Mein Kind erhält zur Zeit noch Unterhaltsvorschuss,der aber im März aufgrund der Höchstgrenze der Bezugsdauer weg fällt. Der Vater des Kindes hat kein Einkommen,da er nach einem Unfall in einem Pflegeheim lebt. Da ich ein Netto-Einkommen von 1400 Euro habe fallen jegliche mögliche andere Zuschläge für mein Kind weg. Aufgrund meiner Arbeit ist mein Kind allerdings ganztägig betreut, was mit Kosten verbunden ist. Somit bin ich auf die 180 Euro Unterhaltsvorschuss extrem angewiesen. Ich habe bereits den Betreuer des Kindesvaters angeschrieben,da ich dachte, dass der Unterhaltsvorschuss vor den Betreuungskosten geht und ich somit evtl Anspruch über dessen Pflegegelder hätte. Allerdings bekam ich heute als Antwort des Betreuers folgende Antwort: " Wie Sie sicher wissen, lebt Herr H. aufgrund seiner Erkrankung in einem Pflegeheim. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die zur Deckung der Heimkosten herangezogen werden muss. Die darüber hinaus gehenden Kosten trägt das Sozialamt. Herr H. bleibt lediglich ein monatlicher Taschengeldbetrag von 90 Euro. Eine Unterhaltszahlung ist daher nicht möglich." Was habe ich nun für Möglichkeiten???Ist es so,dass Unterhaltsvorschuss vor den betreuungskosten steht? Und müsste somit die Rentenkasse zahlen? Oder aber habe ich keine Möglichkeiten??
Vielen Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 13.01.2011 18:01:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Grundsätzlich gilt, dass sich die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber seinem Vater an dessen Einkommensverhältnissen, also an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren:
Die eigenen Pflegeheim-Kosten mindern grundsätzlich die Leistungsfähigkeit des Vaters. Soweit er seine komplette Erwerbsunfähigkeitsrente für das Pflegeheim zur Deckung der Kosten aufwenden muss und darüber hinaus noch Sozialhilfe bezieht, ist er nicht leistungsfähig und muss auch keinen Unterhalt zahlen (§ 1603 Abs. 1 BGB):
Leider besteht keine Möglichkeit, von dem Kindesvater Unterhalt für Ihr Kind zu erlangen. Er ist noch nicht einmal in der Lage, seinEN eigenen Unterhalt zu finanzieren, da er zur Deckung seines Lebensbedarfs noch zusätzlich Sozialhilfe bezieht. Ansprüche gegenüber der Rentenkasse haben Sie leider ebenfalls nicht.
Ich bedaure, Ihnen keine positive Nachricht geben zu können und verweise bei Unklarheit auf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.01.2011 19:21:33
Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank erstmal für Ihre sehr schnelle Antwort. Leider hatte ich mir eine positivere Antwort erhofft-aber so scheint die Rechtsgrundlage zu sein. Nur noch eine Möglichkeit: Inwieweit sind die Eltern des Kindesvaters dazu verpflichtet,den Unterhalt zu übernehmen?Oder aber habe ich auch da keine Chancen?
MfG
Yvonne H.
Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank erstmal für Ihre sehr schnelle Antwort. Leider hatte ich mir eine positivere Antwort erhofft-aber so scheint die Rechtsgrundlage zu sein. Nur noch eine Möglichkeit: Inwieweit sind die Eltern des Kindesvaters dazu verpflichtet,den Unterhalt zu übernehmen?Oder aber habe ich auch da keine Chancen?
MfG
Yvonne H.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.01.2011 21:58:20
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig. Ein minderjähriges Kind kann also auch von seinen Großeltern, hier den Eltern des Kindesvaters, Unterhalt verlangen.
Zunächst sind beide Elternteile gleichermaßen zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Der betreuende Elternteil, also Sie, erfüllt seine Verpflichtung zum Unterhalt des minderjährigen Kindes in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie sind somit von der "Barunterhaltspflicht" also von der Zahlung von Unterhalt befreit.
Ist jedoch der andere barunterhaltspflichtige Elternteil, hier der pflegebedürftige Kindesvater nicht leistungsfähig, kann das Kind von dem betreuenden Elternteil den vollen Unterhalt, also auch den Barunterhalt, verlangen. Erst wenn auch dieser Elternteil nicht leistungsfähig ist, dies dürfte bei einem Nettoeinkommen von 1.400,00 € abzüglich Betreuungskosten für das Kind der Fall sein, können die Großeltern zum Unterhalt herangezogen werden. In der Praxis werden die Großeltern jedoch selten zum Unterhalt herangezogen, es sei denn sie sind vermögend. Wenn weder Vater noch Mutter in der Lage sind, das Kind bar zu unterhalten, so besteht in der Regel ein Anspruch auf Sozialleistungen, die dazu beitragen, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig. Ein minderjähriges Kind kann also auch von seinen Großeltern, hier den Eltern des Kindesvaters, Unterhalt verlangen.
Zunächst sind beide Elternteile gleichermaßen zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Der betreuende Elternteil, also Sie, erfüllt seine Verpflichtung zum Unterhalt des minderjährigen Kindes in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie sind somit von der "Barunterhaltspflicht" also von der Zahlung von Unterhalt befreit.
Ist jedoch der andere barunterhaltspflichtige Elternteil, hier der pflegebedürftige Kindesvater nicht leistungsfähig, kann das Kind von dem betreuenden Elternteil den vollen Unterhalt, also auch den Barunterhalt, verlangen. Erst wenn auch dieser Elternteil nicht leistungsfähig ist, dies dürfte bei einem Nettoeinkommen von 1.400,00 € abzüglich Betreuungskosten für das Kind der Fall sein, können die Großeltern zum Unterhalt herangezogen werden. In der Praxis werden die Großeltern jedoch selten zum Unterhalt herangezogen, es sei denn sie sind vermögend. Wenn weder Vater noch Mutter in der Lage sind, das Kind bar zu unterhalten, so besteht in der Regel ein Anspruch auf Sozialleistungen, die dazu beitragen, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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