Welche Rechte bei "einwohnen" und Mietzahlungen
| 04.01.2011 10:58
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne mit meiner Tochter, als WG zusammen mit meiner anderen Tochter und einem Freund meinerseits.
Dieser Freund, ich nenne ihn hier Herrn X, steht allein im Mietvertrag und zahlt 1/4 der Gesatmiete.
Meine große Tochter finanziert sich allein und zahlt auch 1/4 der Gesamtmiete.
Meine andere kleine Tochter und ich leben krankheitsbedingt von Hartz4 und ich zahle 1/2 der Gesamtiete.
Der Vermieter hat Herrn X schriftlich bestätigt das ich und meine Töchter per einwohnen auch in der Mietwohnung leben können. Jeder hat ein eigenes Zimmer in der Wohnung, Bad und Küche werden gemeinsam benutzt.
Nun kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, besonders weil meine große Tochter, sie wird in 4 Tagen 18, sich Herrn X nicht unterordnen will. Er verlangt das aber, sonst wird er uns rausschmeißen. Er erlaubt beispielsweise keinen Besuch, und will auch sonst alles allein bestimmen, was wir so nicht hinnehmen wollen.
Meine Fragen:
Hat sowohl meine große Tochter ein recht darauf Besuch in ihrem Zimmer zu empfangen, wie auch ich und meine kleine Tochter? Und kann Herr X uns vorschreiben wie sauber oder aufgeräumt unsere Zimmer zu sein haben?
Macht es Sinn, das jeder von uns im Mietvertrag steht? Oder kann Herr X uns das verwehren?
Im voraus vielen Dank!!
MfG
D.V.
04.01.2011 | 11:19
Antwort
von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Herr X alleine im Mietvertrag steht, ist er auch Mieter. Sie können von ihm gegen seinen Willen nicht fordern, ebenfalls in den Mietvertrag aufgenommen zu werden.
Allerdings wird nach ihren Ausführungen ein Untermietverhältnis bestehen, so dass Herr X dann Ihr Vermieter ist. Dann hat er nicht das Recht Ihnen Vorschriften zu Besuchen zu machen. Nur wenn der Besuch eine Zeit von sechs Wochen überschreitet, kann Herr X dieses unterbinden. Dieses Untermietverhältnis muss nicht schriftlich vereinbart werden.
Auch Vorschriften zum Aufräumen in Ihren Mieträumen kann Herr X nicht machen. Dieses bleibt allein den (Unter-)Mietern überlassen, solange nicht das Wohnobjekt gefährdet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
04.01.2011 | 11:24
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Also, verstehe ich es richtige, das sowohl meine Tochter als auch ich die Rechte eines Untermieters haben, auch wenn kein Untermietvertrag besteht. Und Herr X kann uns auch nicht einfach aus der Wohnung schmeißen wenn ihm danach ist?
Der Vermieter macht keinen, da habe ich schon nachgefragt. Und Herr X auch nicht.
MfG
D.V.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.01.2011 | 11:29
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Annahme ist richtig. Denn es besteht ein Untermietvertrag, wenn auch nicht schriftlich. Das schadet aber nicht, da die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Wenn die Räume und der Mietzins verteilt sind, besteht ein (mündlicher) Untermietvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle