Welche Arbeitnehmer-Kündigungsfrist ist gültig?
12.02.2008 09:50 |
Preis: ***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Frage: In meinem
Arbeitsvertrag (ist 7 Jahre alt) steht meinerseits eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende drin.
Kürzlich wurde eine Kollegin entlassen mit 4 Wochen zum Monatsende bzw. in unserem Fall zum 15. des Monats. Wobei ich nicht weiß, was in deren Arbeitsvertrag stand.
Ich habe gelesen, dass dem Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist zugemutet werden darf, als der Arbeitgeber sich selbst vorbehält.
Welche Kündigungsfrist ist für mich jetzt gültig? Kann ich auch mit 4 Wochen zum Monatsende kündigen, und auf o.g. Situation bzw. verweisen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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gültig?
Antwort vom
12.02.2008 | 10:10
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Entscheidend ist, was in Ihrem
Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Hier ist richtigerweise zu beachten, dass für die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden darf, als für die
Kündigung durch den Arbeitgeber,
§ 622 VI BGB.
Ob diese bei Ihnen vorliegend der Fall ist, kann ohne Kenntnis des Arbeitsvertrages nicht beurteilt werden.
Nicht berufen können Sie sich auf die Kündigungsfrist der Kollegin.
Die Umstände der von Ihnen geschilderten Kündigung sind mir nicht bekannt. Die (Grund-)Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen,
§ 622 I BGB. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß
§ 622 II BGB entprechend der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Hiervon kann allerdings auch durch einen Tarifvertrag abgewichen werden.
Aus diesem Grund gehe ich bei der von Ihnen geschilderten Situation davon aus, dass die Kollegin noch nicht lange bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Sollte Sie länger beschäftigt gewesen sein - beispielsweise fünf Jahre-hätte die Kündigungsfrist - mangels abweichender Regelung - zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen müssen,
§ 622 II Nr. 2 BGB.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt