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Hallo,
wir haben in 2009 neben einem Vertrag für ein Fertighaus auch einen Vertrag über einen Keller bei einem zweiten Unternehmen geschlossen (Kellerpreis 45.000 Euro). Nach langer Planungs- und Genehmigungsphase wollten wir nun mit dem Bau beginnen. Ungünstige Bodenverhältnisse machten einen Keller nahezu unmöglich und das Bauunternhmen war daher damit einverstanden von einem Keller auf eie Bodenplatte umzuschwenken (Bodenplattenpreis 21.500 Euro)
Leider bemerkten wir schnell, dass der Vermittler bei den Zusagen, was den Leistungsumpfang des Bodenplattenbauers angeht, etwas optimistisch war. Blauäugig haben wir jedoch den Worten vertraut und keinen Blick in die Bau- und Leistungsbeschreibung geworfen. UNSER FEHLER, das ist klar.
Nun kostet das Werk auf Grund der besonderen Bodenverhältnisse leider rund 4.000 Euro mehr, die wir nicht bereit sind zu zahlen. Zumal der Vermittler eben diese Leistungen als inklusive erklärt hat. (Natürlich nur mündlich im Verkaufsgespräch) Also erwägen wir den Vetrag gem. 649 BGB zu kündigen. Nun hat uns der Unternehmer mit Forderungen von über 11.000 Euro, die er im Falle einer Kündigung verlangen werde, etwas ins Grübeln gebracht. Er setzt uns damit erheblich unter Druck, da die Arbeiten am Montag beginnen müssen, egal ob wir oder der Unternehmer die Bodenplatte erstellt
Ausgenagsposition ist, dass er bisher, bis auf einen Termin auf der Baustelle, keinen erkennbaren Aufwand hatte. Arbeit hat er so viel, dass er unseren Auftrag nur mit Mühe realiesieren hätte können. Materialien sind noch nicht bestellt und wenn auf jeder anderen Baustelle ebenfalls einsetzbar. (Standartstahlmatten, Abwasserrohre, etc) Auf Grund des kurzfristigen Baubeginns dürfte aber eigentlich noch gar nichts bestellt sein.
Unsere Frage ist daher, wass er uns, ausgehend von unserem Beispiel, maximal in Rechung stellen könnte. Insbesonders die Stichwort entgangener Gewinn, Allgemeine Geschätskosten, etc. sind von Interesse.
Es wäre schön, wenn uns jemand an unserem Beispiel mal ganz konkret die möglichen Kosten darstellen könnte. Dabei darf ruhig unterstellt werden, dass er das Maximum für sich ausreizen möchte.
Ganz lieben Dank
PS: Antwort macht nur bis Samstag, 10.07.2010, 11.00 Urh Sinn. Danach müssen wir uns selbst entscheinden.
-- Einsatz geändert am 09.07.2010 23:36:52
Antwort geschrieben am 10.07.2010 00:52:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach § 649 BGB ist bei Kündigung die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen fällig. Die Regelung des § 649 BGB hat aber jüngst eine entscheidende Neuerung erhalten. Es wurde eine Pauschale von 5 % gerechnet auf die vereinbarte Vergütung eingeführt, die als nach Kündigung noch fällige Vergütung vermutet wird (vgl. Satz 3 der Vorschrift).
Dies hat seinen Hintergrund in der Regelung des Satz 2. Dieser sieht einen Anspruch des Unternehmers auf Ersatz der entgangenen Vergütung vor. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die Anforderungen an die Darlegung eben dieser entgangenen Vergütung bezüglich des vom Vergütungsanspruch abzusetzenden ersparten Aufwands derart hoch angesetzt, dass er praktisch regelmäßig nicht oder nur schwer darstellbar war. Dies hat die Rechtsprechung zum Teil wieder relativiert, die Anforderungen an die Darlegung des ersparten Aufwandes blieben allerdings hoch.
Mit der nunmehr eingeführten Vermutungspauschale sollen diese Darlegungsprobleme beseitigt werden. Demnach könnte in Ihrem Fall der Unternehmer 5 % der vereinbarten Vergütung von 21.500,- EUR mithin 1.075,- EUR verlangen. Darüber hinaus könnte er natürlich auch die nunmehr gesetzlich normierte widerlegliche Vermutung widerlegen und einen höheren Aufwand beweisen. Dazu müsste er detailliert auflisten worin seine ersparten Aufwendungen bestehen. Der Besteller hat dann nach wie vor die Möglichkeit zu beweisen, dass die ersparten Aufwendungen doch höher waren. Im Ergebnis sind diese Nachweise sehr schwer zu führen, so dass die Pauschale die erste Wahl für den Unternehmer sein dürfte.
Kann er die Höhe der ersparten Aufwendungen beweisen, so kann es hierbei nur um die durch die Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen zw. Durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten Erlös. Ersparte Aufwendungen sind solche, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen aber wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Hierzu gehören projektbezogene Herstellungskosten, nicht hingegen der Gewinn. Personalkosten nur soweit sie wegen der Kündigung nicht mehr aufgewandt werden müssen. Angeschafftes Material ist nur zu berücksichtigen, wenn es nicht mehr verwandt werden kann. Der Unternehmer muss diese Positionen detailliert und konkret benennen und beziffern.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die genannten 11.000,- EUR bei einem Auftragsvolumen von rund 22.000,- EUR sehr hoch gegriffen sind. Das material wird der Unternehmer soweit schon angeschafft auch bei jeder anderen Baustelle verwenden können. Es ist schwer vorstellbar, dass die ersparten Aufwendungen vorliegend nur ca. 11.000,- EUR betragen sollen. Dies ist bei dem vorliegenden Gewerk schwer nachvollziehbar.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.07.2010 07:11:13
Vielen Dank für die umfassende und schnelle Anwort.
Ich habe bei meiner Recherche im Internet hier und da gefunden, dass entgangener Gewinn und eben Allgemeien Geschäftskosten in jedem Fall vom Auftraggeber zu bezahlen sind, also neben den 5% anfallen! Hab aber auch genauso gegenteiliges Gefunden, dass bei inbesonders bei Pauschalpreise das ganze mit den 5 % abgedeckt ist.
Unter diesem Gesichtspunkt würde ich Sie noch mal um eine konkrete Antwort zu der gestellten Frage bitten, ob eben u. a. die beiden genannten Posten noch den 5 % zugeschlagen werden können. Hier steckt unsere größte Sorge, da diese Beträge doch recht undefiniert und damit sehr hoch sein können.
Uns würde das ganze Gewerk in Eigenleistung 5000 Euro kosten. Ausgehend von Ihrer bisherigen Antwort sollte man daher wohl nicht den Weg scheuen, seine Forderungen mal auf einen zukommen zu lassen und die im Anschluss rechtllich prüfen zu lassen!?!
Vielen Dank für die umfassende und schnelle Anwort.
Ich habe bei meiner Recherche im Internet hier und da gefunden, dass entgangener Gewinn und eben Allgemeien Geschäftskosten in jedem Fall vom Auftraggeber zu bezahlen sind, also neben den 5% anfallen! Hab aber auch genauso gegenteiliges Gefunden, dass bei inbesonders bei Pauschalpreise das ganze mit den 5 % abgedeckt ist.
Unter diesem Gesichtspunkt würde ich Sie noch mal um eine konkrete Antwort zu der gestellten Frage bitten, ob eben u. a. die beiden genannten Posten noch den 5 % zugeschlagen werden können. Hier steckt unsere größte Sorge, da diese Beträge doch recht undefiniert und damit sehr hoch sein können.
Uns würde das ganze Gewerk in Eigenleistung 5000 Euro kosten. Ausgehend von Ihrer bisherigen Antwort sollte man daher wohl nicht den Weg scheuen, seine Forderungen mal auf einen zukommen zu lassen und die im Anschluss rechtllich prüfen zu lassen!?!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.07.2010 13:58:10
Sehr geehrter Fragesteller,
die eingeführte Pauschale dient gerade dem Zweck die Darlegungs- und Beweisprobleme für den Unternehmer durch eine widerlegliche Vermutung zu erleichtern. Wenn der Unternehmer mehr als die Pauschale fordert, so steckt er wieder in der Darlegungs- und Beweislast die regelmäßig nur sehr schwer zu erfüllen sein wird. Vor diesem Hintergrund sollten Sie wirklich überlegen, ob Sie eine Kündigung erklären und den Unternehmer damit in die Situation bringen, seine Ansprüche im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.
Will der Unternehmer einen entgangenen Gewinn geltend machen, so muss er konkret und detailliert die ersparten Aufwendungen darlegen und beweisen.
Sehr geehrter Fragesteller,
die eingeführte Pauschale dient gerade dem Zweck die Darlegungs- und Beweisprobleme für den Unternehmer durch eine widerlegliche Vermutung zu erleichtern. Wenn der Unternehmer mehr als die Pauschale fordert, so steckt er wieder in der Darlegungs- und Beweislast die regelmäßig nur sehr schwer zu erfüllen sein wird. Vor diesem Hintergrund sollten Sie wirklich überlegen, ob Sie eine Kündigung erklären und den Unternehmer damit in die Situation bringen, seine Ansprüche im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.
Will der Unternehmer einen entgangenen Gewinn geltend machen, so muss er konkret und detailliert die ersparten Aufwendungen darlegen und beweisen.
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