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Weiterverkauf von Ausstellungsplakaten, die in einem Museum erworben werden


| 23.01.2011 18:20 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Guten Abend,
ich habe eine Frage zum Weiterverkauf von Ausstellungsplakaten laufender oder vergangener Kunstausstellungen.
Meine Idee ist folgende: Ich kaufe Ausstellungsplakate neu im Museum und biete sie im Internet teurer an, als ich sie gekauft habe. Zur Darstellung benutze ich Fotos der Bilder, die ich im Internet finde. Teilweise gibt´s die Fotos bereits auf den Webseiten der Museen, wo die Plakate auch erhältlich sind.
Gibt´s da urheberrechtliche Probleme? Woher weiß ich welches Bild ich verwenden darf und welches nicht?
Ist die Sache unbedenklich, wenn ich die Plakate selbst fotografiere? Es kann mir ja niemand nachweisen, dass ich dies nicht getan habe?!
Vielen Dank
Freundliche Grüße
23.01.2011 | 19:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Nutzung der Fotos aus dem Internet wäre nur mit Zustimmung des jeweiligen Fotografen urheberrechtlich zulässig. Ohne diese Einwilligung handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, es droht also eine Abmahnung und nicht unerhebliche Kosten. Wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Foto zur freien Benutzung für jedermann auch für Werbezwecke freigegeben ist, dürfen Sie es also nicht nutzen bzw. müssten die Zustimmung des Urhebers einholen.

Sie haben natürlich recht damit, dass der Fotograf durchaus Schwierigkeiten haben könnte, seine Urheberschaft im Streitfall zu beweisen. Bei analogen Fotos kann dieser Beweis über das meist beim Urheber verbleibende Negativ geführt werden; bei digitalen erstellten Fotos dagegen kann der Fotograf meist "Meta- EXIF-Daten" oder "Hot Pixel", eine Art digitaler Fingerabdruck, als Beweis für sein Eigentumsrecht vorweisen. Auch wenn dies allein als Beweis nicht von allen Gerichten ausreichend erachtet wird (vgl. LG München I, Urteil vom 21.05.2008 - 21 O 10753/07), so besteht doch ein großes Risiko, dass bei Vorliegen noch weiterer Indizien (Besitz der Datei in Originalgröße, spezieller Bildhintergrund, vorherige Veröffentlichung im Internet etc.) der Beweis der Urheberschaft als erbracht gilt.

Aber auch die Nutzung selbst erstellter Fotos ist nach dem Gesetz eigentlich nicht zulässig. Denn schon die bloße Fotografie eines geschützten Werks stellt eine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Eigentlich dürften die Plakate also auch nicht mit eigenen Fotos beworben werden, ohne den Urheber der Plakate vorher um Erlaubnis zu fragen.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 20.01.00, 29 U 4724/99 - Parfumflakon) den Gesetzgeber korrigiert und entschieden, dass dann, wenn im urheberrechtlichen Sinn »Erschöpfung« eingetreten ist - die gekaufte Ware also weiterverkauft werden darf - auch eine Bebilderung zum Zwecke des Verkaufs erlaubt ist. Voraussetzung hierfür ist nach § 17 UrhG allerdings, dass die Ware, die weiterverkauft werden soll, in Europa erstmalig in den Verkauf gebracht worden ist.
Zudem müssen sich die Fotos im werbeüblichen Rahmen halten. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München I (LG München I, Urt. v. 03.12.08, 21 O 8276/08 - Pumuckl-Figur), in der einem Verkäufer untersagt wurde, mit einer aus einem CD-Cover herausgelösten Pumuckl-Figur für den Tonträgerabsatz zu werben.


Fazit:

Von der Nutzung von Fotos aus dem Internet kann nur abgeraten werden, da hier das Abmahnrisiko zu groß ist. Dies gilt umso mehr, als dass Sie ja selbst über das Internet anbieten wollen und dadurch die Gefahr einer Aufdeckung des "Fotoklaus" (z.B. über Suchmaschinen wie Google) viel zu hoch ist.
Die Verwendung selbst erstellter Fotos zum Zwecke des Verkaufs ist dagegen möglich.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Nachfrage vom Fragesteller 23.01.2011 | 19:48

Vielen Dank für Ihre Antwort. Noch eine Nachfrage:

Was bedeutet dies: "wenn im urheberrechtlichen Sinn »Erschöpfung« eingetreten ist - die gekaufte Ware also weiterverkauft werden darf".
In welchem Falle darf ich die Poster nicht weiterverkaufen?

Und dies:

"Voraussetzung hierfür ist nach § 17 UrhG allerdings, dass die Ware, die weiterverkauft werden soll, in Europa erstmalig in den Verkauf gebracht worden ist."

Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.01.2011 | 21:20

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Im Falle der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes - in Ihrem Fall durch Verkauf eines Plakates - gilt nach § 17 Absatz 2 UrhG der Grundsatz der Erschöpfung. Dieser legt fest, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, sobald er sein Werk erstmalig in der EU in Verkehr gebracht hat. Der Urheber kann nach der Veräußerung nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg das Werk nehmen soll oder darf und der Käufer kann ohne Zustimmung des Urhebers entscheiden, ob und an wen er es weiterverkaufen will.

Wenn Sie die Plakate offiziell von einem europäischen Museum erwerben, ist diesbezüglich Erschöpfung eingetreten, Der Urheber kann Ihnen also nicht mehr verbieten, das Plakat weiterzuverkaufen. Zudem kann er Ihnen auch nicht verbieten, zum Zwecke des Weiterverkaufs Produktfotos zu erstellen. Dies hat der BGH in dem oben genannten Urteil (versehentlich mit falschen Aktenzeichen, richtig muss es lauten: BGH, Urt. v. 20.01.00 - I ZR 256/ 97) klargestellt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2011-01-23 | 21:29


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