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Frage geschrieben am 07.02.2010 10:31:15

Wer Erbberechtigt?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 771
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Geschwisterteil ist Kinderlos, hat ein Haus und Barvermögen.
Nun will der Geschwisterteil heiraten. Zukünftiger Ehegatte ist geschieden und hat Kinder bringt kein Vermögen mit.
Wie ist die Erbberechtigung im Falle des Todes des Geschwisterteils?
Welchen Anspruch hat der Ehegatte?
Wird hier von Anfangsvermögen unterschieden?
Fällt auf die Geschwister das Haus und Barvermögen zurück?
Welche Rolle spielt hier der Zugewinn?
Voraussetzung der Geschwisterteil schreibt kein Testament/Erbvertrag.


Antwort geschrieben am 07.02.2010 11:06:33
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Ausgegangen wird vorliegend vom Fall der gesetzlichen Erbfolge, das bedeutet, dass kein Testament und kein Erbvertrag des Verstorbenen vorliegt.

Das Erbrecht der Geschwister setzt zudem voraus, dass die Eltern des Erblassers nicht mehr leben, da anderenfalls die Geschwistern des Erblassers nicht beanspruchen können.
Die Eltern des Erblassers würden dann nach erben zweiter Ordnung">erben zweiter Ordnung">erben zweiter Ordnung">erben zweiter Ordnung">§ 1925 Abs. 2 BGB vor den Geschwistern erben.

Der Ehegatte des Verstorbenen hat gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB neben den Verwandten der 2. Ordnung (also Eltern und Geschwistern nach erben zweiter Ordnung">erben zweiter Ordnung">erben zweiter Ordnung">erben zweiter Ordnung">§ 1925 Abs. 1 BGB), einen Anspruch auf die Hälfte am Nachlass.

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird der Güterstand durch den Tod des Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht.

Hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. Deshalb kommt es auf das Anfangsvermögen nicht an.

Demzufolge hat der Ehegatte einen Anspruch von 3/4 am Nachlass des Verstorbenen.

Die Geschwister werden zu 1/4 gesetzliche Erben.

Das Haus und das Barvermögen des Verstorbenen fällt nicht zurück an die Geschwister.

Diese haben nur einen Anspruch als Miterben zu 1/4 an diesen Nachlassgegenständen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


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