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Frage geschrieben am 14.11.2011 12:26:56

Wegerecht während der Bauphase einschränken

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 777
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 86 weitere Antworten zum Thema Wegerecht.
Guten Tag,



folgende Situation:

Wir sind Grundstückseigentümer und möchten ein Haus auf dem Grundstück bauen. Ein Nachbar, der sonst nicht mit dem Auto an seinen Hof käme, hat ein Wegerecht (4m Breite, 30m Länge) auf dem Grundstück.



Wir werden das Haus bis an das Wegerecht heranbauen. Nun hat uns unser Tiefbauer informiert, dass die Baugrube ca. 2,5m größer wird als das Haus und damit das Wegerecht für 4-5 Wochen nicht befahrbar wäre. Lediglich ein Fußweg von ca. 1m Breite könnte realisiert werden.



Kann ich das Wegerecht für die Bauzeit einschränken und wenn ja, wie tue ich dies am rechtssichersten?




Antwort geschrieben am 14.11.2011 13:54:27
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Zunächst wäre es natürlich sinnvoll, eine einvernehmliche und friedliche Lösung zu finden. Es sollte also freundlich mit dem Nachbarn darüber gesprochen werden.

Als Argument sollten Sie den Umstand heranziehen, das der Zustand ja nur für eine relativ kurze Dauer der Fall sein wird. Im Endeffekt würde es ja dann darauf hinauslaufen, dass der Nachbar gegebenenfalls etwas weiter weg parken müsste. Wenn er beispielsweise das Fahrzeug beladen hat und die Ladung nun über einen weiteren Weg zu seinem Haus bringen muss, ist dieses für ihn natürlich umständlicher.

Gegebenenfalls könnten Sie hier ja Ihre Hilfe anbieten. Man muss auch immer in solchen Konstellationen bedenken, dass es auch einmal umgekehrt sein kann, also der Nachbar zum Beispiel auch einmal auf Ihre Rücksichtnahme angewiesen sein kann.

Hier sollte wirklich versucht werden im Sinne eines guten Nebeneinander und eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses eine kompromissweise Lösung zu finden. Vielleicht könnte man ja auch für die Zeit einen gewissen (finanziellen) Wertausgleich vertraglich vereinbaren.

Der rechtssicherste Weg wäre es dann, über die Nutzung für die Zeitdauer eine kurze schriftliche vertragliche Vereinbarung zu treffen. Dieses würde ich Ihnen dringend empfehlen. Auch eine mündliche Zusage unter Zeugen wäre völlig ausreichend.

Im Ergebnis darf das Wegerecht aber nicht dazu führen, dass Bauarbeiten am Eigentum nicht möglich sind. Im Nachbarrecht gilt nämlich das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses würde bedeuten, dass Sie die Arbeiten so schnell wie möglich und so wenig beeinträchtigend wie möglich durchführen und die Arbeiten auch rechtzeitig (sowie die voraussichtliche Dauer) dem Nachbarn im Vorfeld mitteilen.

Sollten die von Ihnen geplanten Arbeiten tatsächlich nicht mit einer weniger starken Beeinträchtigung für das Wegerecht durchgeführt werden können (das kann ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen),so würde sich meiner Einschätzung nach aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, dass der Nachbar diese kurzzeitige Beeinträchtigung zu dulden hätte, sofern die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise die minimalste denkbare Beeinträchtigung darstellen würde.

Im Streitfall müsste letztendlich hierüber aber ein Gericht entscheiden. Im Ergebnis kann ich Ihnen nur dringend anraten, wie bereits oben aufgezeigt, im Rahmen einer guten Nachbarschaft auf Ihren Nachbarn zuzugehen und zu versuchen, eine kompromissweise Lösung zu finden.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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