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Frage geschrieben am 01.05.2008 20:21:00

Wegerecht für Wanderweg

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3088
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Wegerecht.
Guten Tag.
Ich besitze und betreibe ein Jugendgästehaus mit Reiterhof, das von 12 Hektar Weideland und Wiesen umgeben wird. Über das Grundstück laufen zwei Wege (ca. 800 m), von denen der eine als Wanderweg eingezeichnet und mit Markierungen ausgestattet ist. Er verbindet zwei Ortschaften miteinander, ein anderer Weg wäre möglich, aber ein Umweg. Vor ca. 10 Jahren wurde der Weg auf Kosten der Gemeinde repariert, es handelt sich um einen Schotterweg, Vereinbarungen wurden keine gemacht. Nun gibt es immer mehr Probleme, da dieser Weg von sehr vielen Spaziergängern und Radfahrern genutzt wird, letztere sausen im Affenzahn hindurch. Ein Kind wurde durch den Zusammenstoß mit einem Radfahrer verletzt, zwei unserer Schafe verendeten, nachdem sie von Hunden gehetzt wurden, Spaziergänger machen es sich auf den angelegten Grill- und Sitzplätzen für unsere Gäste bequem weil sie denken, es handelt sich um etwas Öffentliches, Radfahrer sind eine Gefahr für die anwesenden Kinder.
Aufgestellte Schilder, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt und Hunde nicht erlaubt sind, werden ignoriert oder es wird argumentiert, dies wäre ein Wanderweg und damit Hunde erlaubt. Feste Zäune neben dem Weg wären keine Lösung, da das eine Bewirtschaftung unmöglich machen würde.
Am liebsten würde ich das Gelände ganz einzäunen und nur für Gäste zugänglich machen. Dann könnten wir auch viel leichter wirtschaften. Oder wenn das nicht möglich ist, Tore anbringen und bestimmte Regeln aufstellen, wie z.B. das Schieben von Fahrrädern und ein Verbot von Hunden. Ausserdem planen wir einen Stallneubau, dieser würde zum Teil auf dem Weg liegen.
Eine Nachfrage bei der Gemeinde ergab keine Eintragungen wie Nutzungsrechte oder Widmungen, es wurde mir gesagt, ich könne machen was ich wolle, allerdings erwähnte ich damals nur die Tore, nicht ein völliges Schliessen.
Ein Wegerecht ist im Grundbuch eingetragen für einen angrenzenden Waldbesitzer, dieses würde von mir natürlich nicht angetastet werden. Der Weg war wohl vor dem 2. Weltkrieg eine richtige Strasse, bis eine neue aussenherum gebaut wurde.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

I.
Bei dem Wegerecht handelt es sich um eine sog. Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 1018 ff. BGB.

In § 1018 BGB heißt es:

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Belastet in diesem Sinne ist Ihr Grundstück zugunsten des Eigentümers des angrenzenden Waldgrundstücks.

Damit stellt sich die Frage, ob eine Rechtsgrundlage besteht, wonach es der Allgemeinheit gestattet ist, den Weg zu nutzen.


II.
Denkbar wäre eine Widmung.

Widmung ist ein Hoheitsakt, der für Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße begründet und zugleich ihre Zweckbestimmung festlegt.

Allgemein ist die Widmung eine Erklärung mit dem Inhalt, daß eine bestimmte Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll.
Sie kann durch Gesetz oder Einzelakt (Verwaltungsakt als Allgemeinverfügung) erfolgen.

Eine gesetzliche Regelung ist hier nicht ersichtlich.

Für einen entsprechenden Verwaltungsakt könnte der Umstand sprechen, daß die Gemeinde den Weg als Wanderweg ausgezeichnet und den Weg ausgebessert hat.

Die Rechtmäßigkeit der straßenrechtlichen Widmung richtet sich nach den besonderen Regeln der Straßengesetze des Bundes und der Länder sowie den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) über Verwaltungsakte.
Voraussetzung ist in jedem Fall, daß die Straßenbaubehörde Eigentümerin ist oder der Eigentümer der Widmung zustimmt.

Damit stellt sich die Frage, ob z. B. der Voreigentümer Ihres Grundstücks einer Widmung des Wegs als Wanderweg zugestimmt hat. Wenn dem so wäre, wäre der Verwaltungsakt rechtmäßig und heute allein schon wegen Fristablaufs nicht mehr anfechtbar.

Da die Gemeinde sagt, Sie könnten machen, was Sie wollten, spricht - zumindest zunächst - nichts dagegen, die Vorkehrungen zu treffen, die Sie geplant haben.

Allerdings läßt Ihr Fall schon eine gewisse Widersprüchlichkeit erkennen: einerseits die Markierungen als Wanderweg und die Instandsetzung und andererseits die Aussage, Sie könnten verfahren wie Sie wollten.

Aufgrund dieser Sachlage ist eine abschließende Beurteilung der Rechtslage leider nicht möglich. Daher mein Tipp: Sprechen Sie nochmals mit dem zuständigen Vertreter der Gemeinde, um die Fakten (Widmung in der Vergangenheit)abzuklären. Ggf. ist man seitens der Gemeinde auch bereit, Ihnen schriftlich zu bestätigen, daß keine Einwendungen gegen die Einzäunung und damit das vollständige Schließen des Wegs bestünden.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
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Telefax: 02234 - 6 49 60

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.05.2008 21:00:01

Vielen Dank für Ihre Antwort. Laut Auskunft der Gemeinde besteht keine Widmung, aber ich werde Ihrem Rat folgen und mir das schriftlich geben lassen.

Könnte eine Widmung jetzt noch (auch ohne meine Einwilligung) erstellt werden ? Und wenn wirklich keine Widmung besteht, habe ich dann freie Hand ?

Mit freundlichen Grüssen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.05.2008 21:21:10

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

1.
Ohne Ihre Einwilligung kommt eine Widmung heute nicht in Betracht.

2.
Besteht keine Widmung, hätten Sie "freie Hand". Eine Ausnahme wäre nur unter dem Gesichtspunkt des Gewohnheitsrechts denkbar. Diese Frage läßt sich aber im Rahmen einer Internetanfrage nicht erschöpfend abhandeln. Sollte es Probleme nach der Sperrung des Weges Ihrerseits geben, empfehle ich deshalb, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

3.
Lassen Sie sich von der Gemeinde auch schriftlich bestätigen, daß Sie den Weg gänzlich absperren dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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