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Frage geschrieben am 10.05.2009 22:51:46

Wegerecht und Zwangsgeldandrohung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1852
Eine Frage zur Verwendung des 888 ZPO:
Ein klassisches Hinterlieger- / Gartengrundstück hat als herrschendes Grundstück ein grundbuchliches Überwege- und Fahrrecht an dem Vorderlieger (es ist am Rand, 3 m breit). Dieser Weg hat allerdings keine bauliche Abgrenzung zum übrigen Vorderliegergrundstück, es ist eine große Fläche, zudem *muss* es beim Einfahren aufgrund des Einfahrtswinkels unweigerlich teilweise außerhalb der 3m Wegefläche überfahren werden. Ansonsten ist ein Befahren oder Betreten nicht zu befürchten.
Es ist beabsichtigt, dem Hinterlieger jegliches Befahren und Betreten neben der 3 m Breite gerichtlich zu verbieten. Zudem soll dies mit Zwangsmitteln gemäß 888 ZPO bewährt werden. Müssen genau dazu bestimmte Bedingungen erfüllt sein?
Könnte hier z.B. einem Zeugen ein Befahren von vielleicht ein paar Zentimentern bezeugt werden und dann gleich ein Zwangsgeld beantragt werden?
Welche Urteile gibt es zu 888 ZPO in Verbindung mit dem Betreten von Nachbargrundstücken, speziell bei Überwegerechten?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.05.2009 23:52:11
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung kann nur auf der Grundlage eines entsprechenden Urteiles, welches die Vornahme dieser Handlung zum Gegenstand hat erfolgen. Der Gläubiger eines entsprechenden Urteiles kann - sofern der Schuldner die Handlung verweigert obwohl sie ihm möglich ist - einen Antrag auf Zwangsgeld bzw. -haft stellen. Das Gericht prüft in dem Verfahren, ob der Schuldner zur Vornahme der ihm auferlegten Handlung alles Zumutbare unternommen hat. Soweit der Schuldner geltend macht, die Handlung sei vorgenommen und dies ist bestritten, muß er dies im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorbringen.

Im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage erfolgt ggfls. eine Beweisaufnahme in der zu klären ist, ober der Anspruch wegen dem vollstreckt werden soll besteht oder nicht. Auf Ihren Fall bezogen wäre im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären, ob die Handlung vorgenommen worden ist oder nicht.

Auch eine lediglich geringe Nichtvornahme (um einige Zentimeter) der Handlung (Befahren eines bestimmten Bereiches) ist geeignet einen Antrag nach § 888 ZPO zu stellen, soweit das zugrundeliegende Urteil konkret und detailliert den Fahrbereich bestimmt.

Liegen die Voraussetzungen vor, so setzt das Gericht die Zwangsmittel fest und zwar für den Fall, dass die Handlung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wird. Der Festsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel.

In Ihrem Fall erscheint auch eine Vollstreckung nach § 890 ZPO möglich. Letztlich geht es bei der Benutzung des Weges darum, dass ein bestimmter Bereich nicht befahren werden darf, also darum, dass dies unterlassen werden soll. Sofern in einem entsprechenden Urteil die Androhung eines Ordnungsgeldes für eine Zuwiderhandlung ausgesprochen wird, so kann der Gläubiger bei dem ersten Fall der Zuwiderhandlung einen entsprechenden Ordnungsmittelbeschluss beantragen und durch das Vollstreckungsorgan vollstrecken lassen.

Höchstrichterliche Urteile speziell für den Fall des § 888 ZPO in Verbindung mit dem Betreten von Nachbargrundstücken insbesondere bei Wegerechten, die für Ihren Fall relevant sind, sind leider nicht vorhanden.

Im Ergebnis hängen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung maßgeblich von dem zugrundeliegenden Urteil ab. Dieses ist Grundlage für eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen.

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