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Frage geschrieben am 26.07.2010 01:39:02

Weisungen, Sozialstunden,Vollstreckungsverjährung?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1329
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde im Mai 2008 zu 40 Sozialstunden verurteilt. Damals war ich 22 Jahre alt, es wurde aber Jugendstraftrecht angewendet, weil ich bei der Tat noch 20 Jahre alt war.

Da ich kurz nach dem Urteil schwanger wurde und längere Zeit im Krankenhaus war, konnte ich die Stunden nicht machen. Mir wurde dann mitgeteilt, ich sollte 2 Wochen in Dauerarrest.
Da ich zu diesem Zeitpunkt aber schon im 5.Monat schwanger war, durfte mich keine Arrestanstalt aufnehmen.

Im Januar 2010 habe ich wieder einen Brief vom Gericht erhalten, das ich meinen Weisungen nachkommen müsse, da sonst wieder Arrest angeordnet wird.

Ich habe dazu Stellung genommen, das ich die Sozialstunden ableisten werde, sobald ich Betreuung für mein Baby habe und es mir momentan nicht möglich ist, die Stunden am Stück abzuleisten.

Bis jetzt habe ich 6 std abgeleistet.

Meine Frage ist nun, ob nach über 2 Jahren die Weisungen überhaupt noch vollstreckt werden können und ob es hier auch eine Vollstreckungsverjährung gibt.
Ich bin mittlererweile auch 24 Jahre alt und weiß garnicht ob das ganze noch einen erzieherischen Sinn hat.
Ebenso kann ich mir nich vorstellen das Jugendarrest ab einem bestimmten Alter überhaupt noch möglich ist.

Gibt es die Möglichkeit die Sozialstunden in eine Geldstrafe umzuwandeln, da ich mit einem kleinen Baby einfach Schwierigkeiten habe die Sozialstunden momentan abzuleisten.

Die damalige Strafsache war Betrug und es handelte sich um einen Geldwert von 100 Euro.

Ich war vorher und nacher nie straffällig.

Ich

Vielen dank im vorraus


Antwort geschrieben am 26.07.2010 03:42:31
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Für Sozialstunden und andere Weisungen bestehen keine Verjährungsfristen, auch gibt es keine Möglichkeit, Sozialstunden in eine Geldstrafe umzuwandeln.

Hier müsste eine nachträgliche Entscheidung beim Richter des ersten Rechtszuges nach § 65 Abs. 1 JGG beantragt werden, von dieser Weisung zur Ableistung von Arbeitsstunden befreit zu werden. Nach §§ 11 Abs. 2, 15 Abs. 3 Satz 1 JGG kann das Gericht eine Weisung oder Auflage ändern oder von ihr befreien, wenn sie – wie hier infolge des Zeitablaufs – nicht mehr aus Gründen der Erziehung geboten ist. Ich teile Ihre Auffassung, dass die Weisung zur Ableistung von Arbeitsstunden bei einem Täter, der das 21. Lebensjahr bereits überschritten hat, nicht aus Gründen der Erziehung geboten sein kann, weil Sozialstunden eine typische Erziehungsmaßregel sind, Erwachsene aber nicht mehr erzogen werden können und auch nicht dürfen. Meiner Meinung nach ist die Befreiung sogar zwingend auszusprechen, was vor dem Hintergrund der mehr als 2 Jahre zurückliegenden Verurteilung umso mehr zu gelten hat.

Sie sollten sich hier mit dieser Argumentation an das Gericht wenden, das die Weisung ausgesprochen hat, um eine Befreiung zu erreichen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi

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