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Welche Folgen kann eine vorzeitige Abreise vom Arbeitsort haben?


| 17.07.2012 14:19 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi




Ich befinde mich zur Zeit auf einem Auslandseinsatz in Asien. Ursprünglich war die Einsatzdauer auf 4 Wochen festgelegt, aufgrund unvorhergesehener Schwierigkeiten wurde er aber (mit meinem Einverständnis) um 1 Woche verlängert. Soweit OK
Jetzt wurde mir mitgeteilt,dass ich aufgrund von betriebsorganisatorischen Gründen weitere 1-2 Wochen länger bleiben soll. Also am Ende ca. 6 Wochen.
Damit bin ich aber nicht einverstanden, ich bin der Meinung, dass ich durch die 1 Woche Verlängerung schon genug guten Willen gezeigt habe.

Was könnte mir bevor stehen, wenn ich jetzt (nach der zusätzlichen Woche) abreisen würde? Wie sieht die Rechtslage aus, fristlose Kündigung, Abmahnunng, oder was anderes?

Die ürsprüngliche Abmachung wurde ja bereits gebrochen, und um eine Woche verlängert.

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
vorzeitige Arbeitsort
17.07.2012 | 18:01

Antwort

von

Rechtsanwältin Silke Jacobi
224 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage auf diesem Portal. Ihre Frage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Ersteinschätzung wie folgt beantworten:

Sofern aus (dringenden) betrieblichen Gründen eine weitere Verlängerung notwendig ist, kann der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts diese auch anordnen, sofern nicht andere, vorrangige individuelle Absprachen oder Vereinbarungen entgegen stehen. Anhaltspunkte dafür, dass es entgegenstehende Vereinbarungen gibt, sind aus Ihrer Schilderung nicht ersichtlich. Dass der Einsatz auf ursprünglich 4 Wochen festgesetzt wurde, bedeutet noch nicht, dass der Aufenthalt unter bestimmten betrieblichen Umständen nicht doch verlängert oder verkürzt werden könnte. Nach Ihren eigenen Angaben wurde die erste Verlängerung schon aus betrieblichen Gründen notwendig und auch für die zweite Verlängerung scheinen betriebliche Erfordernisse vorzuliegen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Einsatzzeit notwendig machen.

Insoweit wird die erneute Verlängerung des Auslandsaufenthaltes meiner Ansicht nach noch vom Direktionsrecht abgedeckt.

Zwar muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen, doch müssten Ihrerseits schon erhebliche private und/oder familiäre Gründe vorliegen, damit der Auslandsaufenthalt trotz betrieblicher Notwendigkeit vorzeitig für Sie beendet werden kann.

Grundsätzlich ist also festzuhalten, dass Ihnen wahrscheinlich auch die zweite Verlängerung zumutbar sein wird und sie nicht vorzeitig abreisen können.

Sollten Sie gegen den Willen und ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig den Auslandsaufenthalt beenden, kann dieses Verhalten mindestens abgemahnt werden. Sollten durch den eigenmächtigen Abbruch des Auslandeinsatzes evtl. auch noch Schäden für die Firma eintreten, würden Sie sich evtl. auch schadensersatzpflichtig machen. Schlimmstenfalls könnte ein eigenmächtiger Abbruch des Auslandseinsatzes sogar zu einer Kündigung führen.

Sie sollten also nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers den Auslandseinsatz abbrechen. Tragen Sie dem Arbeitgeber - möglichst schriftlich - vor, weshalb für Sie eine weitere Verlängerung unzumutbar ist und versuchen Sie, eine gemeinsame, einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, wird Ihnen nach vorläufiger Einschätzung wohl nur die Möglichkeit bleiben, die Verlängerung hinzunehmen.

Beachten Sie bitte, dass sich diese Ersteinschätzung durch das Hinzufügen weiterer Details, die Ihnen vielleicht unwesentlich erscheinen, noch erheblich verändern kann und meine Antwort keine tiefergehende anwaltliche Prüfung und Beratung ersetzen kann.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können und hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin


Sollte Ihnen etwas in der Antwort unverständlich sein, nutzen Sie bitte die einmalige (kostenlose) Nachfragefunktion.
_______________________________________
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55
33604 Bielefeld
Telefon: 05 21 / 9 61 58 04
E-Mail: kanzlei.jacobi@email.de

Bewertung des Fragestellers 2012-07-17 | 18:07


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