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Frage geschrieben am 04.09.2009 16:37:32

Wehrrecht/Musterung Bundeswehr

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1729
Mein Sohn (im Oktober 20 Jahre) wurde Anfang 2007 (damals 11.Klasse Gymnasium) von der Musterungsbehörde erfasst, aber anders als seine Jahrgangskollegen nicht zur Musterung vorgeladen. Inzwischen hat er das Abitur bestanden und zum kommenden Wintersemester einen Studienplatz in einem Bachelor-Fach (6 Semester Regelstudienzeit) erhalten und ist an der Uni auch schon immatrikuliert.
Nunmehr erhielt er vor einigen Tagen für Anfang Oktober die Vorladung zur Musterung und Eignungsfeststellung. Aktuell heilt er einen Knochenbruch aus; eine Musterung macht da vermutlich wenig Sinn (oder gerade doch - Ausmusterung ?).
Wenn er - wie allle anderen Mitschüler - normal gemustert worden wäre, hätte er sich für BW oder Zivildienst entscheiden und zum 1.7. anfangen können und zum nächsten SS sein Studium beginnen können.

Das ist jetzt natürlich nicht mehr möglich. Er möchte natürtlich jetzt erstmal sein Studium absolvieren. Welche Strategie ist hier zu empfehlen; wer hat einschlägige Erfahrung in der Praxis der Musterungsbehörden ?


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Diese Antwort ist vom 4.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.09.2009 18:06:15
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zunächst ist festzuhalten, dass es wenig Erfolg versprechend erscheint, allein aufgrund des Knochenbruchs auf eine Ausmusterung zu spekulieren.

Hierzu wäre es notwendig, dass (weitere) Krankheiten bzw. Schädigungen vorliegen würden, die eine Ausmusterung wahrscheinlicher machen würden.

Eine genauere Beurteilung zu diesem Aspekt ist iRd. Beantwortung in diesem Forum mangels näherer Sachverhaltskenntnisse nicht möglich.

Ein Grund für die Zurückstellung vom Wehrdienst gem. § 12 WPflG ist in Ihrem Fall derzeit ebenfalls nicht ersichtlich.

Nach § 12 IV soll ein Wehrpflichtiger allerdings vom Wehrdienst auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

Gem. § 12 IV 3b WPflG liegt eine solche in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist, unterbrechen würde.

Insofern sollten Sie versuchen, Zeit zu gewinnen.

Zunächst könnten Sie ggf. versuchen, aufgrund der akuten Behandlung bzw. der derzeit noch vorhandenen Beschwerden infolge des Knochenbruchs eine Verschiebung des Musterungstermins zu erreichen.

Weiter sollte Ihr Sohn gegen den Musterungsbescheid Widerspruch einlegen. Dieser hat eine so genannte „aufschiebende Wirkung“, was bedeutet, dass erst einberufen werden dürfte, wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen wäre.

Bis zum Abschluss dieses Verfahrens vergehen in der Regel bereits mehrere Monate.

Gegen einen für Sie negativen Widerspruchsbescheid könnten Sie sodann Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, welche allerdings keine aufschiebende Wirkung hat.

Um in dieser Phase eine Einberufung zu verhindern, sollte dann parallel ein Kriegsdienstverweigerungsantrag in Erwägung gezogen werden.

Dieser Antrag dürfte erst bearbeitet werden, wenn das Klageverfahren in der Musterungssache abgeschlossen wäre, so dass solange ebenfalls keine Berufung zur Bundeswehr erfolgen könnte.

Wie lange sich ein Klageverfahren hinziehen wird, ist von dem jeweiligen Gericht und der genauen Lage des Falles abhängig, es hier aber mit etlichen Monaten zu rechnen.

Mit der aufgezeigten möglichen Vorgehensweise würde im Ergebnis also durchaus die Möglichkeit bestehen, die Zeit bis zum dritten Semester des Studiums zu überbrücken.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe


mit freundlichen Grüßen


Monika Mack
Rechtsanwältin












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