Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.01.2011 10:58:51

Welche Rechte bei "einwohnen" und Mietzahlungen

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1075
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Rechte.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne mit meiner Tochter, als WG zusammen mit meiner anderen Tochter und einem Freund meinerseits.
Dieser Freund, ich nenne ihn hier Herrn X, steht allein im Mietvertrag und zahlt 1/4 der Gesatmiete.
Meine große Tochter finanziert sich allein und zahlt auch 1/4 der Gesamtmiete.
Meine andere kleine Tochter und ich leben krankheitsbedingt von Hartz4 und ich zahle 1/2 der Gesamtiete.
Der Vermieter hat Herrn X schriftlich bestätigt das ich und meine Töchter per einwohnen auch in der Mietwohnung leben können. Jeder hat ein eigenes Zimmer in der Wohnung, Bad und Küche werden gemeinsam benutzt.
Nun kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, besonders weil meine große Tochter, sie wird in 4 Tagen 18, sich Herrn X nicht unterordnen will. Er verlangt das aber, sonst wird er uns rausschmeißen. Er erlaubt beispielsweise keinen Besuch, und will auch sonst alles allein bestimmen, was wir so nicht hinnehmen wollen.
Meine Fragen:
Hat sowohl meine große Tochter ein recht darauf Besuch in ihrem Zimmer zu empfangen, wie auch ich und meine kleine Tochter? Und kann Herr X uns vorschreiben wie sauber oder aufgeräumt unsere Zimmer zu sein haben?
Macht es Sinn, das jeder von uns im Mietvertrag steht? Oder kann Herr X uns das verwehren?

Im voraus vielen Dank!!
MfG
D.V.





Antwort geschrieben am 04.01.2011 11:19:45
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn Herr X alleine im Mietvertrag steht, ist er auch Mieter. Sie können von ihm gegen seinen Willen nicht fordern, ebenfalls in den Mietvertrag aufgenommen zu werden.

Allerdings wird nach ihren Ausführungen ein Untermietverhältnis bestehen, so dass Herr X dann Ihr Vermieter ist. Dann hat er nicht das Recht Ihnen Vorschriften zu Besuchen zu machen. Nur wenn der Besuch eine Zeit von sechs Wochen überschreitet, kann Herr X dieses unterbinden. Dieses Untermietverhältnis muss nicht schriftlich vereinbart werden.

Auch Vorschriften zum Aufräumen in Ihren Mieträumen kann Herr X nicht machen. Dieses bleibt allein den (Unter-)Mietern überlassen, solange nicht das Wohnobjekt gefährdet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2011 11:24:10

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Also, verstehe ich es richtige, das sowohl meine Tochter als auch ich die Rechte eines Untermieters haben, auch wenn kein Untermietvertrag besteht. Und Herr X kann uns auch nicht einfach aus der Wohnung schmeißen wenn ihm danach ist?
Der Vermieter macht keinen, da habe ich schon nachgefragt. Und Herr X auch nicht.

MfG
D.V.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.01.2011 11:29:43

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Annahme ist richtig. Denn es besteht ein Untermietvertrag, wenn auch nicht schriftlich. Das schadet aber nicht, da die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Wenn die Räume und der Mietzins verteilt sind, besteht ein (mündlicher) Untermietvertrag.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Welche Rechte bei "einwohnen" und Mietzahlungen | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-01-04
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

121
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Rechte   einwohnen   Mietzahlungen