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Frage geschrieben am 30.01.2012 06:56:51

Wem darf Rechtanwältin Rechnung erteilen?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 682
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Rechnung.
Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,

ich habe folgende zwei Fragen:

Ich bin Rechtsanwältin und habe drei kleine Kinder. Dadurch bin ich z. Zt. sehr eingeschränkt beruflich tätig. Wir haben eine kranke Tochter und streiten uns häufig mit der Krankenkasse um Kostenübernahmen für Untersuchungen.

1. Frage: Mein Mann ist der Versicherungsnehmer und ich berate ihn, so dass er dann die Widersprüche an die Krankenkasse verfasst. Kann ich ihm dafür eine Beratungsgebühr in Rechnung stellen?

Ich bin Eigentümerin eines MFH. Mein Vater hat den Nießbrauch. Ich kümmere mich um die Hausverwaltung. Kann ich meinem Vater für meine Tätigkeit dafür monatlich eine gewisse Summe in Rechnung stellen?

Als abschließende Erklärung: Ich zocke meine Familienmitglieder nicht ab, aber ich muß bei der Steuererklärung endlich mal einen Gewinn ausweisen.


Antwort geschrieben am 30.01.2012 07:41:26
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Frau Kollegin,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Grundsätzlich können Sie für jede erteilte Beratung/Vertretung Rechnungen auch an Familienmitglieder stellen.

1. Beratung Ihres Ehemannes:
Da Ihr Ehemann der Versicherungsnehmer ist, könnten Sie Ihm problemlos Rechnungen stellen, wenn Sie ihn gegenüber seiner Krankenkasse vertreten würden.

Das gleiche gilt, wenn Sie Ihn lediglich Beraten.

Es geht dabei unerheblich, ob es sich bei dem Grund für die Streitigkeiten mit der Krankenkasse um Kostenübernahmen für Ihn selbst oder für die gemeinsame Tochter handelt.

2. Hausverwaltung für Ihren Vater
Auch hier sehe ich kein Problem. Da Ihr Vater als Nießbraucher letztlich den Vorteil aus Ihrer Tätigkeit zieht, können Sie Ihm auch Ihre Leistung (auch monatlich pauschal) in Rechnung stellen.

Insgesamt kann gesagt werden dass Sie Ihren Familienmitgliedern dann Leistungen in Rechnung stellen können, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der jeweiligen Angelegenheit einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

Dies dürfte in den von Ihnen genannten Konstellationen unproblematisch der Fall sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
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