Frage geschrieben am 23.02.2010 06:11:51
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Weitergabe privater intimer Fotos
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2336Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe vor einigen Monaten leichtsinnigerweise einem Mann meine Zustimmung gegeben beim gemeinsamen Sex sehr intime Fotos zu machen. Allerdings habe ich ihn mehrfach darauf hingewiesen, dass die Fotos nicht zum Weiterleiten gemacht wurden sondern einzig und allein für sein (und mein) privates Vergnügen. Ebenso habe ich ihn darauf hingeweisen, dass ich mich nicht scheuen werde, gegen ihn rechtliche Schritte anzustrengen, falls ich erfahre, dass er die Bilder ohne meine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung weiterleitet oder irgendwie veröffentlicht.
Genau DIES hat er nun getan. Er hat diese Bilder an andere Männer weitergeleitet - mit meinem Vornamen - OHNE mein Einverständnis!
- Welche Möglichkeiten habe ich nun dagegen vorzugehen?
- Welche Beweise brauche ich? Emails? Schriftliche Aussagen?
- Was ist mit den Kosten, wenn ich keine Rechtschutzversicherung habe?
- Gibt es einen Anwalt/Anwältin, der/die mich/meine Interessen ggf vertreten würde?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 23.02.2010 09:39:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Matthias Kassner
Reinhardtstraße 15, 10117 Berlin, Tel: (030) 48825750, Fax: (030) 48825751
Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 25
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Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie können im vorliegenden Fall sowohl in straf- als auch zivilrechtlicher Weise gegen die Verbreitung der Fotos vorgehen.
In strafrechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei um eine „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen", die nach § 201a StGB strafbar ist. Dabei ist es, wie in Absatz 3 ausdrücklich klargestellt wird, unerheblich, ob die Aufnahmen zunächst befugter Weise hergestellt wurden, sofern jedenfalls die Verbreitung unbefugt erfolgt. Sie können daher Strafanzeige und Strafantrag (§ 205 StGB) bei der Polizei stellen. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln den Sachverhalt dann selbständig.
In zivilrechtlicher Hinsicht stellt die unbefugte Weitergabe der Fotos eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar. So können Sie gegen den Verbreiter einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 22,23 KUG geltend machen, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Des Weiteren können Sie gemäß § 37 KUG Vernichtung der unbefugt verbreiteten Fotos verlangen. Letztlich kommt hier ein auch Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 Grundgesetz in Frage.
Diese Ansprüche könnten Sie zunächst im Rahmen einer strafbewehrten anwaltlichen Unterlassungserklärung gegenüber dem Verbreiter geltend machen und sofern diese von ihm nicht anerkannt wird, eine einstweilige Verfügung erwirken. Die Kosten einer berechtigten anwaltlichen Unterlassungserklärung hätte der Verbreiter zu tragen.
Beweise müssten Sie erst dann vorlegen, wenn der Verbreiter die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet und es hinsichtlich Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu einem Prozess käme. In diesem Falle müssten Sie nachweisen, dass der Verbreiter die Fotos an Dritte weitergegeben hat (wobei es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, wie dieser Beweis erbracht werden kann). Dieser könnte sich allenfalls darauf berufen, von Ihnen die Erlaubnis zur Verbreitung erhalten zu haben. Diesen Nachweis wird er jedoch, wie ich Ihren Angaben entnehme, nicht führen können. Die Kosten eines evtl. zu führenden Rechtsstreits hat die unterliegende Partei zu tragen, § 91 Zivilprozessordnung.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Sie können mich unter den in meinem Profil angegebenen Kontaktmöglichkeiten erreichen.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt
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