Situation:
Ich lebe mit meinem Lebensgefährten zusammen. Mein Ex-Mann wohnt mit den Kindern im Ausland, die Ex-Frau mienes LG lebt mit den Kindern weit von uns entfernt in Deutschland. Leider sind die Verhältnisse auf allen Seiten sehr angespannt. Die Ex meines LG hat übers Internet Kontakt zu meinem Ex aufgenommen und versorgt ihn seitdem (mittlerweile schon fast 1 Jahr lang) mit Informationen aus unserer Privatsphäre (Diese Informationen bekommt sie durch die Besuche der Kinder bei uns und wir möchten ungern den Kindern das Gefühl geben, dass sie nichts sagen dürfen, da sie sowieso schon zwischen zwei Stühlen stehen) Mein Ex-Mann wiederrum verwendet diese Infos, die meistens noch ausgeschmückt und interpretiert werden bei unseren gemeinsamen Kindern gegen mich. Diese Situation verhärtet die Fronten immer mehr. Kann ich gegen diese Situation etwas tun oder bin ich dem ausgeliefert?
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Diese Antwort ist vom 26.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.03.2009 13:25:53
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
I. In Betracht kommen hier zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach den §§ 823, 1004 BGB gegen die Ex-Frau ihres Lebensgefährten.
Ein Unterlassungsanspruch steht Ihnen grundsätzlich nur gegen eine erweislich unwahre Tatsachenbehauptung zu. Gegenüber Wertungen oder aber Meinungsäußerungen einer Person kann zwar grundsätzlich auch eine Unterlassung verlangt werden; dieser Anspruch besteht jedoch wegen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) nur sehr eingeschränkt.
II. Allerdings ist ein Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen bei Äußerungen im so genannten engsten Kreis. So werden Äußerungen allgemein nicht als rechtswidrig angesehen, sofern sie im engsten familiären Bereich getätigt werden.
Zwar ist die Ex-Frau Ihres Lebensgefährten wohl nicht als zu ihrem engsten Familienkreis gehörig anzusehen. Allerdings werden Ihre getätigten Äußerungen wiederum in den „ehemals engsten Familienkreis“ weiter getragen. Da zudem nach Ihren Ausführungen diese „Informationen“ zudem über die Kinder weitergegeben werden, dürfte der höchste familiäre Kreis letztlich kaum verlassen werden.
Danach könnte bereits ein Unterlassungsanspruch der Sache nach ausgeschlossen sein.
III. Nach dem oben Gesagten bestehen für Sie also zwei wesentliche Einschränkungen, was die Aussicht auf ein erfolgreiches Durchsetzen des Unterlassungsanspruchs angeht: Einerseits müsste die Ex-Frau Ihres Lebensgefährten grundsätzlich unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellen; versorgt Sie in gewissem Sinne lediglich ihren Exmann mit „allgemeinen Informationen“ über Ihr Leben, so dürfte darin, sofern es sich dabei nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, kein Eingriff liegen. Andererseits dürfte, was das „Kursieren“ der Äußerungen angeht, hier kaum der engste Familienkreis verlassen werden, so dass danach ein Unterlassungsanspruch an sich ausgeschlossen sein kann.
IV. Etwas anderes könnte jedoch dann gelten, wenn es dabei um Details aus der absoluten Intimsphäre geht. Dass es darum geht, konnte ich Ihren Ausführungen jedoch bislang nicht entnehmen. Gegebenenfalls sollten sie daher im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion konkretisieren, welche Informationen genau weitergegeben werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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