26.05.2010 | 13:47
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Fragesteller,
ein Betrug im strafrechtlichen Sinne setzt immer einen Vorsatz voraus, dass Sie wissentlich eine Täuschung gegenüber Ihrem Arbeitgeber begingen, dieser aufgrund der Täuschung eine Vermögensverfügung tätigte (Auszahlung des Geldes) und Sie mit der Absicht handelten, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Nach dem Sachverhalt kämen wohl eher Diebstahl bzw. Unterschlagung in Betracht.
Aber gleich welches Delikt, ist die Strafe vom Strafmaß her gleich und nicht anders zu beurteilen.
Das Gesetz sieht für alle dieser Deilkte einen ähnlichen Strafrahmen vor.
Wenn Sie aber sagen, dass Sie weder Geld aus der KAsse nahmen, noch die Überweisung vorsätzlich ausführten, sondern nur aus Versehen, haben Sie überhaupt keine Strafe zu erwarten, wenn Ihnen kein Vorsatz nachzuweisen ist.
Diesbezüglich könnten Sie nur zivilrechtlich vom Arbeitgeber in die Haftung genommen werden. Zu beachten ist aber auch hier der Haftungsmaßstab, der Sie z.B. bei einfacher Fahrlässigkeit gar nicht haften lässt. Dies hängt aber alles von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Strafrechtlich haben Sie wie gesagt nichts zu erwarten.
Im Falle einer Verurteilung jedoch, wenn Ihnen also Vorsatz nachgewiesen werden sollte, bestünde die Möglichkeit das Verfahren nach
§ 153a StPO einzustellen. Dies käme aber nur dann in Betracht, wenn der Schaden von Ihnen schnell zurückgezahlt werden könnte und Ihnen kein direkter Vorsatz nachgeweisen werden könnte. Sie dürften also keinen ausgefeilten Tatplan gehabt haben. Sie müssten den Schaden z.B. nur billigend in Kauf genommen haben.
Wenn doch, dann dürfte eine Einstellung nicht sehr wahrscheinlich sein, sodass Sie wegen eines der o.g. Delikte verurteilt werden würden. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. In Ihrem Fall, wenn Sie geständig wären, die Tat bereuten und den Schaden auch wiedergut machen könnten, dürfte eine mittel-hohe Geldstrafe dabei herauskommen (ca. 40-60 Tagessätze Ihres Netto-Einkommens im Monat). Mit einer Freiheitsstrafe brauchen Sie aller Erfahrung nach nicht zu rechnen.
Ich möchte Sie aber noch einmal darauf hinweisen, dass Sie nach Ihrem Sachverhalt mit gar keiner Strafe rechnen müssen, sofern Ihnen nicht der Vorsatz nachgewiesen worden ist.
Ich mache Sie hiermit noch auf die kostenlose Nachfragemöglichkeit aufmerksam und stehe Ihnen mit meiner Kanzlei jederzeit für alles weitere zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Nachfrage vom Fragesteller
26.05.2010 | 13:53
Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe morgen die Verhandlung und werde sehen, was hierbei herauskommt.
Jenachdem, komme ich nochmal auf Sie zurück.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.05.2010 | 13:56
Sehr geehrter Fragesteller,
dann wünsche ich Ihnen für die Verhandlung viel Erfolg. Gerne können Sie mich dann jederzeit wieder kontaktieren.
Im Übrigen würde mich auch sehr der Ausgang des morgigen Verfahrens interessieren.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt