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Frage geschrieben am 06.03.2011 09:00:47

Weiterverkauf von möglich lizenzpflichtiger Ware

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 839
Wenn ich Ware außerhalb des EWR beziehe, die markenrechtlich geschützt ist (wie z.B. C&A oder H&M) und diese hier an Shops weiterverkaufe, können diese Shops dann möglicherweise Probleme bekommen wenn sie keine Lizenz besitzen?

Wäre es dann eine Alternative, den Verkauf außerhalb des EWR abzuwickeln - direkt an Endverbraucher? Oder könnte es hier ebenfalls Probleme geben?

Ich brauche hier eine 100% Antwort: Ja oder Nein.
Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 06.03.2011 09:51:52
Rechtsanwalt MBA in Financial Services (Wales) Ulrich Barth
Friedrichstraße 171, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30 - 303 66 05 14, Fax: +49 (0)30 - 303 66 05 15
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Sehr geehrter/e Fragensteller/in,

auf Grundlage Ihrer Angeben beantworte ich die Frage wie folgt:

Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie nicht beabsichtigen Fälschungen markenrechtlich geschützter Waren in den Verkehr zu bringen, da dies sowohl innerhalb, als auch außerhalb des EWR verboten ist. Neben Ihnen hätten Shopbetreiber insoweit mit erheblichen (auch strafrechtlichen) Konsequenzen zu rechnen.

Sofern Sie beabsichtigen außerhalb des EWR hergestellte markenrechtlich geschützte Waren in den EWR einzuführen und hier in den Verkehr zu bringen, kommt es darauf an, ob der Markenrechtsinhaber diese Waren für den Verkehr innerhalb des EWR vorgesehen und deren Vertrieb innerhalb des EWR genehmigt hat.

Dies ergibt sich aus dem Schutzweck des Markenrechts, wonach der Markenrechtsinhaber das ausschließliche Recht hat die Marke insbesondere auch zum Schutz vor Konkurrenten einzusetzen oder bestimmte Produktvarianten für bestimmte Märkte unterschiedlich zu kennzeichnen und auf diesem Weg ein Verbot des Vertriebs dieser Produkte auf anderen Märkten zu erreichen.

Adäquat fällt daher die Antwort zu Ihrer Frage, eines Verkaufs außerhalb des EWR aus.

Neben einer Genehmigung durch den Markenrechtsinhaber, käme hier unter Umständen auch eine Erschöpfung des Markenrechts in Betracht, die es Ihnen gestatten würde, die Ware zumindest in der EU zu vertreiben.

Hierzu bedarf es allerdings einer detaillierten internationalen Markenrecherche, welche ohne genaue Kenntnis der betroffene Marken und der betroffenen Produkte nicht durchgeführt werden kann.

Hinzu kommt, dass eine solch mehrwöchige Arbeit nicht innerhalb des von Ihnen gesteckten Rahmens zu erledigen ist.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.03.2011 10:07:20

Sehr geehrter Herr Barth,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Es handelt sich um die o.g. 2 Marken. Eine Genehmigung oder Lizenz des Markenrechtsinhabers wäre aus Kostengründen wohl uninteressant. Eine Erschöpfung des Markenrechts wäre gut. Wobei ich davon ausgehe, dass ein internationaler Schutz vorliegt.

Somit wäre eventuell ein Verkauf an Endverbraucher in Deutschland von außerhalb der EWR her möglich?

MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.03.2011 10:45:55

Die hierfür entscheidende Frage ist:

Hat der Hersteller/Markenrechtsinhaber das konkrete Produkt für den Vertrieb innerhalb des EWR vorgesehen oder nicht.

Ist das nicht der Fall, dann könnte sich allenfalls eine Erschöpfung des Markenrechts innerhalb der EU ergeben.

Zur abschließenden Klärung muss für jede einzelne Marke und jedes einzelne Produkt durch umfangreiche Recherche geklärt werden:

- wo wurde die Ware, welche Sie innerhalb des EWR vertreiben wollen, hergestellt,

- wo wurde diese ggf. das erste Mal in den Verkehr gebracht (war dies möglicherweise innerhalb der EU),

- lässt das jeweilige Schutzrecht in den berührten Ländern (Land Herstellung, erstes in den Verkehr bringen, Einfuhr) einen Verkauf zu bzw. ist Erschöpfung möglicherweise bei bestimmten Gebieten eingetreten

- wo wurde die Ware, welche Sie außerhalb des EWR vertreiben wollen, hergestellt,

- wo wurde diese ggf. das erste Mal in den Verkehr gebracht (war dies möglicherweise sogar innerhalb der EU),
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