Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Falsche.
Ich habe von einer Behörde Fördergelder zugesagt bekommen für die Inanspruchnahme einer Beratung, wobei die Zahlung aber an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden wurde. So eine Frist wurde versäumt, die notwendigen Unterlagen über (die bereits erfolgte Beratung) wurden zu spät abgegeben. Darauf kam die Absage, die Förderung sei leider nicht möglich. Man hat mir geraten, ich solle gegen diese Absage Widerspruch einlegen, und als Begründung für die Fristversäumnis nicht zutreffende Angaben machen. Wären solche Falschangaben Betrug?Antwort geschrieben am 15.11.2010 15:31:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kathrin Nitschke
Unnaer Straße 3, 58636 Iserlohn, Tel: 02371/ 13000, Fax: 02371/ 13003
Erbrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 14
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworte:
Da Sie hier eine Frist versäumt haben, wäre gegen den ablehenden Bescheid der Behörde der Widerspruch mit einem Antrag auf Wiederensetzung in den vorigen Stand zu stellen. Dieser Antrag müsste innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses gestellt werden. In diesem können Sie darlegen, weshalb Sie die Frist - unverschuldet!!! - versäumt haben. Allein Widerspruch gegen die zu Recht ergangene Entscheidung der Behörde, bei Fristversäumnis den Antrag abzulehenen, wird Ihnen Sie nicht ans Ziel führen. Wenn Sie hier Gründe vorbringen können und diese auch belegen können, dann hätten Sie ggf. noch gute Chancen, die Fördergelder auf legalem Weg zu erhalten.
Allen Verfahren gemein ist jedoch, dass Sie selbstverständlich keine falschen Angaben machen dürfen. Ich rate daher ausdrücklich davon ab.
Ihr Frist-Problem ist nämlich nicht mit falschen Angaben allein gelöst. Wenn Sie einen Wiedereinsatzungsantrag stellen, dann müssen Sie die Gründe für Ihre Fristversäumnis nicht nur gegenüber der Behörde erklären, sondern müssen dieses auch glaubhaft machen. Das bedeutet, dass Sie für Ihre Angaben ggf. Belege beibringen müssen. In diesem Fall hätten Sie dann, neben dem in der Tat bestehenden Vorwurf des Betruges, ggf. auch noch das Problem der Urkundenfälschung und ähnlichen Delikten.
Sie gehen auch zurecht davon aus, dass ein solches Verhalten den Tatbestand des Betruges verwirklichen würde, wenn Ihnen die Behörde aufgrund Ihrer falschen Angaben das Fördergeld auszahlen würde.
Betrug im Sinne des § 263 StGB liegt immer dann vor, wenn jemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält.
In Ihrem Fall wäre es in der Tat so, dass Sie durch die falschen Angaben (falsche Tatsachen iSd § 263), die Behörde täuschen würden (einen Irrtum erregen iSd § 263), welche daraufhin das Fördergeld unberechtigterweise an Sie auszahlen würde und dadurch einen Schaden erleiden würde.
Sofern Sie die Angaben gemacht haben und die Behörde vor der Auszahlung auf die Idee kommt, dass die Angaben falsch sind, so läge zumindest ein versuchter Betrug vor.
Zusammenfassend kann nur dringend davon abgeraten werden, auf den Tip Ihres Bekannten zu hören.
Ich bedauere, Ihnen keine positive Mitteilung machen zu können.
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