Frage geschrieben am 03.02.2010 18:45:45
Wegerecht/Pflichten
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1925ich bin Besitzer einer Doppelhausälfte über deren Einfahrt mein Nachbar Wegerecht hat.
Frage: Bin ich allein dafür zuständig die Einfahrt verkehrssicher zu erhalten oder kann ich von meinem Nachbarn erwarten, dass er auch mal Schneeschiebt?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.02.2010 19:06:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Bei dem Wegerecht Ihres Nachbarn handelt es sich um eine Dienstbarkeit im Sinne der §§ 1018 ff. BGB.
Nach § 1021 BGB entscheidet über die Unterhaltungspflicht grundsätzlich die Vereinbarung zwischen dem Beteiligten. Ich gehe allerdings davon aus, dass eine solche ausdrückliche Vereinbarung über die Unterhaltungspflicht gerade nicht getroffen worden ist.
Nach § 1020 S.2 BGB gilt weiter, dass der Berechtigte (Ihr Nachbar ) die Anlage zu unterhalten hat.
Die Regelung des § 1020 S. 2 BGB findet allerdings nach allgemeiner Meinung von vornherein keine Anwendung, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks - und damit Sie selbst - ein Mitbenutzungsrecht an der Anlage hat (OLG Köln MittRhNotK 1996, 220 = NJW-RR 1996, 16). So liegt der Fall bei Ihnen, da Sie beide die Zufahrt nutzen.
Haben die Beteiligten in diesem Fall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, so kann keiner von dem anderen die Unterhaltung der Anlage fordern. Vielmehr ist jeder in seinem eigenen Interesse gehalten, die Anlage so zu unterhalten, wie es für seine Belange erforderlich ist. Dem anderen gegenüber ist er dazu aber nicht verpflichtet (OLG Köln MittRhNotK 1996, 220 ).
So ist die Rechtslage. Sie ist in Ihrem Fall äußerst unpraktisch und hilft Ihnen wenig. Jedenfalls kann auch Ihr Nachbar von Ihnen nicht fordern, dass Sie ständig den Weg räumen. Sie sollten tunlichst eine Vereinbarung mit Ihrem Nachbar über die künftige Unterhaltungspflicht treffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zumindest einen rechtlichen Überblick verschaffen und wünsche einen angenehmen Abend.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Steidel direkt

