 85003383
Fax: (069) 83003543
E-Mail: Isabellewachter@web.de
Mobil: (0177)6063278
Taunusstrasse 10
63067 Offenbach a.M.
Tel: (069) 85003383
Fax: (069) 83003543
Zweigstelle Wiesbaden
Weidenbornstrasse 8 a (direkt hinter dem Justizzentrum)
65189 Wiesbaden
Tel.:(0611) 24044158
Fax: (03212) 8500333
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 10:23:28
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort das Hilft mir schon sehr weiter.
Zu der Schenkung hätte ich allerdings noch eine Frage! Die Kinderzimmermöbel meiner Tochter hat er Ihr als wir noch eine Beziehung geführt haben nachträglich zum Geburtstag geschenkt dies allerdings nur mündlich was bedeutet das jetzt?
Dankeschön für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Winter Nadine
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort das Hilft mir schon sehr weiter.
Zu der Schenkung hätte ich allerdings noch eine Frage! Die Kinderzimmermöbel meiner Tochter hat er Ihr als wir noch eine Beziehung geführt haben nachträglich zum Geburtstag geschenkt dies allerdings nur mündlich was bedeutet das jetzt?
Dankeschön für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Winter Nadine
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2012 13:19:22
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ein Schenkungsversprechen muss keiner bestimmten Form genügen.
Auch ein mündliches Schenkungsversprechen ist rechtlich voll wirksam.
Sollte es zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Kinderzimmermöbel kommen, dann sind Sie für die Tatsache, dass eine Schenkung seinerseits an Ihre Tochter vorliegt, beweispflichtig.
Sollte Ihr Ex-Partner seine Äußerungen von damals bestreiten und sollte es hierfür auch keine anderen Zeugen geben, müsste das Gericht durch Auslegung der Gesamtumstände entscheiden, ob eine Schenkung vorliegt, oder nicht.
Eine Schenkung ist hier naheliegend, da Ihr Ex-Partner für Kinderzimmermöbel keine andere Verwendung hat und das Kind diese während des Zusammenlebens genutzt hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ein Schenkungsversprechen muss keiner bestimmten Form genügen.
Auch ein mündliches Schenkungsversprechen ist rechtlich voll wirksam.
Sollte es zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Kinderzimmermöbel kommen, dann sind Sie für die Tatsache, dass eine Schenkung seinerseits an Ihre Tochter vorliegt, beweispflichtig.
Sollte Ihr Ex-Partner seine Äußerungen von damals bestreiten und sollte es hierfür auch keine anderen Zeugen geben, müsste das Gericht durch Auslegung der Gesamtumstände entscheiden, ob eine Schenkung vorliegt, oder nicht.
Eine Schenkung ist hier naheliegend, da Ihr Ex-Partner für Kinderzimmermöbel keine andere Verwendung hat und das Kind diese während des Zusammenlebens genutzt hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Wachter direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

