Frage geschrieben am 17.02.2010 08:15:06
Welche Frist bei Herausgabe einer Sache
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1982der Fall ist der Folgende:
der beklagte wurde der Unterschlagung schuldig gesprochen, nun möchte ich die Herausgabe der Sache fordern. Der Staatsanwalt sagte mir, bevor ich es einklage, muss ich erstmal schriftlich die Herausgabe fordern mit einer bestimmten Frist. Nun meine Frage - wie ist diese Frist und was muss ich bei einem solchen Schreiben beachten? Was würde es alternativ kosten, das Schreiben vom Anwalt anfertigen zu lassen?
Antwort geschrieben am 17.02.2010 08:30:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 769
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hier hat der Staatsanwalt sich auf ein zivilrechtliches Gebiet begeben, auf dem er sich offenbar nicht auskennt, da eine schriftliche Fristsetzung keineswegs ein "Muss" ist und Sie sehrwohl Klage erheben könnten.
Allerdings, und dieses will ich einmal dem Staatsanwalt bei seiner fehlerhaften Rechtsberatung zugute halten, besteht die Gefahr, dass der dann zivilrechtlich Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und ggfs. dann Ihnen als Klägerin die Kosten nach § 93 ZPO auferlegt werden, was aber immer Sache des Einzelfalles ist, da der Beklagte dann keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Ob dieses hier zutrifft, lässt sich ohne Kenntnis der Gesamtumstände nicht abschließend klären, würde ich aber bei einem vorgeschalteten Strafverfahren verneinen.
Wollen Sie gleichwohl eine Frist setzen, hängt diese von den Gesamtumständen ab; in der Regel werden 14 Tage genommen, wobei diese Frist aber auch vaiieren kann. Dabei sollte der Gegenstand ganz genau bezeichnet werden.
Die Kosten hängen vom Gegenstandswert ab, hier also vermutlich vom Wert der herausverlangten Sache. Erst wenn dieser Bekannt ist, lassen sich die Kosten für ein Aufforderungsschreiben bestimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2010 09:41:44
Guten Tag Herr Bohle,
danke für die schnelle Antwort. Ich denke dass ich gerne erstmal das mit dem Schreiben probieren würde. Vielleicht hilft mir das ja schon. Also bei dem Gegenstandswert handelt es sich um 100 Euro.
Guten Tag Herr Bohle,
danke für die schnelle Antwort. Ich denke dass ich gerne erstmal das mit dem Schreiben probieren würde. Vielleicht hilft mir das ja schon. Also bei dem Gegenstandswert handelt es sich um 100 Euro.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2010 09:46:21
Sehr geehrte Ratsuchende,
lösgelöst von einer Vergütungsvereinbarung würden dann die Kosten rund 46,00 EURO betragen.
Es bietet sich dann wohl eher ab, wenn Sie dieses Schreiben zur Herausgabe mit Einschreiben/Rückschein und unter Fristsetzung von 14 Tagen selbst fertigen. Sollte die Herausgabe dann nicht fristgerecht erfolgen und Sie Klage erheben wollen, sollte dann ein rechtsanwalt beigezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
lösgelöst von einer Vergütungsvereinbarung würden dann die Kosten rund 46,00 EURO betragen.
Es bietet sich dann wohl eher ab, wenn Sie dieses Schreiben zur Herausgabe mit Einschreiben/Rückschein und unter Fristsetzung von 14 Tagen selbst fertigen. Sollte die Herausgabe dann nicht fristgerecht erfolgen und Sie Klage erheben wollen, sollte dann ein rechtsanwalt beigezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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