Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Nachbarn.
Bitte nur durch einen FA für Mietrecht oder einen FA für Baurecht, der 4 Sternchen hat oder mehr. Sorry!
Guten Abend, Grüss Gott!
Kurze Frage: Das Verhältnis zu unseren Nachbarn war seit 7 Jahren reines Gift.
Wir wurden nicht gegrüsst, in deren Fenstern tauchten Kamera-Attrappen auf, man drohte uns zuzuschatten etc. pp.
ERst jüngst stellten wir fest: Bei uns wurde am Gartenzaun ein Rosenstrauch abgeschnitten - sowie ein anderes, wunderbares Gewächs vergiftet.
Nun ergibt es sich - was hat Gott sich dabei gedacht? - dass wir wieder gegrüsst werden. Oh Wunder, oh staun.
Nun zur Frage: Die Distanz zwischen unseren Häusern besteht aus 2 Einfahrten. Unser (einiges) Fenster Richtung Süden. Die haben zu uns hin 3 Fenster (2 von einer Art Wohnzimmer, eines von deren WC).
Nun sind die Nachbarn dabei, ein 4. Fenster in unsere Richtung zu setzen. Der Grund ist nur zu vermuten: Gäste-WC?
Wir sind von deren FEnstern aus schon so oft so massiv beleidigt worden (z.B. Kamera-Attrappen, Stinkefinger etc.)
dass man da ein 4. Fenster jetzt mit Unbehagen sieht.
Müssen wir es hinnehmen?
Grüss Gott!
Antwort geschrieben am 16.04.2011 00:57:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Möglicherweise können Sie sich auf eine Vorschrift des Nachbarrechts berufen, um den Einbau des Fensters zu untersagen.
§ 4 Abs. 1 NachbG NRW lautet: »In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster [...] nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Das gilt entsprechend für Dachfenster, die bis zu 45 Grad geneigt sind.«
Es wäre also zunächst der Grenzabstand zu messen.
Allerdings ist auch zu beachten, dass von der genannten Vorschrift abgewichen werden darf, wenn das Fenster nach dem öffentlichen Baurecht zulässig ist (§ 5 NachbG NRW). Zu prüfen wäre dafür der Bebauungsplan.
Eine abschließende Antwort allein anhand Ihrer Angaben ist daher hier leider nicht möglich. Zunächst könnten Sie versuchen, beim zuständigen Bauamt Erkundigungen einzuziehen. Ansonsten müssten Sie die Rechtslage von einem Anwalt in Ihrer Nähe genauer prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.04.2011 01:03:05
Vielen Dank für frühen Morgens schnelle Antwort. Der ABstand sind in der Tat gut 9 Meter, eröffent dem Nachbarn aber - noch tieferen - Einblick in unsere Wohnung.
Da "Innerorts" wird es sich damit scheinbar nicht verhindern lassen ...
Bauamt? Ok, letzte Chance ...
Danke!
Vielen Dank für frühen Morgens schnelle Antwort. Der ABstand sind in der Tat gut 9 Meter, eröffent dem Nachbarn aber - noch tieferen - Einblick in unsere Wohnung.
Da "Innerorts" wird es sich damit scheinbar nicht verhindern lassen ...
Bauamt? Ok, letzte Chance ...
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.04.2011 01:08:17
Bei 9 Metern können Sie leider nichts machen.
Die Anfrage beim Bauamt wäre nur für den Fall nötig gewesen, dass der Abstand 2 m unterschritten hätte. Bei größeren Abständen wird man Sie auf die erwähnte Vorschrift verweisen und nicht weiter tätig werden.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Bei 9 Metern können Sie leider nichts machen.
Die Anfrage beim Bauamt wäre nur für den Fall nötig gewesen, dass der Abstand 2 m unterschritten hätte. Bei größeren Abständen wird man Sie auf die erwähnte Vorschrift verweisen und nicht weiter tätig werden.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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