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Guten Tag,
meinen Eltern haben mich vor einiger Zeit wgen einiger Differenzen durch ein notarielles Testament zu Gunsten meines Sohnes (also ihres Enkels) enterbt. Seit ein paar Jahren habe ich wieder eine gute, normale Beziehung zu ihnen und es besteht eigentlich kein Grund mehr für die Enterbung. Mein Vater ist nun verstorben und meine Mutter Alleinerbin mit unbeschränkter Verfügbarkeit. Sie würde mich gerne wieder als erben zusammen mit meinem Sohn zu jeweils 50% einsetzen, das notarielle Testament widerrufen und ein handschriftliches Testament verfassen. Meine Fragen: welches Testament kommt zur Wirkung, das jüngste handgeschriebene oder das ältere notarielle? Muss ein handschriftliches Testament bei einem Amstgericht hinterlegt werden?
Antwort geschrieben am 04.12.2011 11:23:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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es kommt bei diesem Sachverhalt darauf an, ob es ein gegenseitiges Testament gewesen ist, dass dort in notarieller Form abgefasst worden ist.
Wenn dies der Fall sein sollte, besteht kein Widerrufsrecht mehr in Falle des Todes eines Erblassers (Ehegatten), da sonst seine Verfügung untergraben werden könnte.
Wenn es sich jedoch um ein einzelnes Testament Ihrer Mutter handelte, ist dieses auch frei widerruflich und kann durch eine Rücknahme erlöschen (§ 2256 BGB).
In diesem Fall kann sie dann ein handschriftliches Testament aufsetzen, wobei dieses dann auch gilt. Es muss nicht bei einem Amtsgericht hinterlegt werden, sollte aber getan werden, um es zu sichern und zu verhindern, dass es "verschwindet".
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.12.2011 12:06:56
Danke für die Antwort. Ich habe das not. Testament jetzt nicht vorliegen, aber so viel ich weiß, haben sich meine Eltern gegenseitig als erben eingesetzt, aber mit dem Hinweis, dann uneingeschränkt über das Vermögen verfügen zu können. Heißt das dann nicht, dass meine Mutter als Erbin ein neues Testament verfassen kann, das dann wirksam wird?
Danke für die Antwort. Ich habe das not. Testament jetzt nicht vorliegen, aber so viel ich weiß, haben sich meine Eltern gegenseitig als erben eingesetzt, aber mit dem Hinweis, dann uneingeschränkt über das Vermögen verfügen zu können. Heißt das dann nicht, dass meine Mutter als Erbin ein neues Testament verfassen kann, das dann wirksam wird?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.12.2011 13:05:12
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn eine alleinige Verfügungsmacht hinsichtlich des Vermögens eingeräumt worden ist, heißt dies nicht, dass auch das Testament abgeändert werden darf.
Dies müsste explizit im Testament stehen, da sich die Verfügungsmacht lediglich auf die Vor- Nacherbschaft bezieht und besagt, dass zu Lebzeiten des Letztversterbenden dieser keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Das heißt jedoch nicht, dass dieser allein die gemeinsam gewollte Erbfolge abändern darf.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn eine alleinige Verfügungsmacht hinsichtlich des Vermögens eingeräumt worden ist, heißt dies nicht, dass auch das Testament abgeändert werden darf.
Dies müsste explizit im Testament stehen, da sich die Verfügungsmacht lediglich auf die Vor- Nacherbschaft bezieht und besagt, dass zu Lebzeiten des Letztversterbenden dieser keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Das heißt jedoch nicht, dass dieser allein die gemeinsam gewollte Erbfolge abändern darf.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
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