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Frage geschrieben am 08.06.2011 13:53:20

Wege- und Fahrrecht

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1185
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Fahrrecht.
Hallo,

ich habe Anfang des Jahres ein Mehrfahmilienhaus mit hinterliegendem Gartengrundstück erworben. An dieses Haus grenzt jeweils ein weiteres Mehrfamilienhaus an, so dass es sich um ein Reihenmittelhaus handelt. Die gesamte Häuserzeile gehörte früher einer großen Wohnungsbaugenossenschaft. Im Wege des Verkaufs wurden das ehemals zusammengehörige Grundstück geteilt.

Mein Gartengrundstück ist nur über die Einfahrt des Nebenhauses möglich. Hierzu wurde mir per notariellem Kaufvertrag die Eintragung eines Wege- und Fahrrechts zugesichert. Der räumliche Umfang wurde per Skizze genau festgelegt. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit erfolgt derzeit.

Mein Nachbar, dem das zu belastende Grundstück gehört, hat die Immobilie bereits 2009 erworben. Seitdem er weiß, dass wir das Haus gekauft haben, hat er angefangen Pflanzen auf dem vom Fahr- und Wegerecht betroffenen Bereich zu setzen, so dass der Zugang versperrt ist.

Notwendige Arbeiten an der hinteren Hausseite, das Abstellen der Mülltonnen und die Gartengestaltung sind dadurch gar nicht oder nur noch mit einem deutlichen Mehraufwand (Kosten) möglich.

Meine Fragen:

Ab wann dürfte ich das Wege- und Fahrrecht grundsätzlich in Anspruch nehmen? Mit Einigung oder mit erfolgter Eintragung? (Die Einigung über die Eintragung der Grunddienstbarkeit wurde noch mit dem Voreigentümer notariell vereinbart. Der Voreigentümer hat sich vertraglich das Recht vorbehalten diese Grunddienstbarkeit einzutragen zu können.)

Was muss ich tun, wenn die Grunddienstbarkeit eingetragen wurde und mein Nachbar nicht bereit ist, die Pflanzen bis zu einer festgelegten Frist zu entfernen? Kann ich die Pflanzen selbst entfernen? Kann ich einstweiligen Rechtsschutz erwirken, weil z.B. die Feuerwehr bei einem Brandfall auch nicht auf den hinteren Teil des Grundstücks gelangen kann oder substanzerhaltende Maßnahmen am Gebäude nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand betrieben werden können?

Darf ich die Mülltonnen auf dem Weg durch das Beet ziehen, ohne das die Blumen beschädigt werden?

Kann ich von meinem Nachbarn Schadensersatz fordern, wenn die Ausübung des Wegerechts immer noch beeinträchtigt ist und substanzerhaltende Baumaßnahmen im Gartenbereich nur mit Mehraufwand durchgeführt werden können?







Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Bei dem Wege- und Fahrrecht handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit im Sinne von § 1018 BGB. Danach kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewissen Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so steht Ihnen über § 1027 BGB iVm § 1004 BGB ein Beseitigungs- u. Unterlassungsanspruch zu.

Darüber hinaus können Sie über § 1029 BGB iVm §§ 858 ff. BGB Besitzschutzrechte ausüben.

Das Setzen von Pflanzen stellt insoweit verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGG dar.
Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Selbsthilfe weder nach § 859 BGB noch nach § 229 BGB vor.

Nach Ihrem Sachvortrag hätten Sie auch grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Nachbarn.

Insgesamt sollten Sie sich durch einen Kollegen vertreten lassen, um die Wahrnehmung Ihrer Rechte zu forcieren.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.06.2011 16:46:35

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Punkt ist mir jedoch noch unklar. Um Mißverständnisse auszuräumen, konkretisiere ich meine Eingangsfrage.

Entsteht das Fahr- und Wegerecht zu meinen Gunsten erst mit Eintragung in das Grundbuch bzw. Baulastverzeichnis oder habe ich bereits vor Eintragung - die dingliche Einigung, dass zu Gunsten des Grundstücks ein Fahr- und Wegerecht eingeräumt wird, erfolgte zwischen Verkäufer und meinem Nachbarn 10/2009 - ein Recht zur Nutzung des Weges?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.06.2011 17:02:32

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Eine Grunddienstbarkeit wie das Fahr- und Wegerecht entsteht durch Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer und Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wege- und Fahrrecht | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-06-08
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