17.07.2012 | 18:01
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage auf diesem Portal. Ihre Frage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Ersteinschätzung wie folgt beantworten:
Sofern aus (dringenden) betrieblichen Gründen eine weitere Verlängerung notwendig ist, kann der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts diese auch anordnen, sofern nicht andere, vorrangige individuelle Absprachen oder Vereinbarungen entgegen stehen. Anhaltspunkte dafür, dass es entgegenstehende Vereinbarungen gibt, sind aus Ihrer Schilderung nicht ersichtlich. Dass der Einsatz auf ursprünglich 4 Wochen festgesetzt wurde, bedeutet noch nicht, dass der Aufenthalt unter bestimmten betrieblichen Umständen nicht doch verlängert oder verkürzt werden könnte. Nach Ihren eigenen Angaben wurde die erste Verlängerung schon aus betrieblichen Gründen notwendig und auch für die zweite Verlängerung scheinen betriebliche Erfordernisse vorzuliegen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Einsatzzeit notwendig machen.
Insoweit wird die erneute Verlängerung des Auslandsaufenthaltes meiner Ansicht nach noch vom Direktionsrecht abgedeckt.
Zwar muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen, doch müssten Ihrerseits schon erhebliche private und/oder familiäre Gründe vorliegen, damit der Auslandsaufenthalt trotz betrieblicher Notwendigkeit vorzeitig für Sie beendet werden kann.
Grundsätzlich ist also festzuhalten, dass Ihnen wahrscheinlich auch die zweite Verlängerung zumutbar sein wird und sie nicht vorzeitig abreisen können.
Sollten Sie gegen den Willen und ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig den Auslandsaufenthalt beenden, kann dieses Verhalten mindestens abgemahnt werden. Sollten durch den eigenmächtigen Abbruch des Auslandeinsatzes evtl. auch noch Schäden für die Firma eintreten, würden Sie sich evtl. auch schadensersatzpflichtig machen. Schlimmstenfalls könnte ein eigenmächtiger Abbruch des Auslandseinsatzes sogar zu einer Kündigung führen.
Sie sollten also nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers den Auslandseinsatz abbrechen. Tragen Sie dem Arbeitgeber - möglichst schriftlich - vor, weshalb für Sie eine weitere Verlängerung unzumutbar ist und versuchen Sie, eine gemeinsame, einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, wird Ihnen nach vorläufiger Einschätzung wohl nur die Möglichkeit bleiben, die Verlängerung hinzunehmen.
Beachten Sie bitte, dass sich diese Ersteinschätzung durch das Hinzufügen weiterer Details, die Ihnen vielleicht unwesentlich erscheinen, noch erheblich verändern kann und meine Antwort keine tiefergehende anwaltliche Prüfung und Beratung ersetzen kann.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können und hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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