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Frage geschrieben am 01.04.2009 18:31:40

Wegerecht falsch eingetragen

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1054
1996 kauften wir zwei Grundstücke, die nicht miteinender verbunden waren. Es handelte sich um eine Reitanlage A und die dazugehörige Koppel B.
Diese beiden Grundstücke wurden notariell durch ein Wegerecht verbunden und verläuft über ein Nachbargrundstück.
Dieser Weg ist ca. 30m lang.

Erst (!) als 2005 das Nachbargrundstück verkauft wurde, stellte sich heraus, dass unser Notar durch eine Nachlässigkeit (fehlende Skizze ... ) ein Wegerecht eingetragen, welches entlang unseres gesamten Grundstückes verläuft, also gut 80m lang ist, und welches in Zukunft von Nachbarn zum befahren mit Traktoren etc. intensiv genutzt werden soll da er nun, fälschlicherweise, ein Durchgangsweg ist!
Ist von dem Notar – er räumt den Fehler ein – in diesem Fall Schadenersatz zu fordern, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität gegeben sein wird.
Welche Verjährungsfristen gelten in Schleswig Holstein?


A ....30m ....B ist richtig
A ....und auch an B vorbei .... 80m ist falsch!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.04.2009 19:22:15
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Sehr geehrter Fragesteller,

Eine Haftung des Notars auf Schadensersatz ist grundsätzlich möglich. Hilfreicher wird es allerdings sein, wenn Sie einen Anspruch auf Grundbuchänderung gegenüber dem Begünstigten des Wegerechts geltend machen. Die Möglichkeit der Grundbuchänderung wird auch im Rahmen des Mitverschuldens eine Rolle spielen, denn als Geschädigter sind Sie verpflichtet, den Schaden gering zu halten (§ 254 BGB). Die Verfahrenskosten für die Grundbuchänderung sind Teil des Schadensersatzes.

Der Anspruch auf Grundbuchänderung ergibt sich aus § 894 BGB. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich hier wohl daraus, dass über die 80m-Wegstrecke eine dingliche Einigung fehlt. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt vor Ort, der das für die Grundbuchänderung Notwendige in die Wege leitet.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar ist möglicherweise noch nicht verjährt (die rechtliche Prüfung ist allerdings wegen der Rechtsumstellung 2002 komplex und kann an dieser Stelle nicht erfolgen). Am besten wenden Sie bzw. Ihr Anwalt sich vor dem Grundbuchänderungsverfahren an den Notar, damit dieser mit seiner Haftpflichtversicherung abklären kann, welche Kosten übernommen werden. Wenn eine solche außergerichtliche Klärung nicht erfolgreich ist, müsste genauer geprüft werden, ob ein Haftpflichtprozess erfolgversprechend ist.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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