Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 86 weitere Antworten zum Thema Wegerecht.
Ich wohne seit 25J. in meinem Eigenheim. Neben unserem Haus wurde vor 25J. ein Hochhaus gebaut; dabei wurde teilweise ein Grundstück einer dritten Partei überbaut.
Ein Wege- und Überbaurecht wurde eingeräumt und im Grundbuch eingetragen.
Das Wegerecht wird näher angedeutet als „zum Begehen und Befahren".
Es handelt sich somit um einen Grundstücksstreifen, 4m. breit, 25m. lang neben meinem Haus/Garten. Durch die Überbauung entstand ein „Tünnelchen" von 4 x 10 Meter; die weiteren 4x15 Meter führen weiter durch, nach hinten, zum großen Grundstück der dritten Partei. Es gibt noch eine weitere Zufahrt für dieses Grundstück und die vorhin beschriebenen 100m² wurden von dem Besitzer so wenig benutzt, dass er dieses Grundstück (die 100m²) an meinem Nachbarn (der Besitzer des Hochhauses) zum Kauf angeboten hat und zwar zu extrem günstigen Bedingungen. Er lehnte ab. Danach hat der Besitzer es mir angeboten zum gleichen Preis und ich habe sofort zugeschlagen. Links neben dem Stück von 4x15 Meter befindet sich der Hinterhof des Hochhauses. Die Mieter der Wohnungen im Hochhaus müssen jetzt über mein Grundstück fahren um auf dem Hinterhof zu kommen; ich habe da überhaupt kein Problem mit. Ich möchte allerdings am Ende des 15meter-Streifens meinen PKW abstellen, das heißt: so weit wie möglich von dem Tunnel entfernt, so dass ich niemanden hindere beim Befahren des Hinterhofs. Jetzt aber versucht der Besitzer des Hochhauses durchzusetzen, dass ich überhaupt nicht auf dem neu erworbenen Grundstück parken darf. Wie ist meine Rechtslage und darf ich ggf zum Rausfahren auf dem Hinterhof meines Nachbarns wenden?
Antwort geschrieben am 03.01.2012 10:23:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter-Thomas Götz
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 02333/833388, Fax: 02333/833389
Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Versicherungsrecht
Bewertungen: 13
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben das 4x15-Meter-Grundstück nach Ihrer Schilderung mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbarn belastet erworben. Diese Grunddienstbarkeit gilt auch Ihnen gegenüber als neuem Eigentümer fort.
Sie dürfen auf dem 4x15-Meter-Grundstück als Eigentümer nur dann parken, wenn Ihnen dies durch die konkrete Gestaltung der Grunddienstbarkeit oder eine sonstige Ausübungsregelung gestattet wurde. Da der Nachbar versucht, das Parken zu verhindern, gehe ich davon aus, dass eine solche Regelung nicht vorliegt.
Als Eigentümer haben Sie ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück gem. § 745 II BGB, wenn dadurch der Berechtigte der Grunddienstbarkeit nicht unangemessen eingeschränkt wird.
Um Ihr Mitbenutzungsrecht als Eigentümer auch durchsetzen zu können, müssen Sie eine solche Ausübungsregelung mit dem Berechtigten der Dienstbarkeit vereinbaren. Schließt der Berechtigte diese Ausübungsregelung nicht freiwillig mit Ihnen ab, kann auf Abschluss einer solchen Regelung geklagt werden. Solange eine solche Ausübungsregelung nicht vorliegt, dürfen Sie nicht eigenmächtig gegen den Willen des Berechtigten der Dienstbarkeit auf dem Grundstück parken.
Einen Anspruch auf dem Grundstück des Nachbarn zu wenden haben Sie hingegen nicht. Die Grunddienstbarkeit berechtigt nicht dazu, dass Grundstück des Nachbarn als Gegenleistung in Anspruch zu nehmen. Wenn Ihnen der Nachbar das Wenden nicht gestattet, dürfen Sie sein Grundstück nicht befahren und müssen notfalls rückwärts von Ihrem Grundstück zurücksetzen.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt
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