06.10.2009 | 00:40
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
224 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch beantworten will. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieses Forums nur eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden kann und soll, durch die die eingehende persönliche Beratung bei einem Anwalt nicht ersetzt werden kann. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich das Ergebnis zudem u. U. erheblich verändern. Dies vorangeschickt komme ich zu Ihren Fragen.
Fragen: 1, 2, 3:
Die Zweckbindung der Akteneinsicht ist unbedingt zu beachten und einzuhalten, so dass Sie gegenüber Dritten nur sehr eingeschränkt berichten dürfen. Auch eine Veröffentlichung darf nicht die Zweckbindung umgehen oder verletzen.
Sie dürfen zwar auf sachlicher Ebene über Ihre subjektiven Erfahrungen als Zeuge berichten, doch dürfen dabei keine Namen (weder vom Täter noch von Staatsanwälten, Richtern usw.) genannt werden. Die Personen müssen soweit verfremdet werden, dass Sie nicht mehr eindeutig identifizierbar sind. Es sind also alle Informationen zu vermeiden werden, die auf die konkreten Personen irgendwelche Rückschlüsse zulassen oder die die betreffende Person eindeutig wiedererkennen lassen könnten.
Die Tat bzw. das Verfahren darf nur soweit beschrieben werden, wie die Informationen bereits öffentlich sind. Reines Aktenwissen darf nicht verbreitet oder veröffentlicht werden. Das bedeutet auch, dass in Berichten von Ihnen nicht aus der Akte zitiert werden darf. Auch die Nennung des Aktenzeichens wäre vorsichtshalber zu vermeiden, da auch dadurch Rückschlüsse auf die Beteiligten sowie auf das konkrete Verfahren möglich wären.
Des weiteren darf Ihre Veröffentlichung keine Unwahrheiten enthalten und darf vor allem das Verfahren in keiner Weise beeinträchtigen. Auch wäre darauf zu achten, dass durch die Veröffentlichung kein Beteiligter beleidigt oder verleumdet werden darf.
Das Veröffentlichen Ihrer Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft halte ich ebenfalls für sehr problematisch, selbst wenn Namen und Aktenzeichen geschwärzt würden und keine Zitate aus der Akte enthalten wären. Da die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft einen konkreten Aktenbezug hat und durch diese Schreiben auch die betreffenden Verfahren inkl. der Beteiligten identifiziert werden könnten, wäre es also notwendig, auch über die Korrespondenz stark verallgemeinert und vollständig anonymisiert zu berichten. Zu prüfen wäre vorsorglich zudem, ob und inwieweit die Schreiben der Staatsanwaltschaft unter den Urheberschutz fallen könnten. Diese Prüfung sollte sicherheitshalber von einem Anwalt durchgeführt werden.
Ein völlig anonymisierter neutraler Bericht, in dem weder Namen genannt werden noch Bezug genommen wird auf die konkreten Taten und Verfahren und in dem dazu jedes Aktenwissen oder sonstiges Insiderwissen aus der Verhandlung vermieden wird, wäre vielleicht möglich, soweit er sich nur auf Ihre persönlichen Erfahrungen bezieht und nicht auf das Verfahren als solches.
Fragen 4 und 5:
Die Aktenzeichen sowie der Akteninhalt der Verfahren dürfen Sie grundsätzlich nur denen mitteilen, die im Rahmen der Akteneinsicht oder der Geltendmachung Ihrer Ansprüche mit der Angelegenheit befasst sind. Dies wären also in erster Linie Ihr Anwalt sowie in einem Zivilverfahren ggf. auch das Gericht. Sofern z. B. Versicherungen Regressansprüche gegen den Täter hätten, dürfte das Aktenzeichen u. U. dort genannt werden, damit die Versicherung Akteneinsicht nehmen kann.
Anderen Personen dürfen Sie den Akteninhalt nicht mitteilen. Andere Geschädigte haben - bei berechtigtem Interesse, das von jedem einzelnen nachzuweisen wäre - selbst einen Anspruch auf Akteneinsicht. Eine "Verteilung" des Akteninhalts durch Sie an mutmaßliche andere Geschädigte ist unzulässig. Die Weitergabe des Aktenzeichens sollten Sie ebenfalls nach Möglichkeit vermeiden, solange nicht völlig sicher feststeht, dass der andere tatsächlich Geschädigter ist und einen Anspruch auf Akteneinsicht hätte.
Frage 6:
Die Einstellung eines Verfahrens ändert nichts an der Zweckbestimmung der Akteneinsicht. Es dürfen daher von Ihnen keine weiteren Informationen verbreitet/veröffentlicht werden. Auch bei den eingestellten oder abgeschlossenen Verfahren dürfen Sie nur die Informationen weitergeben, die ohnehin schon öffentlich sind. Das Aktengeheimnis gilt - nicht zuletzt zum Schutz der Verfahrensbeteiligten - auch nach einer Einstellung unverändert fort.
Frage 7:
Da eine Veröffentlichung nur so sehr allgemein abgefasst und anonymisiert erfolgen darf und vor allem keinerlei Akteninhalt zitiert oder veröffentlicht werden darf, ist mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch eine Veröffentlichung wohl nicht zu rechnen. Im Übrigen gibt es für die Wiederaufnahme eines Verfahrens einschlägige Vorschriften (
§§ 359 ff. StPO nach ergangenem Urteil). Bei eingestellten Verfahren ist die Wiederaufnahme ebenfalls nur in engen Grenzen möglich. Ob eine Wiederaufnahme überhaupt zulässig wäre, wird durch die Strafbehörden geprüft. Wenn Sie eine Wiederaufnahme erreichen wollen, sollten Sie dies auf keinen Fall über eine Veröffentlichung versuchen, da dadurch die ernsthafte Gefahr besteht, dass interne Akteninformationen öffentlich und damit bekannt werden. Dies kann ein Verfahren beeinflussen. Wenn Sie über bisher nicht bekannte Tatsachenkenntnis verfügen, sollten Sie anstelle einer Veröffentlichung besser einen Anwalt damit beauftragen, zu prüfen, ob Sie aufgrund dieser Kenntnisse eine Wiederaufnahme anregen können. Dies ist der sicherste Weg.
Frage 8:
Die Vermeidung von Veröffentlichung unzulässiger Informationen ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen sowie deren Auslegung und Anwendung. Dass keine Akteninhalte und Aktenkenntnisse veröffentlicht werden dürfen, ergibt sich schon aus der Zweckbindung der Akteneinsicht, die sich wiederum u. a. aus dem Rechtsverständnis und den Auslegungen der §§
147,
406 e,
§§ 474 ff. StPO ergibt.
Daneben wird durch
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts normiert. Durch diese Schutzrechte soll gewährleistet werden, dass personenbezogene Daten und Informationen nicht ohne Wissen oder gegen den Willen der Betroffenen veröffentlich werden. Eine Akteneinsicht darf deshalb auch nur dann erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass diese Rechte der Beteiligten nicht (unzumutbar) beeinträchtigt werden. Dementsprechend ist es eben unzulässig, die gewonnenen Kenntnisse aus der Akteneinsicht für sachfremde Zwecke - wie für eine ungenehmigte Veröffentlichung "zu missbrauchen". Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird auch durch
§ 823 BGB geschützt, in dem bei einer Rechtsverletzung
Schadensersatz verlangt werden kann. Auch das Datenschutzrecht und das Urheberrecht könnten zur Anwendung kommen.
Der Umfang der Schutzrechte für die Verfahrensbeteiligten lässt sich z. B. auch dadurch erkennen, dass selbst Fachzeitschriften über Urteile nur in stark anonymisierter Weise berichten dürfen. Akteninterna dürfen aber auch dort nicht bekannt gegeben werden.
Insgesamt kann ich Ihnen nur anraten, bei einer Veröffentlichung Ihrer höchstpersönlichen Erfahrungen äußerste Vorsicht walten zu lassen, um unzulässiges Handeln jeglicher Art und mögliche nicht unerhebliche Schadensersatzforderungen zu vermeiden. Der Grat zwischen zulässigem anonymisierten, verallgemeinerten Erfahrungsbericht und unzulässiger Informationsverbreitung kann mitunter sehr schmal sein. Abgesehen davon, wird eine solche Veröffentlichung meiner Erfahrung nach nicht geeignet sein, Ihre möglicherweise bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen oder deren Durchsetzung zu erleichtern.
Wenn Sie Ihre Erfahrungen trotzdem veröffentlichen wollen, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass sowohl bezüglich aller Verfahrensbeteiligten das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung inkl. der Menschenwürde nicht beeinträchtigt werden darf. Dazu müssen nicht nur Namen und personenbezogene Daten geschwärzt werden, sondern die Angaben müssen so weit verfremdet werden, dass wirklich keinerlei Rückschlüsse auf konkreten Personen möglich sind. Akteninhalte, die allein aus der Akteneinsicht stammen, dürfen auf gar keinen Fall veröffentlicht werden und auch Aktenzitate sind unzulässig. Des weiteren haben Sie ggf. Datenschutzfragen sowie das Urheberrecht zu beachten.
Sie sehen, eine Veröffentlichung Ihrer Erfahrungen ist nur mit sehr weitreichenden Einschränkungen möglich, so dass es u. U. zur Vermeidung von Nachteilen besser sein könnte, ganz auf eine solche Veröffentlichung zu verzichten. Ansonsten würde ich dazu raten, einen Entwurf der Veröffentlichung zur Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße bei einem Kollegen oder einer Kollegin vor Ort eingehend überprüfen zu lassen. Insbesondere sollten Sie vorab klären lassen, ob Ihre Vorwürfe der Rechtsbeugung etc. überhaupt rechtlich haltbar sind, um keine falschen Behauptungen zu verbreiten. Ansonsten wäre ggf. strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen für Sie zu rechnen.
Daneben sollten Sie vorab klären, ob und inwieweit eine Veröffentlichung dieses Berichts Auswirkungen auf das zivilrechtliche Vorgehen haben wird, da die Strafakten dort u. U. ebenfalls beigezogen und damit zumindest indirekt thematisiert werden.
Meine Erfahrung zeigt leider, dass sich viele mit einer solchen Veröffentlichung leider eher schaden als dass sie davon Nutzen haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen erst einmal bei Ihren Überlegungen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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