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Welche Möglichkeiten habe ich, ihn vor die Tür zu setzen?


17.04.2012 20:55 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe nun seit einem halben Jahr von meinem Mann getrennt. Das Problem ist, dass ich einen
Ferienhof mit Gastronomie besitze und leider durch die EV meines Mannes auch für alle Kosten und Schulden aufkomme.
Mein Mann hat auf diesem Ferienhof eine Wohnung bezogen und lebt dort ohne Miete zu bezahlen
oder sich eventuell mal um wichtige Dinge wie
Kinder ( 13 u.8 Jahre), Grundstück( 10000qm),
renovieren der Ferienwohnungen usw. ,zu kümmern.
Wenn es ganz hoch kommt, arbeitet er ca. 2 h pro Tag.
Meine Fragen sind 1. welche Möglichkeiten habe ich ,ihn vor die Tür zu setzen?Kann ich auf Arbeitseinsatz seinerseits bestehen?Begeht er Hausfriedensbruch,wenn er das Ultimatum meiner Kündigung der von ihm belegten Ferienwohnung nicht einhält?

Liebe Grüße
Anna Kleine-Möllhoff
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 106 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Trennung Hausverbot Möglichkeiten
17.04.2012 | 21:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ich gehe davon aus, dass Sie Alleineigentümerin des Grundstücks sind. Ihr Mann lebt ohne Mietvertrag in der Wohnung. Selbst wenn man zugunsten Ihres Mannes ein Mietverhältnis annehmen würde, könnten Sie den Vertrag natürlich mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen. Da aber kein Mietvertrag vorliegt, können Sie Ihrem Mann eine angemessene Frist zum Auszug setzen. Möglich wäre etwa Ende Mai.
Nach Ihren Angaben ist die Ferienwohnung nicht Ihre ehemalige Ehewohnung, wenn dies der Fall wäre, könnten Sie einen Antrag auf Zuweisung beim Familiengericht stellen.
Wenn es einfach eine Wohnung in Ihrer Anlage ist, können Sie eine Räumung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Auf seinen Arbeitseinsatz können Sie nur bestehen, wenn es eine Vereinbarung gibt, was für Sie aber schwierig zu beweisen wäre.

Sie können Ihrem Mann nach Ablauf der Frist zum Auszug Hausverbot erteilen. Dann wäre ein weiteres Verweilen Hausfriedensbruch. Der richtige Weg ist aber Ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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