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Frage geschrieben am 01.01.2012 23:39:44

Weitersenderecht Pro7 & Co

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 956
Hallo,

ich habe eine Frage zur Internetseite http://www.save.tv

Wenn ich das System von Save.tv richtig verstehe funktioniert es wie folgt:

Save.tv stellt Räume zur Verfügung wo ein Videorecorder steht, jeder Videorecorder hat eine eigene "Empfangseinheit" um die TV-Sender zu empfangen, der Videorecorder kann über das Internet bedient werden. Die Videorecorder werden vermietet.

Gerichte haben nun ja entschieden - Das ist alles legal!

Meine Frage ist nun allerdings, nachdem ich mir ein paar Urteile durchgelesen habe: In wie fern ist das "Weitersenderecht" der Sender betroffen, welches in einigen Urteilen erwähnt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87.html

Save.tv hat ja versucht die Weitersenderechte zu erwerben bei einer Pro7 Tocherfirma - Doch warum?

Davon ausgegangen, dass jeder Videorecorder im Save.tv Gebäude eine eigene "Empfangseinheit" besitzt in wie fern ist hier das weitersenderecht betroffen? Es muss ja scheinbar betroffen sein, da Save.tv ansonsten ja nicht versucht hätte die Rechte zu erwerben?

Beispiel: Person A mietet sich eine Wohnung in Hamburg, richtet dort einen Internetanschluss ein und stellt dort einen Videorecorder hin. Diesen Videorecorder bedient er von seiner Wohnung aus München über das Internet. Dann müsste in diesem Fall ja der Vermieter der Wohnung gegen das Weitersenderecht verstoßen? Der ja nur die Räume zur Verfügung stellt. Wie Save.tv auch?


Antwort geschrieben am 02.01.2012 04:40:59
Rechtsanwalt Thomas Gerling
Technologiepark 11, 33100 Paderborn, Tel: 05251 184 53 10, Fax: 05251 184 53 11
Arbeitsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres eingesetzten Betrages gerne wie folgt beantworten möchte:
Save.tv ist ein online Videorekorder-Portal. Der Benutzer kann die Aufzeichnungen der vorwiegend deutschen Fernsehsender selbst durch einen automatisierten Aufnahmeprozess speichern.
An dieser Stelle sei bereits erwähnt, dass es neben dem eben erwähnten Online-Videorekorder-Portal noch weitere Anbieter gibt. Der Rechtsstreit zwischen den Fernsehsendern und den Online-Videorekordern besteht bereits seit mehreren Jahren.
Durch Urteil vom 12. 7. 2011 des OLG Dresden, Aktenzeichen 14 U 801/07, konnte zumindest die Vervielfältigungsproblematik entschieden werden. So heißt es in dem Urteil, dass der Kunde von save.tv keine Vervielfältigungen i.S.d. § URHG § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG durch einen anderen herstellt, da er die Sendungen selbst abspeichert.
Die Frage der Rechteeinräumung bezüglich der Weitersendung wird hingegen weiterhin völlig offengelassen.
Zur Klärung der Frage wir man vermutlich die technischen Wege der Signalübermittlung genauer betrachten müssen. Der Online-Videorekorderbetreiber empfängt eine Vielzahl der ausgestrahlten Fernsehsender. Diese digitalisiert er und bereitet sie für die Internetnutzung auf. Danach leitet er sie an die Nutzer weiter, welche die Sender digital mitschneiden und abspeichern können.
Der Empfang der Sender über das Internet betrifft den Herrschaftsbereich des Nutzers, weshalb dieses für den Nutzer von dem Recht der Privatkopie gedeckt ist.
Es kommt somit allein auf die Weiterleitung der Sendesignale bis zur Ankunft bei dem Nutzer an. Das Sendersignal wird zeitgleich, unverändert und vollständig zu dem ursprünglichen Sendersignal weitergeleitet, weshalb hier § 20b Absatz 1 Satz 1 UrhG betroffen ist.
Aus § 87 Absatz 5 UrhG ergibt sich die Verpflichtung der Sendeunternehmen und Kabelunternehmen einen Vertrag über die Weiterleitung zu schließen.
Der Online-Videorekorderbetreiber muss im vorliegenden Fall als Unternehmen, das eine Kabelweitersendung nach § 20b Absatz 1 Satz 1 UrhG anbietet, als Kabelunternehmen angesehen werden.
Vorliegend haben die Sendeunternehmen und Kabelunternehmen keinen Vertrag geschlossen. Sollte save.tv die Weitersenderechte erwerben, wäre diese Voraussetzung erfüllt.
Abschließend möchte ich noch kurz auf Ihr Beispiel eingehen. Dieses passt so nicht ganz, da in Ihrem Beispiel nicht der Vermieter das Fernsehsignal weiterleitet, sondern Sie selbst als Mieter der Wohnung.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass ohne Kenntnis sämtlicher relevanter Unterlagen es naturgemäß nicht möglich ist eine vollumfängliche Rechtsberatung zu gewährleisten. Die vorliegende Beantwortung soll Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten. Eine vollständige, persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Bereits eine geringfügige Veränderung des Sachverhalts kann zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.


Mit freundlichen Grüßen
Gerling
Rechtsanwalt


____________________________
Rechtsanwaltskanzlei Gerling
Technologiepark 11
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gerling@kanzlei-gerling.de
www.kanzlei-gerling.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 06:27:31

Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mein Denkfehler besteht also darin, dass Save.tv nicht jedem Kunden eine eigene "Empfangseinheit" zur Verfügung stellt sondern die Signale mit "einer großen Empfangseinheit" empfangen werden und erst dann, digitalisiert und für die Internetnutzung aufbereitet, zu den tausenden Kunden weitergeleitet werden?

Würde hingegen jeder Kunde bzw. jeder Videorecorder auch tatsächlich eine eigene "Empfangseinheit" besitzen, würde auch keine Weiterleitung stattfinden und § 87 UrhG wäre nicht betroffen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 09:01:31

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ersteinmal freut es mich, dass ich Ihnen bereits weiterhelfen konnte.

Es ist richtig, dass nicht jedem Kunden eine eigene Empfangseinheit zur Verfügung gestellt wird.

Für die Anwendung des § 87 UhrG ist es allerdings egal, wie der Betreiber des Online-Videorekorderdienstes die Weiterleitung der Fernsehsender realisiert.

Die Fernsehsendungen leitet er in beiden Fällen weiter.

Es ist rechtlich betrachtet gleich, ob der Betreiber für jeden Kunden eine eigene Empfangseinheit zur Verfügung stellt und dann dieses Signal weiterleitet oder diese Lösung durch entsprechende Software erreicht.

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