23.01.2011 | 19:33
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine Nutzung der Fotos aus dem Internet wäre nur mit Zustimmung des jeweiligen Fotografen urheberrechtlich zulässig. Ohne diese Einwilligung handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, es droht also eine
Abmahnung und nicht unerhebliche Kosten. Wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Foto zur freien Benutzung für jedermann auch für Werbezwecke freigegeben ist, dürfen Sie es also nicht nutzen bzw. müssten die Zustimmung des Urhebers einholen.
Sie haben natürlich recht damit, dass der Fotograf durchaus Schwierigkeiten haben könnte, seine Urheberschaft im Streitfall zu beweisen. Bei analogen Fotos kann dieser Beweis über das meist beim Urheber verbleibende Negativ geführt werden; bei digitalen erstellten Fotos dagegen kann der Fotograf meist "Meta- EXIF-Daten" oder "Hot Pixel", eine Art digitaler Fingerabdruck, als Beweis für sein Eigentumsrecht vorweisen. Auch wenn dies allein als Beweis nicht von allen Gerichten ausreichend erachtet wird (vgl. LG München I, Urteil vom 21.05.2008 -
21 O 10753/07), so besteht doch ein großes Risiko, dass bei Vorliegen noch weiterer Indizien (Besitz der Datei in Originalgröße, spezieller Bildhintergrund, vorherige Veröffentlichung im Internet etc.) der Beweis der Urheberschaft als erbracht gilt.
Aber auch die Nutzung selbst erstellter Fotos ist nach dem Gesetz eigentlich nicht zulässig. Denn schon die bloße Fotografie eines geschützten Werks stellt eine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des
§ 16 UrhG dar. Eigentlich dürften die Plakate also auch nicht mit eigenen Fotos beworben werden, ohne den Urheber der Plakate vorher um Erlaubnis zu fragen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 20.01.00,
29 U 4724/99 - Parfumflakon) den Gesetzgeber korrigiert und entschieden, dass dann, wenn im urheberrechtlichen Sinn »Erschöpfung« eingetreten ist - die gekaufte Ware also weiterverkauft werden darf - auch eine Bebilderung zum Zwecke des Verkaufs erlaubt ist. Voraussetzung hierfür ist nach
§ 17 UrhG allerdings, dass die Ware, die weiterverkauft werden soll, in Europa erstmalig in den Verkauf gebracht worden ist.
Zudem müssen sich die Fotos im werbeüblichen Rahmen halten. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München I (LG München I, Urt. v. 03.12.08,
21 O 8276/08 - Pumuckl-Figur), in der einem Verkäufer untersagt wurde, mit einer aus einem CD-Cover herausgelösten Pumuckl-Figur für den Tonträgerabsatz zu werben.
Fazit:
Von der Nutzung von Fotos aus dem Internet kann nur abgeraten werden, da hier das Abmahnrisiko zu groß ist. Dies gilt umso mehr, als dass Sie ja selbst über das Internet anbieten wollen und dadurch die Gefahr einer Aufdeckung des "Fotoklaus" (z.B. über Suchmaschinen wie Google) viel zu hoch ist.
Die Verwendung selbst erstellter Fotos zum Zwecke des Verkaufs ist dagegen möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
23.01.2011 | 19:48
Vielen Dank für Ihre Antwort. Noch eine Nachfrage:
Was bedeutet dies: "wenn im urheberrechtlichen Sinn »Erschöpfung« eingetreten ist - die gekaufte Ware also weiterverkauft werden darf".
In welchem Falle darf ich die Poster nicht weiterverkaufen?
Und dies:
"Voraussetzung hierfür ist nach § 17 UrhG allerdings, dass die Ware, die weiterverkauft werden soll, in Europa erstmalig in den Verkauf gebracht worden ist."
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.01.2011 | 21:20
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Im Falle der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes - in Ihrem Fall durch Verkauf eines Plakates - gilt nach § 17 Absatz 2 UrhG der Grundsatz der Erschöpfung. Dieser legt fest, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, sobald er sein Werk erstmalig in der EU in Verkehr gebracht hat. Der Urheber kann nach der Veräußerung nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg das Werk nehmen soll oder darf und der Käufer kann ohne Zustimmung des Urhebers entscheiden, ob und an wen er es weiterverkaufen will.
Wenn Sie die Plakate offiziell von einem europäischen Museum erwerben, ist diesbezüglich Erschöpfung eingetreten, Der Urheber kann Ihnen also nicht mehr verbieten, das Plakat weiterzuverkaufen. Zudem kann er Ihnen auch nicht verbieten, zum Zwecke des Weiterverkaufs Produktfotos zu erstellen. Dies hat der BGH in dem oben genannten Urteil (versehentlich mit falschen Aktenzeichen, richtig muss es lauten: BGH, Urt. v. 20.01.00 - I ZR 256/ 97) klargestellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen