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Frage geschrieben am 28.07.2010 13:46:21

Welche staatlichen Gelder können beantragt werden?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1214
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich im Auftrag einer Bekannten an Sie in der Hoffnung, eine adäquate Auskunft zu bekommen.

Es handelt sich um eine alleinerziehende Mutter, die in Teilzeit als Krankenschwester berufstätig ist. Ihr Netto-Verdienst liegt pro Monat bei ca. 850 Euro (wegen Schichtzulagen immer etwas variierend). Dazu kommt Kindergeld (184 Euro) und Unterhaltsvorschuss (133 Euro).
Sie ist wohnhaft in eienr 3-Zimmer-Wohnung (Kaltmiete: 250 euro) - Heizung, Strom, Wasser, Versicherungen, Auto ist zusätzlich zu bezahlen. (Warmmiete pro Monat ca. 360 Euro).

Das das Kind im September in den Kindergarten kommt, wurde ein Antrag auf Übernahme der Kindergartenkosten durch das Jugendamt ausgefüllt. Ein Wohngeld-Antrag wird demnächst auch folgen.

Da die finanziellen Mittel begrenzt sind, möchte ich fragen, ob alle unterstützenden Gelder ausgeschöpft werden/wurden oder ob meiner Bekannten noch anderweitig Zuschüsse zustehen?

Das Kind ist 2 Jahre alt - Elterngeld wurde bereits 14 Monate lang bezogen. Der Bezugszeitraum ist schon beendet.

Vielen Dank für Ihre Aufkunft!


Antwort geschrieben am 28.07.2010 14:23:47
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Erbrecht, Fachanwalt Familienrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Honorarbetrages wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen zu einem völlig anderem Ergebnis führen kann und dieses Mediums keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann und will.

Die Beantragung der Kindergartenkosten beim Jugendamt war schon der richtige Schritt. Aufgrund der Einkommensverhältnisse wird hier mit einer Bewilligung der Kostenübernahme zu rechnen sein.

Hierneben hat Ihre Freundin die Möglichkeit ergänzende Leistungen nach SGB II bzw. Wohngeld zu stellen. Unter Umständen kommt auch der Kindergeldzuschuss in Frage.

Prinzipiell ist das Wohngeld vorrangig den ergänzenden Leistungen nach SGB II in Anspruch zu nehmen. Allerdings dürften die Ansprüche nach SGB II höher sein, als ein Anspruch auf Wohngeld.

Dementsprechend würde ich Ihrer Freundin daher anraten, zunächst einen Antrag auf ergänzende Leistungen nach SGB II beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Sollte dieser abgelehnt werden, kann sie in diesem besonderen Fall auch rückwirkend noch Wohngeld beantragen. Dies dann allerdings nur binnen einer Monatsfrist ab Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung des Jobcenters.

Ansonsten schließen sich die Anträge gegenseitig aus. Ist erst einmal ein Antrag auf Wohngeld gestellt, kann kein weiterer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt werden und umgekehrt.

Darüber hinaus sollte Ihre Freundin prüfen lassen, ob der Kindesvater nicht zur Zahlung des Mindestunterhalts erfolgreich in Anspruch genommen werden kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
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