Frage geschrieben am 08.05.2010 15:34:24
Wehrdienst trotz Arbeitsvertrag
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1471ich habe im September 2007 meine Ausbildung zum Bankkaufmann begonnen und auch erfolgreich im Februar 2010 beendet.
Im September 2007 erhielt ich seitens des Kreiswehrersatzamtes Regensburg eine Aufforderung, mitzuteilen, ob ich eine berufliche Ausbildung beginne.
Daraufhin erhielt ich eine Bestätigung, dass man sich spätestens bis November 2010 bei mir melden wird, bzgl. einer Musterung/Einberufung. Allerdings habe ich erst heute (6 Monate später!) eine Musterungseinladung bekommen.
Seit Ausbildungsende habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Investment Anlageberater unterzeichnet. Angenommen, ich würde den Wehrdienst wahrnehmen, dann hätte ich zwar eine Beschäftigungsgarantie, aber nicht mehr als Anlageberater, sondern als Kundenbetreuer (oder in einem anderen Bundesgebiet), was somit Karriere- als auch auch Gehaltseinbußen mit sich bringt.
Unabhängig von eventuellen gesundheitlichen Hindernissen, gibt es eine Möglichkeit, den Wehrdienst aus dem Wege zu gehen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
R. Wagner
Antwort geschrieben am 08.05.2010 18:22:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Zunächst: Ihr Arbeitsverhältnis ruht für die Dauer des Wehrdienstes (es gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG -). Sie können also nach Beendigung Ihre im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit wieder aufnehmen. Ob eine Änderung Ihrer Tätigkeit bzw. eine Versetzung zulässig sein würde, sollten Sie ggfs. unbedingt genauer prüfen lassen. Es kommt dafür auf den Inhalt Ihres Arbeitsvertrags und die Einzelheiten Ihrer Tätigkeit an.
Eine Befreiung vom Wehrdienst kommt leider nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Ein Antrag auf Befreiung kommt beispielsweise in Betracht, wenn bereits zwei Geschwister den Grundwehr- oder Zivildienst oder bestimmte andere soziale Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 11 Abs. 2 Ziff. 2 Wehrpflichtgesetz - WPflG -). Auf Antrag werden ebenfalls befreit Wehrpflichtige, die verheiratet oder eingetragene Lebenspartner sind oder die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben (§ 11 Abs. 2 Ziff. 3 WPflG).
Evtl. könnten Sie noch mitteilen, welche besondere Umstände in Ihrem Fall zu berücksichtigen wären. Ansonsten wird eine Befreiung leider ausgeschlossen sein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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