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Wem gehört das Geld? Dem Kontobevollmächtigten oder den Erben


20.06.2011 21:00 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Es gibt 3 erben (Neffen/Nichte einer verstorbenen Tante)
Der Bruder dieser Tante ist Testamentsvollstrecker aber nicht Erbe. Hat aber eine Kontovollmacht über den Tod hinaus für das Konto der verstorbenen Tante.

Hat der Kontobevollmächtigte Testamentvollstrecker Anspruch auf das Geld? Ich lese immer wieder der Kontobevollmächtigte kann über des Geld frei verfügen.
Aber doch nur um es den Erben zu je 1/3 auszuzahlen ? Des weiteren liest man immer der Testamentvollstrecker ist nicht an die Weisungen der Erben gebunden.Das gilt doch nur z.B beim Verteilen von Gegenständen?
Der Testamentvollstrecker behauptet in unserem Fall das Geld gehöre ihm durch diese Vollmacht über den Tod hinaus und er beräucht uns Erben nicht zu Fragen wieviel er uns davon gibt und wieviel er sich davon einbehält.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 133 weitere Antworten zum Thema:
Erben gehört
20.06.2011 | 21:31

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Der Testamentsvollstrecker wird zur Abwicklung bzw. zur Verwaltung des Nachlasses. Soweit die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht, ist den erben die Verfügungsbefugnis entzogen (§§ 2205 S. 2, 2211, 2212 BGB). Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers verdrängt somit diejenige der Erben.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung enthält somit eine Beschränkung der Rechtsstellung des Erben (§ 2211 Abs. 1; vgl. §§ 2306, 2338 Abs. 1, 2376). Die Erben sind sozusagen nicht "volle" Erben.

Die Erben haben Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker auf Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), auf ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB).

Auch der Testamentsvollstrecker kann wie in Ihrem Fall ein postmortal Bevollmächtigter sein.

Jeder Erbe kann die Vollmacht – anders als die Testamentsvollstreckung – jederzeit widerrufen.

Die Grenze für das Handeln des Testamentsvollstreckers in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter stellt das Missbrauchsverbot dar. Unzulässige Rechtsausübung oder Verstoß gegen die guten Sitten ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Unwirksamkeit der Willenserklärung und Rechtshandlungen (BGH DNotZ 1963, 305; NJW 1969, 1245; Hopt ZfK 133, 322).

Dass der Testamentsvollstrecker eine Vollmacht über den Tod hinaus hat, bedeutet nicht, dass dieser Eigentümer des Kontos geworden ist. Die Bank wird ihm bis zur Widerruf der Vollmacht als verfügungsberechtigt anerkennen. Im Außenverhältnis ist also vonseiten der Bank als "Eigentümer" anzusehen.

Sollte der Bevollmächtigte Geld zu sich genommen haben, könnte jeder Erbe diesen zur Rechenschaft ziehen. Ich empfehle Ihnen des weiteren (obwohl dies nur Wirkung für die Zukunft entfaltet) die Vollmacht ggü. der Bank und dem Bevollmächtigten zu widerrufen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 21.06.2011 | 21:31

Der Testamentvollstrecker argumentiert.Da er vom Erblasser eingesetzt ist und ein TVzeugnis hat und die Kontovollmacht über den Tod hinaus erst 6 Jahre nach dem erstellen des Testamentes erhalten hat ,gehört ihm das Geld.
Er sieht einen Unterschied ob ein TV vom Erblasser oder von den erben eingesetzt wird.Gibt es hier einen?
Zu folgendem Text(...Hat der Erblasser eine dritte Person als TV eingesetzt die keine Zuwendung aus dem Nachlass erhält,wird in der Regel streng von den Bedachten begutachtet und kontrolliert)
argumentiert er die Kontrolle der Erben entfällt da er ja Zuwendungen aus dem Nachlass bekomme da er Kontovollmacht über den Tod hinaus hat und als TV eingesetzt vom Erblasser mit TV zeugniss ist.
Desweiteren sagt er "Wenn er als TV von seinem Recht gebrauch macht ,ist ein Widerruf der Erben wirkungslos,da er entscheiden kann, wem er das Geld zukommen läßt.
Er nennt folgenden Text der TV trifft gurundsätzlich alle erforderlichen Bestimmungen u.Verfügungen selbstständig.Auch bei der Verteilung des Nachlasses unter den Erben ist er an deren Einverständniss nicht gebunden.Er sagt sogar ermuß den Nachlass nicht einmal verteilen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.06.2011 | 21:43

Was Sie nunmehr vortragen geht über die Erstberatung hinaus. Wenn Sie Argumente gegen den TV haben möchten, müssen Sie zunächst einmal die Unterlagen (insbesondere Testament + Vollmacht) zur Prüfung vorlegen.
Dies kann aber nicht unentgeltlich erfolgen. Ich bin hierzu gerne in Rahmen der "Direktanfrage" bereit.

Ich bitte insoweit um Verständnis, dass die Prüfung der Argumentation des TV nicht in Rahmen der Erstberatung erfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen.

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht