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Ich befinde mich seit dem 08.09.2009 in Elternzeit. In meinem Arbeitsvertrag steht nur folgender Satz: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden jeweils in Höhe von je 1/2 Monatsgehalt gezahlt. Es werden keine Einschränkungen genannt. Ich möchte wissen, ob mir trotz Elternzeit Weihnachts- und Urlaubsgeld zusteht. Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.03.2010 13:13:09
gern beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen aufgrund des zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts wie folgt:
1. Weihnachtsgratifikation
Grundsätzlich ist eine Weihnachtsgratifikation auch während der Elternzeit zu zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. Verweigert des Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin, die sich in Elternzeit befindet, die Zahlung des Weihnachtsgeldes, so stellt dies eine sachfremde Erwägung dar, wenn sonst alle Voraussetzungen der arbeitsvertraglichen Klausel erfüllt sind (BAG, Urteil vom 10. 12. 2008 - 10 AZR 35/08).
Nach Ihren Angaben ist die Zahlung von Weihnachtsgeld an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft bzw. Einschränkungen unterworfen, sodass Ihnen ein entsprechender Anspruch zusteht.
2. Urlaubsgeld
Anders sieht es hingegen beim Urlaubsgeld aus, da dessen Auszahlung an andere Voraussetzungen geknüpft ist.
Während der Elternzeit kann kein Urlaub gewährt werden, weil der/die AN von der Arbeitspflicht nicht noch einmal befreit werden kann. Entfällt die Möglichkeit der Urlaubsgewährung und ist diese Voraussetzung für den Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld, so entfällt auch insoweit ein Anspruch (BAG 14. 8. 1996 BErzGG § 15 Nr. 19 ).
Im Nachgang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Beratung nur einen ersten Überblick über die Rechtslage gibt und keine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen kann. Des Weiteren kann sich die rechtliche Beurteilung grundlegend anders darstellen, wenn relevante Tatsachen nicht oder unrichtig mitgeteilt wurden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Heiko Joel
Rechtsanwalt
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