Wir haben vor 2 Jahren ein Haus mit privater Zuwegung gekauft. Wir sind die Nummer 2 von der Strasse aus betrachtet und nach uns folgen noch 2 weitere DHH sowie ein Einfamilienhaus mit Pensionsbetrieb. Durch den Winter und einem hohen Verkehrsaufskommen dort (der Nachbar über uns hat die Angewohnheit zwischen 20-40 mal täglich mit dem Auto wegzufahren und seine Frau führt zudem einen Kosmetikbetrieb mit etwas Publikumsverkehr), haben sich die Pflastersteine dermassen vor unserm Haus abgesenkt, dass die Fahrzeuge teilweise vor unserem Küchenfenster am Beginn des Berges aufsetzen. Leider sind einige der Parteien leicht zerstritten und es herrscht die Meinung, dass jeder "für sein Stück" selbst verantwortlich sei. Das ist natürlich einfach gesagt, wenn nur der untere Teil (vor Haus 1 und unserem) dringend neu gepflastert werden müssen. Bin mir nach lesen des Grundbuches und der Flurkarte nicht ganz sicher, aber demnach gehört uns 1/4 des Gesamtweges (der laut Karte an der Strasse beginnt und vor dem Pensionsgrundstück endet) und allen anderen 3 Parteien ebenso. Inzwischen hat die Nummer 4 eigenständig ein paar Steinchen vor seiner Tür gerichtet. Nun meine Fragen?
1. Wer trägt die Kosten, wenn ein Teil eines Gemeinschaftsweges instandzusetzen ist (inkl. dem Pensionseigentümer)?
2a. Darf ich überhaupt ohne Zustimmung der Miteigentümer Teile des Weges eigenständig reparieren?
2b. Wenn eine Zustimmung notwendig ist (Mehrheitsprinzip?). Wie könnten wir (Haus1 und 2) den besagten Weg instandsetzen lassen, wenn die anderen dagegen sind bzw. es keinen Mehrheitsbeschluss dafür geben wird und wie stehts dann mit der Erstattung der Kosten?
4. Wer haftet für Schäden an Fahrzeugen, die durch den schadhaften Weg entstehen könnten?
5. Und noch eine Frage zum Schneeräumen. Da unsere Nachbarin häufig ältere Kundinnen empfängt und die Auffahrt recht steil ist, wurde daneben von unseren Vorbesitzern eine Treppe gesetzt. Wie ich gerade sah, befindet sich diese komplett auf unserem Grundstück. Wir finden diese Treppe auch sinnvoll und Sie lässt sich Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite nicht versetzen, aber wir möchten dennoch wissen, wie wir uns vor Stürzen - z.B. bei Schnee und Eisglätte der zumeisst älteren Damen absichern könnten (Schneeräumplan, Schilder etc).
Hier noch der Grundbuchtext des betreffenden Grundstücks (Kaufvertrag):
2.Grundbuch von xxx Blatt 380 BV Nr. 2
1/4tel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung xxx, Flur 1
Flurstück 168/4
Str. xxx
mit einer Fläche von 149 m2
380 II 1 2 Wegerecht für d. jew. Eigentümer des Flurstücks 168/3 der Flur 1 Gemarkung xxx eingetr. im Grundbuch
von xxx Blatt 121 - DAS MÜSSTE DIE PENSION SEIN, DA KEINES DER 4 ANDEREN GRUNDSTÜCKE SO HEISST
Das Wegerecht Abt. II Nr. 1 (Bl. 380) wird vom Käufer zur Duldung
und dinglichen Haftung übernommen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.03.2010 22:58:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 586
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
1.Wer trägt die Kosten, wenn ein Teil eines Gemeinschaftsweges instandzusetzen ist (inkl. dem Pensionseigentümer)?
Sofern es keine gesonderte Abrede hierüber zwischen den Miteigentümern gibt, sind die Kosten unter allen Miteigentümern entsprechend deren Beteiligung an dem Gemeinschaftsweg aufzuteilen
2. Darf ich überhaupt ohne Zustimmung der Miteigentümer Teile des Weges eigenständig reparieren?
Dies dürften Sie grundsätzlich dann machen, wenn es sich um notwendige Instandhaltungsmassnahmen handelt, die keines Aufschubes bedürfen, was natürlich eine Frage des Einzelfalls ist.
3. Wenn eine Zustimmung notwendig ist (Mehrheitsprinzip?). Wie könnten wir (Haus1 und 2) den besagten Weg instandsetzen lassen, wenn die anderen dagegen sind bzw. es keinen Mehrheitsbeschluss dafür geben wird und wie stehts dann mit der Erstattung der Kosten?
Wenn es notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind, ist eine Zustimmung nicht erforderlich. Sollte es aber nicht um notwendige Maßnahmen handeln, so gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Auch hier wären die Kosten aufzuteilen im Verhältnis der Beteiligungen.
4. Wer haftet für Schäden an Fahrzeugen, die durch den schadhaften Weg entstehen könnten?
Hierfür haften anteilig alle Miteigentümer als Gesamtschuldner. Das heißt jeder kann grundsätzlich in Anspruch genommen werden, kann sich dann aber von den anderen diesen Betrag (bis auf die eigene Haftungsqoute natürlich) wiederholen.
5. Und noch eine Frage zum Schneeräumen. Da unsere Nachbarin häufig ältere Kundinnen empfängt und die Auffahrt recht steil ist, wurde daneben von unseren Vorbesitzern eine Treppe gesetzt. Wie ich gerade sah, befindet sich diese komplett auf unserem Grundstück. Wir finden diese Treppe auch sinnvoll und Sie lässt sich Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite nicht versetzen, aber wir möchten dennoch wissen, wie wir uns vor Stürzen - z.B. bei Schnee und Eisglätte der zumeisst älteren Damen absichern könnten (Schneeräumplan, Schilder etc).
Hier müssten Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, also die Glätte durch Streuen etc. beseitigen und zudem einen Hinweis (die Idee mit dem Schild ist schon sehr gut) anbringen nach dem Motto „Vorsicht Stufe“. Sofern die Treppe gut erkennbar ist, bräuchten Sie ein solches Schild grundsätzlich nicht, es wäre aber sicherheitshalber dennoch zu empfehlen.
Zudem könnte über eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachgedacht werden.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen restlichen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2010 23:27:17
Danke für die schnelle Antwort!
Leider fehlt uns noch die Pensionseigentümerin. Sie ist als Mitbesitzerin des Gemeinschaftsgrundstücks NICHT mit aufgeführt (lediglich die 4 Eigentümer der DHH). Sie nutzt dieses aber mitsamt Ihren Gästen über ein Wegerecht mit. Zahlt Sie auch anteilig für die Abnutzung mit und wären die Kosten somit auf 1/5 zu Dividieren?
Grüsse S.Schuster
Danke für die schnelle Antwort!
Leider fehlt uns noch die Pensionseigentümerin. Sie ist als Mitbesitzerin des Gemeinschaftsgrundstücks NICHT mit aufgeführt (lediglich die 4 Eigentümer der DHH). Sie nutzt dieses aber mitsamt Ihren Gästen über ein Wegerecht mit. Zahlt Sie auch anteilig für die Abnutzung mit und wären die Kosten somit auf 1/5 zu Dividieren?
Grüsse S.Schuster
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.03.2010 10:49:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr genre wie folgt beantworten möchte:
Nur wenn die Pensinseigentümerin ein Wegrechte hat (entweder ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht oder ein sog. Notwegerecht gem. § 917 BGB), dürfte Sie den Weg überhaupt benutzen.
Wie Sie richtig vermutet haben, hätte sie sich dann im Verhältnis ihrer Nutzung an den Kosten zu beteiligen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr genre wie folgt beantworten möchte:
Nur wenn die Pensinseigentümerin ein Wegrechte hat (entweder ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht oder ein sog. Notwegerecht gem. § 917 BGB), dürfte Sie den Weg überhaupt benutzen.
Wie Sie richtig vermutet haben, hätte sie sich dann im Verhältnis ihrer Nutzung an den Kosten zu beteiligen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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