Meine Eltern waren bis 1950 auch die Eigentümer des dahinterliegenden Grundstückes. Dieses wurde dann im Jahre 1950 verkauft. Jedoch wurde das davorliegende Grundstück (ca. 40m²) in dem damaligen notariellen Kaufvertrag nicht berücksichtigt und ein entsprechender Eintrag ins Grundbuch nicht vorgenommen.
Besteht rechtlich die Möglichkeit die Nutzung des betreffenden vorderen Grundstückes für die vergangenen Jahre ab 1950 den jeweiligen Eigentümern bzw. deren Nachkommen des hinteren Grundstückes (inzwischen zwei) rückwirkend in Rechnung zu stellen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.03.2008 21:16:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 78
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 78
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Nach Ihrer Schilderung dürfte es sich vorliegend um ein Notwegerecht im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB handeln. Nach § 917 Abs. 2 BGB ist der Eigentümer, dessen Grundstück durch das Wegerecht belastet wird, durch eine Geldrente zu entschädigen.
Die rückwirkende Geltendmachung dieser Geldrente bis zum Jahre 1950 ist jedoch nicht möglich. Derartige Ansprüche verjähren nämlich gemäß § 196 BGB nach 10 Jahren.
Zu beachten wäre des Weiteren, dass durch eine eventuelle vertragliche Regelung zwischen Ihren Eltern und dem Eigentümer des hinteren Grundstücks die Zahlung einer Geldrente ausgeschlossen worden sein könnte. Für diesen Fall hätten Sie überhaupt keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2008 09:36:04
Sehr geehrter Herr Moranc,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Soweit ich es aus dem notariellen Kaufvertrag von damals ersehen konnte, wurde keine diesbezügliche Regelung getroffen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sollte ich dementsprechend Anspruch auf die Zahlung einer Geldrente für die vergangenen 10 Jahre haben.
Wie wird diese berechnet, gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung (Formel) oder ist dies Verhandlungssache?
Sehr geehrter Herr Moranc,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Soweit ich es aus dem notariellen Kaufvertrag von damals ersehen konnte, wurde keine diesbezügliche Regelung getroffen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sollte ich dementsprechend Anspruch auf die Zahlung einer Geldrente für die vergangenen 10 Jahre haben.
Wie wird diese berechnet, gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung (Formel) oder ist dies Verhandlungssache?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2008 11:13:47
Sehr geehrter Fragensteller,
nach Ihrer Schilderung dürfte ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente für die letzten 10 Jahre gegeben sein.
Die Geldrente ist dabei von dem jeweiligen Eigentümer zu fordern. Hier ist also die Zeit vor und nach dem Verkauf des dahinter liegenden Grundstücks zu unterscheiden.
Die Höhe der Geldrente ist von der Beeinträchtigung des belasteten Grundstücks und die dadurch verursachte Wertminderung abhängig. In Ihrem Fall dürfte die Geldrente sehr gering ausfallen, da ein 40 qm großes Grundstück schon an sich keinen hohen wirtschaftlichen Wert und einen ebenso geringen Nutzwert haben dürfte. Insofern ist die Beeinträchtigung als gering einzuschätzen. Eine Formel hierfür gibt es nicht. Um eine genauere Einschätzung der Geldrente vornehmen zu können, empfehle ich daher die Beauftragung eines Rechtsanwalts Ihres Vertrauens vor Ort.
Im Zweifel dürfte der Verkauf Ihres Grundstücks an den Eigentümer des dahinter liegenden Grundstücks lohnenswerter sein.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragensteller,
nach Ihrer Schilderung dürfte ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente für die letzten 10 Jahre gegeben sein.
Die Geldrente ist dabei von dem jeweiligen Eigentümer zu fordern. Hier ist also die Zeit vor und nach dem Verkauf des dahinter liegenden Grundstücks zu unterscheiden.
Die Höhe der Geldrente ist von der Beeinträchtigung des belasteten Grundstücks und die dadurch verursachte Wertminderung abhängig. In Ihrem Fall dürfte die Geldrente sehr gering ausfallen, da ein 40 qm großes Grundstück schon an sich keinen hohen wirtschaftlichen Wert und einen ebenso geringen Nutzwert haben dürfte. Insofern ist die Beeinträchtigung als gering einzuschätzen. Eine Formel hierfür gibt es nicht. Um eine genauere Einschätzung der Geldrente vornehmen zu können, empfehle ich daher die Beauftragung eines Rechtsanwalts Ihres Vertrauens vor Ort.
Im Zweifel dürfte der Verkauf Ihres Grundstücks an den Eigentümer des dahinter liegenden Grundstücks lohnenswerter sein.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

