Welche Rolle spielt denn die Anrede bei einer Abmahnung?
Hätte mir der mein Anwalt sagen müssen das die Abschlusserklärung zusätzlich Kosten bringen?
Ich habe ihm von anfang an gesagt das ich es nicht zu einer Klage kommen lassen will weil die Abmahnung berechtigt war er wollte es auf eine klage ankommen lassen was mir aber nur zusätzliche Kosten gebracht hätte.
Er verlangt jetzt Beratunskosten von 756,09. Er hat genau das gegenteil gemacht anstatt von den Kosten runterzugehen hat er die Kosten für mich verdoppelt!
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Diese Antwort ist vom 19.2.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.02.2007 18:55:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andrej Wincierz
Gneisenaustr. 66, 10961 Berlin, Tel: 030-24048391, Fax: 030-24049606
Gewerblicher Rechtsschutz, Internetrecht, Strafrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 13
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auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
In wettbewerbsrechtlichen Prozessen muss derjenige, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben soll, hinreichend bestimmt sein. Entscheidend ist also nicht, welche Anrede in dem Anschreiben (Abmahnung) steht, sondern wer in der Unterlassungserklärung genannt ist.
Wenn ein Unterlassungsanspruch gegen Sie bestand, ist es sehr risikobehaftet, eine Verteidigung auf eine Geschlechterverwechslung aufzubauen. Ebenfalls ist es nicht zu empfehlen, auf eine Abmahnung gar nicht zu reagieren. M.E. hätte ein Hinweis auf die Kostenfolge ergehen müssen und darüber aufgeklärt werden müssen, dass eine Einstweilige Verfügung erlassen werden kann.
Ein Anwalt muss die Aussichten einer Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen. Er muss die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig einleiten.
Eine Pflicht über das Kostenrisiko zu belehren besteht zwar nicht allgemein, wohl aber, wenn der Mandant hierüber möglicherweise falsche Vorstellungen hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.02.2007 19:11:30
Meines erachtens bin ich von meinem Anwalt falsch beraten worden und er hat mich nicht auf die höheren Kosten aufmerksam gemacht! Kann man da nicht auf Schadensersatz klagen weil er das auf die leichte Schulter genommen hat und mich nicht ausreichend informiert hat?
Meines erachtens bin ich von meinem Anwalt falsch beraten worden und er hat mich nicht auf die höheren Kosten aufmerksam gemacht! Kann man da nicht auf Schadensersatz klagen weil er das auf die leichte Schulter genommen hat und mich nicht ausreichend informiert hat?
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.02.2007 19:17:22
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einen Schadenersatzabspruch in Höhe der Kosten für das gerichtliche Verfahren und der Folgekosten für die Abschlusserklärung geltend zu machen. In wie weit eine Aufrechung mit dem dem Honorar des Anwalts möglich ist, wäre zu prüfen. Es spricht einiges für ein Fehlberatung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einen Schadenersatzabspruch in Höhe der Kosten für das gerichtliche Verfahren und der Folgekosten für die Abschlusserklärung geltend zu machen. In wie weit eine Aufrechung mit dem dem Honorar des Anwalts möglich ist, wäre zu prüfen. Es spricht einiges für ein Fehlberatung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
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