Den Anliegern wurde 2010 diese Vereinbarung mit dem Auftragnehmer, die eine quartalsmäßige Zahlung beinhaltet, mitgeteilt, und um Zahlung zum 01.04.2011, 01.07.2011, 01.10.2011 und 31.12. 2011 gebeten.
Da einige Anlieger die quartalsmäßige Zahlung nicht leisten, fragen wir an, ob wir verpflichtet sind, eine gesonderte quartalsmäßige Abrechnung mit entsprechenden Nachweisen zu erstellen oder ob wir berechtigt sind, eine Mahnung mit Mahngebühren zuschicken. Wir gehen davon aus, dass eine Vorauszahlung nicht rechtsmäßig ist.
Antwort geschrieben am 20.04.2011 13:04:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 586
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 586
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:
Sie haben schon völlig richtig vermutet. Sofern Sie es nicht ausdrücklich mit den betreffenden Benutzern des Weges vertraglich vereinbart haben,dürfen Sie im Voraus leider nicht abrechnen.
Sie dürfen die entstandenen Kosten dann grundsätzlich nur im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung (natürlich anteilig) weiterreichen.
Dieses geschieht dadurch, dass Sie mitteilen, dass Sie eine Rechnung über eine bestimmte Höhe erhalten haben und diese nun gesondert abrechnen.
Erst wenn diese Rechnung nicht innerhalb des Zahlungsziels ausgeglichen wird, wäre eine Mahnung mit entsprechenden Mahnkosten zulässig.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de
Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Newerla direkt

