Folgendes Einspruchsverfahren läuft derzeit mit dem FA:
- Ehegatte hat Einzelunternehmen/Gewerbebetrieb in den Niederlanden. Ist NL + versteuert voll in NL.
- Ich bin nichtselbsständig tätig im öD.Beide wohnen wir in BRD.
Wegen des DBA hat das FA im Steuerbescheid für 2010 das Einkommen meines Mannes mit 0 korrekt angesetzt,hat jedoch seinen Betriebsgewinn aus dem Gewerbebetrieb(laut GuV)zur Progression angesetzt und mich in schlechteren Steuersatz gehoben. Das FA verlangt nun eine satte Forderung.
Laut unserer Steuer CD (Wolters Kluwer Akademische)hat der deutsche Gesetzgeber mit Jahressteuergesetz 2009 den (positiven und negativen) Progressionsvorbehalt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Betriebsstätten, die in einem Land der EU oder des EWR erzielt werden, abgeschafft (§ 32b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Diese Neuregelung gelte ab 2008 (§ 52 Abs. 43a Satz 2 EStG).
Die Einkünfte bräuchten in der Stuererklärung nicht mehr angegeben werden.
Deswegen haben wir bereits fristgerecht Einspruch erhoben.
Das FA behauptet nun, der Ansatz der Progression entfalle nur für "passive" Gewerbebetriebe und zudem sei §32b EstG Absatz 1 Satz 1Nr.3 i.v.m.Satz2 nur auf Drittstaaten anzuwenden??
Gilt der Wegfall des Progressionsvorbehaltes nicht für Betriebe in der EU ?? wenn ja, wie kann man dies rechtlich weiter belegen bzw. wo ist dies verankert?
Antwort geschrieben am 18.01.2012 12:34:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Aus dem Jahressteuergesetz 2009 ergibt sich, dass die Verlustausgleichsbeschränkung sich auf Tatbestände beschränkt, die außerhalb von EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten verwirklicht werden, sog. Drittstaaten, vgl. § 2a EStG.
Darüber hinaus wurde - wie von Ihnen richtig vorgetragen - § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG angepasst. Danach wird der Progressionsvorbehalt (sowohl positiv als auch negativ) auf Drittstaatenfälle begrenzt.
Liegen demnach nach DBA steuerbefreite positive und negative Einkünfte aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat vor, greift der Progressionsvorbehalt unstreitig nicht mehr bei
- Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
- passive gewerbliche Betriebsstätten,
- Vermietungserträge aus unbeweglichem Vermögen,
- Erträge aus der Überlassung von Schiffen,
- Einkünfte aus dem niedrigeren Teilwertansatz von unbeweglichem Vermögen oder Schiffen.
Das ergibt sich insoweit aus § 32 b EStG. Die Neuregelung auf der Grundlage des Jahressteuergesetzes 2009 gilt rückwirkend für 2008.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2012 12:44:30
Sehr geehrter Herr Roth,
heißt das nun, dass zwar
a) "Darüber hinaus wurde - wie von Ihnen richtig vorgetragen - § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG angepasst. Danach wird der Progressionsvorbehalt (sowohl positiv als auch negativ) auf Drittstaatenfälle begrenzt."
-> ergo, keine Progression für EU-Fälle -
oder
b)nur für "passive gewerbliche Betriebsstätten"
-> also Ansatz der Progression, da mein Mann einen aktiven gewerblichen Betrieb hat???
Hat das FA somit zurecht die Einkünfte aus der GuV des Betriebes meines Mannes angesetzt?
Sehr geehrter Herr Roth,
heißt das nun, dass zwar
a) "Darüber hinaus wurde - wie von Ihnen richtig vorgetragen - § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG angepasst. Danach wird der Progressionsvorbehalt (sowohl positiv als auch negativ) auf Drittstaatenfälle begrenzt."
-> ergo, keine Progression für EU-Fälle -
oder
b)nur für "passive gewerbliche Betriebsstätten"
-> also Ansatz der Progression, da mein Mann einen aktiven gewerblichen Betrieb hat???
Hat das FA somit zurecht die Einkünfte aus der GuV des Betriebes meines Mannes angesetzt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2012 12:54:59
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das FA hat leider Recht. Der Progressionsvorbehalt entfällt u.a. nur bei passiven Betriebsstätten.
Passive Betriebsstätten sind solche, die den Handel von Waffen und den Betrieb von Ferienanlagen oder die Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen zum Gegenstand haben.
Wenn die Unternehmung Ihres Mannes unter diesen Begriff fällt, wäre der Ansatz der Progression falsch.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das FA hat leider Recht. Der Progressionsvorbehalt entfällt u.a. nur bei passiven Betriebsstätten.
Passive Betriebsstätten sind solche, die den Handel von Waffen und den Betrieb von Ferienanlagen oder die Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen zum Gegenstand haben.
Wenn die Unternehmung Ihres Mannes unter diesen Begriff fällt, wäre der Ansatz der Progression falsch.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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