Frage geschrieben am 10.03.2010 12:55:37
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Weitere Frage zu Entzug von Tätigkeiten wegen Krankheit
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1323Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meinem Arbeitgeber (öffentliche Verwaltung) gestellt. Dieser Antrag wurde bisher nicht bearbeitet. Als Grund wurde stets angegeben "keine Zeit". Nach einer Umstrukturierung sind nun Tätigkeiten anders verteilt und mir sollen Tätigkeiten aufgrund meiner Erkrankung (Depressionen wegen Mobbing) entzogen werden. Ich vermute der eigentliche Grund liegt darin, eine Höhergruppierung zu vermeiden. Meine Frage ist nun muss der Antrag auf Höhergruppierung trotzdem noch bearbeitet werden? Schließlich hätte ich evtl. Anspruch auf eine Nachzahlung. Ist es tatsächlich so, dass der Arbeitgeber einen Höhergruppierungsantrag fast ein Jahr nicht bearbeitet, dann Tätigkeiten entzieht (aus fadenscheinigen Gründen "ich wäre nicht mehr so belastbar")?
Vielen Dank für eine kompetente Antwort
Antwort geschrieben am 10.03.2010 13:32:12
auf Grundlage Ihrer Angaben gebe ich Ihnen folgende Informationen:
Fragen der Eingruppierung sind in der Regel nach den Landes-Personalvertratungsgesetzen (PersVG) sowohl bei Beamten wie bei Arbeitnehmern mitbestimmungspflichtig.
Ausgelöst wird die Mitbestimmungspflichtigkeit von einer Umgruppierung. Umgruppierung ist dabei jede Änderung der bisherigen Eingruppierung, umfasst also die Höherstufung ebenso wie die Herabstufung.
Maßgeblich ist die tatsächliche Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich eine bestimmte Eingruppierung aufgrund formaler Kriterien wie einem bestimmten Ausbildungsabschluss vereinbart.
Wird einem Beschäftigten wirksam eine Tätigkeit zugewiesen, die die Merkmale einer (auch geringeren) Vergütungsgruppe erfüllt, ist diese Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Beschäftigten nach diesen Kriterien eingruppieren. Ein Zuwarten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ist regelmäßig nicht zumutbar. Soweit die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist, kann anerkanntermaßen eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben werden.
Diese Fragen sollten jedoch zuvor mit dem Personalrat erörtert werden. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch prüfen lassen, ob der Entzug bestimmter Tätigkeiten vom Weisungsrecht Ihres Arbeitgebers gedeckt ist.
Ích hoffe, Ihnen einstweilen weitergeholfen zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 17:49:33
die Antwort hat leider nicht die eigentliche Frage beantwortet. Die Frage war kann ein AG einen Höhergruppierungsantrag fast ein Jahr unbearbeitet lassen...dann aufgrund von Krankheit Tätigkeiten entziehen (oder anderen fadenscheinigen Gründen) ...und dann sagen, dass der Antrag ja jetzt aufgrund der anderen Tätigkeiten gegenstandslos geworden ist weil die Tätigkeiten nicht mehr so ausgeführt werden. Oder muss der Antrag trotzdem noch bearbeitet und bewertet werden, weil die Tätigkeiten ja schließlich bis jetzt ausgeführt wurden und bei einer höheren Bewertung eine Nachzahlung ab Antragstellung fällig wäre.
die Antwort hat leider nicht die eigentliche Frage beantwortet. Die Frage war kann ein AG einen Höhergruppierungsantrag fast ein Jahr unbearbeitet lassen...dann aufgrund von Krankheit Tätigkeiten entziehen (oder anderen fadenscheinigen Gründen) ...und dann sagen, dass der Antrag ja jetzt aufgrund der anderen Tätigkeiten gegenstandslos geworden ist weil die Tätigkeiten nicht mehr so ausgeführt werden. Oder muss der Antrag trotzdem noch bearbeitet und bewertet werden, weil die Tätigkeiten ja schließlich bis jetzt ausgeführt wurden und bei einer höheren Bewertung eine Nachzahlung ab Antragstellung fällig wäre.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 18:12:47
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine gesetzlliche Regelung über den Zeitpunkt, bis zu dem über einen Umgruppierungsantrag entschieden werden muss, existiert nicht.
Die Eingrupierung selbst richtet sich, wie gesagt, in erster Linie nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Sofern Sie diese höherwertige Tätigkeit nach Ihrem Antrag ausgeführt haben, sich die tatsächlichen Verhältnisse jedoch seitdem geändert haben, können Sie ggf. den Anspruch auf Zahlung der Lohndifferenz mit einer normalen Leistungsklage beim Arbeitsgericht geltend machen.
Sofern Ihr Arbeitgeber in vorwerfbarer Weise Ihren Antrag nicht bearbeitet hat, liegt evebtuell eine Schadenersatzpflicht begründende Vertragsverletzung auf Seiten Ihres Arbeitgebers vor.
Der Antrag ist also nciht schlechthin gegenstandslos für den vergangenen Zeitraum geworden, sofern die Voraussetzungen einer Höhergruppierung in diesem Zeitraum vorgelegen haben.
Beachten Sie auf jeden Fall wegen der Geltendmachung von möglichen Ansprüchen ggf. einschlägige vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen.
Ich hoffe, dies beantwortet Ihre Frage nun weitgehend.
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine gesetzlliche Regelung über den Zeitpunkt, bis zu dem über einen Umgruppierungsantrag entschieden werden muss, existiert nicht.
Die Eingrupierung selbst richtet sich, wie gesagt, in erster Linie nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Sofern Sie diese höherwertige Tätigkeit nach Ihrem Antrag ausgeführt haben, sich die tatsächlichen Verhältnisse jedoch seitdem geändert haben, können Sie ggf. den Anspruch auf Zahlung der Lohndifferenz mit einer normalen Leistungsklage beim Arbeitsgericht geltend machen.
Sofern Ihr Arbeitgeber in vorwerfbarer Weise Ihren Antrag nicht bearbeitet hat, liegt evebtuell eine Schadenersatzpflicht begründende Vertragsverletzung auf Seiten Ihres Arbeitgebers vor.
Der Antrag ist also nciht schlechthin gegenstandslos für den vergangenen Zeitraum geworden, sofern die Voraussetzungen einer Höhergruppierung in diesem Zeitraum vorgelegen haben.
Beachten Sie auf jeden Fall wegen der Geltendmachung von möglichen Ansprüchen ggf. einschlägige vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen.
Ich hoffe, dies beantwortet Ihre Frage nun weitgehend.
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