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Frage geschrieben am 14.01.2010 17:36:07

Welcher Gerichtsstand / welches Recht bei Klage ?

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2048
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind ein Transportunternehmen mit Sitz in D und haben für einen Auftraggeber (Spediteur) mit Sitz in Salzburg (A) einen Transportauftrag durchgeführt. Hierzu gibt es einen Frachtvertrag, bei dem der Auftraggeber in seinen AGBen seinen Gerichtsstand in Salzburg festlegt. Mit Zusendung unserer Auftragsbestätigung vor Transportdurchführung haben wir auf unsere AGBen hingewiesen (mit Angabe eines Internetlinks, wo die AGBen zu finden sind). Diesen wurde nicht widersprochen. Wir haben hier ebenfalls eine Gerichtsstandsvereinbarung, die unseren Firmensitz als Gerichtsstand festlegt. Als Besonderheit zu diesem Frachtvertrag ist noch hinzuzufügen, dass es sich NICHT um einen internat. Transport gehandelt hat, sondern der Transport der Güter erfolgte innerhalb Deutschlands. Welches Recht kommt hier zur Anwendung HGB oder CMR oder gar österreichisches Recht ?
Wir möchten den Auftraggeber aufgrund verschiedener Vertragsverstöße verklagen. Welches Gericht ist hier zuständig ?

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Für ewtaige Antworten möchten wir uns bereits vorab bedanken.

-- Einsatz geändert am 14.01.2010 19:20:22


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.01.2010 21:07:45
Rechtsanwalt Marcus Beyer
Jenaer Str.48, 07607 Eisenberg, Tel: 036691 - 6541221, Fax: 036691 - 6541229
Kaufrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Überblick über die rechtliche Lage zu erteilen und kein eingehendes Mandantengespräch ersetzen kann.
Insbesondere kann das Weglassen wesentlicher Angaben das Ergebnis der Rechtsangelegenheit entscheident beeinflussen.

Zu Frage 1. Welches Recht kommt hier zur Anwendung?

Diese Frage richtet sich nach Art.27 ff EGBGB ( = Einführungsgesetz zum Bürgerlichem Gesezubuch ). Gemäß Art. 27 Abs.1 EGBGB können Vertragsparteien unterschiedlicher Staaten das konkret anzuwendende Recht grundsätzlich frei vereinbaren. Art. 27 Abs. 2 regelt dazu folgendes: "Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des falles ergeben."
Da ich Ihren Ausführungen entnehmen kann, dass werder eine konkrete Einigung noch eine hinreichende Bestimmung im Frachtvertrag existieren, gehe ich vorliegend von der Geltung des Art.28 EGBGB aus. Dieser lautet: " Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Art.27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates,mit dem er die engsten Verbindungen aufweist."
Aufgrund der Tatsache, dass der Transport der Güter ausschließlich in Deutschland erfolgte, weist der Vertrag meiner Einschätzung nach die engsten Verbindungen mit deutschem Recht auf, so dass hier das HGB gelten sollte.


Zu Frage 2. Welches Gericht ist hier zuständig?

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass vorliegend das für Ihren Firmensitz zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart wurde.

Da wie oben beschrieben Art. 28 EGBGB und somit deutsches Recht Anwendung findet, bestimmt sich die Wirksamkeit Ihrer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem HGB und somit nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben.
Danach ist der Empfänger eines Bestätigungsschreibens gehalten, unverzüglich zu widersprechen, wenn er mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden ist. Ansonsten wird sein Schweigen als Zustimmung angesehen und der Vertrag kommt mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande.
Sowohl Sie als auch Ihr Vertragspartner sind Kaufleute und können somit wirksam über den Gerichtstand bestimmen. Eine solche Bestimmung ist grundsätzlich auch aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Da Ihr Vertragspartner sich also widerspruchlos auf Ihr kaufmännisches Bestätigungsschreiben und somit auf Ihre AGBs eingelassen hat, sollte hier auch Ihre Gerichtsstandsvereinbarung gelten.

Sollte Ihr Vertragspartner im Falle einer Klageerhebung an Ihrem Gerichtsstand die Unzulässigkeit des Gerichtes rügen, so müsste er auf jeden Fall eine gegenteilige Gerichtsstandsvereinbarung darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Aufgrund der relativ komplizierten Rechtslage kann ich Ihnen nur dringend dazu raten, für den vorliegenden Fall einen kompetenten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.









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