Frage geschrieben am 24.12.2009 15:03:38
Wem gehört das Kindergeld ?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2762Von der Familienkasse hier in Deutschland erhalte ich für jedes Kind je 164 Euro Kindergeld.
Nun verlangt meine Ex von mir dass ich das gesamte Kindergeld Ihr in die Schweiz überweisen soll. Ich war aber der Meinung dass ich die Hälfte davon behalten kann. Ich zahle schließlich auch die Steuern darauf. Außerdem bezahle ich ihr und den Kindern sonst schon €1650 Unterhalt pro Monat.
Wer hat Recht ? In welchem Gesetz oder in welcher Verordnung ist das nachzulesen? Muss ich ihr überhaupt etwas von dem Kindergeld abliefern ? Wie sieht das mit Internationalem Recht aus ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.12.2009 15:31:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
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nach dem Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen werden, sofern eine Einigung nicht in Betracht kommt, wegen Unterhaltszahlungen in dem Land erhoben, in dem der Anspruchsberechtigte lebt.
Da Ihre Kinder in der Schweiz leben, wird also insoweit dann schweizer Recht anzuwenden sein. Dieses können Sie in Art. 18 EGBGB nachlesen.
Dann greifen auch die dortigen Unterhaltssätze ein. Das deutsche Kindergeld wird dort als Familienzulage gewährt, was aber in den einzelnen Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird.
Der Kindesunterhalt wird von vielen Gerichten in der Schweiz als Prozentsatz vom Einkommen des Elternteils ohne Obhut berechnet und beträgt für zwei Kinder 25-27 % des Einkommens. Und bei diesem Einkommen werden dann auch die staatlichen Kinderzulagen hinzugerechnet.
Dieses bedeutet für Sie, dass das Kindergeld zwar Ihrem Einkommen hinzugerechnet wird, Sie aber nicht etwa das Kindergeld anteilig weiterleiten müssen. Es erhöht allein Ihr Einkommen und nach der prozentualen Berechnung dann den Unterhaltsanspruch.
Hier wird eine genaue Unterhaltsberechung sicherlich erforderlich sein. Da - wie ausgeführt - diese Berechnung je nach Kanton unterschiedlich ausfallen kann, rate ich dringend dazu, einen Kollegen vor Ort mit der genauen Berechnung zu beauftragen.
Insbesondere sollte dabei auch geprüft werden, ob Sie tatsächlich noch Ihrer Exfrau zum Unterhalt verpflichtet sind. Dabei werden sicherlich auch die Grundsätze des Art. 125 ZGB zu beachten sein.
Eine individuelle Beratung anhand der Gesamtumstände und aller zahlen dürfte sich wahrscheinlich für Sie lohnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.12.2009 16:22:55
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Meine sonstigen Unterhaltszahlungen sind momentan sowieso vor Kantonsgericht strittig, da beidseitig angefochten. Ein diesbezüglicher Entscheid wird in den nächsten 3 Monaten fallen.
Es geht mir hier also nur um das Kindergeld, da meine Ex nun über mehrere Jahre rückwirkend das Kindergeld haben möchte, es geht um über 12'000 Euro die ich ihr rückwirkend auszahlen soll. Sie behauptet dass das Kindergeld nur ihr alleine gehöre, und dass ich alles abliefern muss was ich in den letzten Jahren bezogen habe. Sie droht mich erneut vor Gericht zu bringen falls ich das Geld nicht freiwillig herausrücke.
Ihre diesbezügliche Aussage "Dieses bedeutet für Sie, dass das Kindergeld zwar Ihrem Einkommen hinzugerechnet wird, Sie aber nicht etwa das Kindergeld anteilig weiterleiten müssen." Ist sehr interessant, aber ich möchte selbst in den Gesetzestexten nachlesen, und zwar in den Schweizer Gesetzen aber auch in den Deutschen, da ich ev argumentieren kann dass das Deutsche Kindergeld nicht so gehandhabt wird wie in der Schweiz. Also wenn Sie mir bitte die entsprechenden Links zusenden könnten ?
MfG,
Reto Tischhauser.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Meine sonstigen Unterhaltszahlungen sind momentan sowieso vor Kantonsgericht strittig, da beidseitig angefochten. Ein diesbezüglicher Entscheid wird in den nächsten 3 Monaten fallen.
Es geht mir hier also nur um das Kindergeld, da meine Ex nun über mehrere Jahre rückwirkend das Kindergeld haben möchte, es geht um über 12'000 Euro die ich ihr rückwirkend auszahlen soll. Sie behauptet dass das Kindergeld nur ihr alleine gehöre, und dass ich alles abliefern muss was ich in den letzten Jahren bezogen habe. Sie droht mich erneut vor Gericht zu bringen falls ich das Geld nicht freiwillig herausrücke.
Ihre diesbezügliche Aussage "Dieses bedeutet für Sie, dass das Kindergeld zwar Ihrem Einkommen hinzugerechnet wird, Sie aber nicht etwa das Kindergeld anteilig weiterleiten müssen." Ist sehr interessant, aber ich möchte selbst in den Gesetzestexten nachlesen, und zwar in den Schweizer Gesetzen aber auch in den Deutschen, da ich ev argumentieren kann dass das Deutsche Kindergeld nicht so gehandhabt wird wie in der Schweiz. Also wenn Sie mir bitte die entsprechenden Links zusenden könnten ?
MfG,
Reto Tischhauser.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.12.2009 18:25:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich verweise auf Art. 285 ZGB
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen.
2 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
Sind Beträge dem Kind zu zahlen, vermindert der bisherige Unterhaltsbeitrag im Umfang dieser Leistungen.
Hier müssen Sie also dann darauf drängen, dass die Kindergeldzahlungen dann vom Unterhalt abgezogen werden, oder eben - wie ich berechnet - Ihr Einkommen steigert und dann die Anrechnung erfolgt.
Im deutschen Recht gilt § 1612b Abs 2 BGB:
Das Kindergeld wird zwar den Eltern ausgezahlt, ist aber eine Leistung die der Familie zusteht. Kindergeld dient der Sicherung des Existenzminimum des Kindes. Der Grundsatz, dass es sich bei Kindergeld um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern handelt bleibt bestehen.
Das Kindergeld wird grundsätzlich auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Es ist nach § 1612b BGB berechtigt das jedem Elternteil, die Hälfte des Kindergeldes angerechnet werden.
Hier sollten Sie also so nicht auf die Drohung der Kindesmutter eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich verweise auf Art. 285 ZGB
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen.
2 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
Sind Beträge dem Kind zu zahlen, vermindert der bisherige Unterhaltsbeitrag im Umfang dieser Leistungen.
Hier müssen Sie also dann darauf drängen, dass die Kindergeldzahlungen dann vom Unterhalt abgezogen werden, oder eben - wie ich berechnet - Ihr Einkommen steigert und dann die Anrechnung erfolgt.
Im deutschen Recht gilt § 1612b Abs 2 BGB:
Das Kindergeld wird zwar den Eltern ausgezahlt, ist aber eine Leistung die der Familie zusteht. Kindergeld dient der Sicherung des Existenzminimum des Kindes. Der Grundsatz, dass es sich bei Kindergeld um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern handelt bleibt bestehen.
Das Kindergeld wird grundsätzlich auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Es ist nach § 1612b BGB berechtigt das jedem Elternteil, die Hälfte des Kindergeldes angerechnet werden.
Hier sollten Sie also so nicht auf die Drohung der Kindesmutter eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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