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Frage geschrieben am 18.05.2011 23:42:12

Wegbenutzung

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 697
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen seit langen Jahren an einem Bach. An der Bachböschung befindet sich ein nicht öffentlich eingetragener kleiner Weg, der zu einem Spielplatz führt und so lange wir hier wohnen von Anliegern oder Schulkindern benutzt wird. Ein vor einigen Jahren neu zugezogener Nachbar, dessen Grundstück ebenso an den Bach angrenzt, hat durch Bestimmung des exakten Grenzverlaufes herausgefunden, dass seine Grundstücksgrenze bis fast an die Wasserlinie des Baches diagonal zuläuft. Der alte Weg läuft somit über den unteren, sich bereits in der Bachböschung befindlichen Teil seines Grundstücks. Kann er das Betreten des Weges und somit das Betreten eines öffentlichen Gewässerrandes verbieten?


Antwort geschrieben am 19.05.2011 00:37:57
Rechtsanwalt Reik Kirchhof
Schlegelstr. 15, 10115 Berlin, Tel: 03028040703, Fax: 03028040705
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Ihre Frage ist nach Ihren Schilderungen des Sachverhaltes im Grunde mit einem kurzen und klaren JA zu beantworten. Wie Sie mitteilen, befindet sich der Weg entlang des Baches auf dem Grundstück Ihres Nachbarn und ist nicht als öffentlicher Weg gewidmet. Er gehört somit zu seinem Privateigentum, weshalb Ihr Nachbar den Uferweg für die Öffentlichkeit absperren kann. Dabei ist es zunächst unerheblich, wie lange der Weg bereits von Fußgängern genutzt wird oder welche Bedeutung er für die Öffentlichkeit hat und ob der Spielplatz ggf. noch auf einem anderen Weg erreicht werden kann, wie ich jedoch annehme. Es ist natürlich immer zu bedenken, dass die Absperrung eines solchen durch die Öffentlichkeit gewohnheitsmäßig benutzten Weges den Zorn der Anwohner heraufbeschwören kann. So jedoch Ihr Nachbar trotz vorstehender Erwägung die Überwegung seines Grundstückes verbieten möchte, weil er sein Grundstück uneingeschränkt nutzen und genießen möchte, ist ihm das unbenommen.

Eine Nutzung des Weges entlang des Baches durch die Öffentlichkeit wäre nur möglich, wenn die Kommune oder die jeweilige zuständige Körperschaft die Überwegung als öffentlichen Uferweg widmen würde, wofür jedoch die Zustimmung des Eigentümers notwendig wäre oder wenn das entsprechende Eigentum durch einen staatlichen Hoheitsakt enteignet werden würde, was jedoch mangels öffentlichem Interesse, dem Gemeinwohl usw. usf. sehr schwierig sein sollte.

Der Bach selbst mitsamt seinem Ufer ist jedoch für die zuständige Körperschaft, wie z.B. dem Umwelt- und Naturschutzamt, zugänglich zu halten, soweit es sich um ein öffentliches Gewässer handelt, wovon sicher auszugehen ist, damit erforderliche Arbeiten, wie z.B. die Uferbefestigung usw., vorgenommen werden können.

Ich erinnere einen Fall am Bodensee, wo die Verzweiflung der Öffentlichkeit über die Absperrung eines öffentlich genutzten Weges auf einem Privatgrundstück so groß war, dass die Kommune die Uferböschung in den See durch Landaufschüttung hinein erweitert hat, um dort den gewohnten Weg zu ermöglichen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


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