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Zu jedem Pferd gehört ein Equidenpass mit einer Lebendnummer des Pferdes und mit Namen und Anschrift des Besitzers.
Wechselt der Besitzer, kann ( muss aber nicht ) der Pass auf den neuen Besitzer umgeschrieben werden.
Neulich habe ich ein Pferd gekauft und kurze Zeit später weiterverkauft, ohne mich als Besitzer eintragen zu lassen.
In den Kaufvertrag für den neuen Besitzer habe ich die Lebendnummer des Pferdes eingetragen.
Mit dieser Nummer hat sich der zukünftige neue Besitzer per email an die FN ( deutsche reiterliche Vereinigung ) gewandt , die diese Pässe ausstellt und verwaltet.
Er hat lediglich mitgeteilt, dass er sich für das Pferd interessiert,
nicht dass er im Besitz des Pferdes ist und auch nicht dass er es kaufen wollte.
Nur durch Angabe der Lebendnummer wurde ihm der Namen und die vollständige Adresse des im Pass eingetragenen Besitzers mitgeteilt.
Der alte Besitzer war nicht erfreut ,von Leuten , die sich lediglich für das Pferd interessierten , mit Fragen gelöschert zu werden.
Meine Frage:
Darf die FN solche Daten einfach an Dritte weitergeben?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.02.2010 17:35:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 272
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herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Als nicht öffentliche Stelle dürfte der Verband unter die Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes fallen. Er ist daher gehalten, die ihm übergebenen Informationen (Lebendnummern und die entsprechenden Besitzer/Eigentümer und deren Daten) unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwalten und zu bearbeiten.
Dabei dürfen diese Daten nicht unberechtigterweise an Dritte weitergegeben werden. Dies bedeutet, nur wenn eine Berechtigung zur Herausgabe der Daten bestehen würde, wäre hier ein Verstoß gegen den Datenschutz nicht anzunehmen. Hier müsste man in die einzelnen Verbandsrichtlinien schauen, ob etwas darüber geregelt ist, wann Informationen über die Pferde beziehungsweise deren Besitzer an Dritte herausgegeben werden dürfen. Ist nichts geregelt findet auch hier das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung, welches vorsieht, dass nur bei berechtigten Interessen oder für den der Speicherung zu Grunde liegenden Zweck eine Herausgabe erfolgen darf.
Dies dürfte hier nicht der Fall sein, so das gegebenenfalls auch gegenüber dem Verband ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Herausgabe der Daten besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage bis hierhin hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung.
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