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Vor 17 1/2 Jahren kauften wir ein Haus, welches auf der Vorderhälfte eines zum Verkauf geteilten Grundstückes liegt. Das hintere, noch unbebaute Grundstück sollte einen Anschluss an die öffentliche Straße über einen Weg hinter einem zu unserem Anwesen gehörenden Nebengebäude über die gesamte Tiefe des Grundstücks bekommen. Wegen Schwierigkeiten mit den Bestimmungen zur Grenzbebauung wurde der Streifen von ca. 5 x 40 m unserem Grundstück zugeschlagen und eine entsprechende Vereinbarung in den Notarvertrag aufgenommen.
Wortlaut: "Veräußerer und Erwerber gestatten zugleich für ihre Rechtsnachfolger dem begünstigten Nachbargrundstück, der im anliegenden Lageplan grün umrandeten Teilfläche aus den Flurstücken 156/119 und 156/52 der Flur 1 von XXXX, einen geradlinigen 4,50 m breiten Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche, der jederzeit den von der baulichen Anlage ausgehenden Zu- und Abgangsverkehr ordnunsgemäß und ungehindert ermöglicht.
Die belastete Grundstücksfläche ist in dem als Anlage zu diesem Protokoll genommenen, den Vertragsparteien zur Durchsicht vorgelegten Lageplan gelb schraffiert.
Veräußerer und Erwerber bewilligen und beantragen die Eintragung einer entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis beim Landkreis XXXX.
Im Innenverhältnis vereinbaren die Vertragsparteien, daß die komplette Erstellung und Unterhaltung der Wegefläche dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks obliegt."
Beim Anlegen unseres Grundstücks wurde vor ca. 16 Jahren Erdaushub und bis heute gelegentlich Grasschnitt/Unkraut auf dem betrefenden Streifen gelagert, sodass dieser auf ca. 2/3 der Länge und ca. 1/2 der Breite bis max. ca. 50 cm hoch damit bedeckt ist. Der Zugang zum hinteren Grundstück ist demnach problemlos auf einer Breite von 2-3 m möglich, nicht aber mit einem Fahrzeug.
Nun wollen die Besitzer des hinteren Grundstückes dieses verkaufen und verlangen von uns die Räumung des Wegstreifens.
Fragen: Gehört die Räumung, an der wir kein Interesse haben, zur Erstellung des Weges und sind wir dazu verpflichtet? Lässt sich aus der Tatsache, dass der Erdaushub seit 16 Jahren unangetastet und unbemängelt dort liegt, etwas wie ein "Gewohnheitsrecht" ableiten, dass uns vom Entfernen entbindet?
Antwort geschrieben am 04.05.2011 08:30:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie als Eigentümer des Grundstücks nicht verpflichtet, die Ansammlung abzutragen.
Allerdings wirkt hier einschränkend die Vereinbarung im Notarvertrag.
Danach müssen Sie dem anderen Grundstück einen 4,50 m breiten Anschluss zur öffentlichen Verkehrsfläche gewährleisten, welcher jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sein muss.
Ausgehend von dieser Vereinbarung muss der Weg auch entsprechend bereit gehalten und für den Eigentümer des hinteren Grundstücks nutzbar sein. Somit sind Sie verpflichtet, dem Begehr der anderen Eigentümer nachzukommen.
Allerdings stellt sich die Frage, wer denn für den Aushub von vor 16 Jahren verantwortlich ist.
Des Weiteren war den Eigentümern in der Tat bekannt, dass der Weg bereits seit 16 Jahren nur eingeschränkt nutzbar ist.
Wenn die Eigentümer den Weg jetzt selbst nutzen wollten, wäre der Anspruch auf Beräumung wohl verwirkt, weil sie 16 Jahre von dem Zustand Kenntnis hatten.
Da die Eigentümer das Grundstück aber verkaufen wollen, verhält sich die Sachlage etwas anders. Laut dem Notarvertrag gilt das Recht auf Nutzung des Weges auch für den Rechtsnachfolger.
Somit können die neuen Eigentümer den Anspruch auf Nutzung des Weges bei Ihnen geltend machen und müssen sich nicht darauf verweisen lassen, schon 16 Jahre Kenntnis zu haben.
Im Ergebnis ist es am besten, wenn Sie sich mit dem anderen Eigentümer darüber verständigen, dass man sich die Kosten für de Beräumung des Weges teilt.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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