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Frage geschrieben am 11.09.2010 12:27:27

Wein an Garagenwand

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1700
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

an der Garagenwand meines Nachbarns, die direkt die Grenze des Grundstückes bildet, wächst wilder Wein. Dieser Wein wurde vor 4 Jahren von mir gepflanzt. Inzwischen rankt der Wein auf das Garagendach und an die angrenzende Seitenwand der Garage auf der Seite meines Nachbarns.
Mein Nachbar hat mich nun aufgefordert den zu ihm überwachsenden Wein zurückzuschneiden. Ich habe ihm angeboten er könne es gerne selber machen. Das hat er abgelehnt und zustzlich gedroht den gesamten Wein entfernen zu lassen.
Nochmals: Die Wurzeln des Weines sind auf meiner Grundstücksseite der Wein wächst auf meiner Grundstücksseite aber an seiner Garagenwand die die Grundstücksgrenze bildet. Wir befinden uns in Bayern.

Nun meine konkreten Fragen:
1. Muss ich persönlich den Wein auf seiner Seite zurückschneiden, oder muss er es selber machen wenn es ihn stört?

2. Falls er dazu eine Firma beauftragt, kann er mir die Kosten in Rechnung stellen?

3. Kann er die Entfernung des gesamten Weines verlangen bzw durchsetzen?

4. Ich habe den Wein bereits vor 2 Monaten zurückgeschnitten, nun ist er so doll gewachsen, dass er erneut über die Grenze gewachsen ist. Muss ich nun schon wieder zurückschneiden?


Antwort geschrieben am 11.09.2010 13:04:47
Rechtsanwalt Michael Wundke
Elsterstraße 4, 01968 Senftenberg, Tel: 03573 - 2557, Fax: 03573 - 790509
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Anfragen wie folgt:

Für den von Ihnen geschilderten "Überwuchs" existieren in Bayern keine besonderen Nachbarschaftsvorschriften. Vielmehr ist direkt auf das bürgerliche Gesetzbuch zurückzugreifen.

Der Eigentümer des benachbarten Grundstückes kann sich gegen Überwuchs durch das Selbsthilferecht des § 910 BGB zur Wehr setzen. Er darf überhängende Äste oder überwachsende Sträucher, soweit diese tatsächlich über die Grenze ragen, selbst abschneiden. Das allerdings erst dann, wenn er dem Nachbarn eine unter Berücksichtigung von Wachstumsperioden und Wetter angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Voraussetzung des Rückgriffes auf das Selbsthilferecht ist immer, dass der Nachbar durch den Überwuchs in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt wird. Maßgebend ist die bestehende und die in nächster Zukunft beabsichtigte Nutzungsart. Der bloße Entzug des Sonnenlichts durch überhängende Zweige, das Abtropfen von Niederschlagswasser oder der Fall einzelner Blätter oder Früchte stellen in der Regel noch keine schützenswerte Beeinträchtigung dar. Der beeinträchtigte Nachbar darf bei Vorliegen der Voraussetzungen dann die Zweige und Sträucher bis zur Grundstücksgrenze abschneiden. Er darf die abgeschnittenen Teile aber nicht auf das Grundstück des anderen Nachbarn zurück werfen.

Neben dem Selbsthilferecht hat der Nachbar aus § 1004 BGB auch das Recht, die Beseitigung des Überwuchses zu verlangen. Weigert sich der andere Nachbar, den Überwuchs zu beseitigen, kann der Beeinträchtigte den Überwuchs selbst beseitigen und von seinem Nachbarn die für die Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten erstattet verlangen.

Verlangt der beeinträchtigte Nachbar die Beseitigung des Überwuchses und ist dies nur vom Nachbargrundstück aus möglich, muss dem jeweiligen Nachbarn auch das Betreten dieses Grundstückes gestattet werden. Andernfalls wäre das Verlangen des beeinträchtigten Nachbarn rechtsmissbräuchlich.

In Ihrem Fall sollten Sie in jedem Fall selbst und sofort erneut zurückschneiden, wenn Sie weitergehende - möglicherweise auch gerichtliche - Kosten vermeiden wollen. Die schützenswerte Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes wird man aus dem schnellen und ausufernden Wachstums des Weines herleiten können. Sie müssen jedoch nur das abscheiden, was über die Grenze ragt und nicht den kompletten Wein beseitigen. Anders wäre nur dann, wenn der Wein die Garagenmauer/Garagendach beschädigt und damit das Eigentum des Nachbarn verletzt.

Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt


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