Frage geschrieben am 22.07.2010 18:11:32
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wen darf Mieterin zur Dokumenteneinsicht mitbringen?
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 847Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wir besitzen eine vermietete ETW. Der Abrechnungszeitraum geht vom 01.06. eines Jahres bis zum 31.05. des Folgejahres. In der letzten Abrechnung war nun der lange, kalte Winter voll enthalten und führte zu einer hohen Nachzahlung seitens unser Mieterin. Sie zweifelt diese an und möchte die Originalrechnungen usw. einsehen. Damit haben wir keinerlei Probleme, da alles völlig korrekt abgerechnet wurde und sämtliche Originale geordnet vorhanden sind. Wir haben nur die Befürchtung, dass die halbe Verwandschaft unserer Mieterin zu diesem Termin in unserer Wohnung erscheint.
Unsere Frage ist nun:
Wen und wieviele Personen darf die Mieterin zum Einsichtstermin in unserer Wohnung mitbringen?
Besten Dank für die Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
Milchshake
Antwort geschrieben am 22.07.2010 18:33:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Es ist zwar das gute Recht Ihrer Mieterin, Einsicht in die Abrechnungsbelege zu nehmen, es stellt eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dar, denn nur für den preisgebundenen Wohnraum stellt § 29 Abs. 1 NMV eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung. Der Ort der Belegprüfung ist somit ebenso wenig gesetzlich festgelegt wie die Anzahl der Personen, welche die Mieterin mitbringen darf. Grundsätzlich steht das Einsichts- und Kontrollrecht allein der Mieterin zu, welche zu diesem Zweck aber z.B. auch einen Rechtsanwalt beauftragen darf. In gewissen Konstellationen (sehr junge oder geistig eingeschränkte Mieterin) erscheint eine kundige Begleitperson aber zwingend nötig. Ihnen ist nicht zuzumuten (§ 242 BGB), mehr als einen Begleiter einzulassen – vermitteln Sie dies als höfliches Angebot mit Verweis auf die bei Ihnen möglicherweise begrenzten Räumlichkeiten. Auch können Sie anbieten, auf Wunsch komplette Kopien der Unterlagen auf deren Kosten zu versenden, wenn sich weitere Personen ein Bild machen wollen.
Keinesfalls müssen Sie eine Menschenmenge in Ihrer Wohnung dulden. Diese dürfte ja auch kaum sachdienlich sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.07.2010 18:45:55
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Böhler,
eine kurze Nachfrage: Was gilt etwa als angemessen pro Kopie?
Mit freundlichen Grüßen,
Milchshake
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Böhler,
eine kurze Nachfrage: Was gilt etwa als angemessen pro Kopie?
Mit freundlichen Grüßen,
Milchshake
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.07.2010 22:04:58
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten den tatsächlich angefallenen Preis der Kopien (z.B. aus dem Copy-Shop) weitergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten den tatsächlich angefallenen Preis der Kopien (z.B. aus dem Copy-Shop) weitergeben.
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