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Frage geschrieben am 20.01.2011 13:06:41

Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2312
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema Krankenversicherung.
Hallo,

ich bin seit 2002 privat krankenversichert und überlege nun, ob ich einen neuen Job antrete. Im neuen Job würde ich deutlich weniger Gehalt beziehen.

Wie kann in einem solchen Fall der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen? Reicht für die Kündigung der PKV/ Eintritt in die GKV eine einfache Information mit dem neuen Monatsverdienst, oder sind hier Sperrfristen zu beachten (z.B. Wechsel nur zum Jahresende). Welche Bemessungsgrenzen würden für einen solchen Wechsel gelten. Müsste ich in diesem Fall unter die Sondergrenze oder die "normale" Grenze fallen, um zurück zu wechseln. Wird die Grenze entsprechend des Gesamtjahresverdienstes bewertet (Mischung aus Gehalt der zwei Beschäftigungen) oder gilt mit dem neuen Job auch nur das neue Gehalt.

Für mich wäre des Jobwechsel nicht möglich, wenn dann weiterhin die PKV Beiträge für meine Familie fällig werden würden.

Über eine ausführliche Bewertung des Sachverhalts würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichem Krankenversicherung ist in den §§ 5ff. SGB V geregelt. Demnach sind u.a. versicherungspflichtig Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Eine Ausnahme hiervon mach § 6 Abs. 1 SGB V für Personen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten hat. Diese Personen sind versicherungsfrei und können sich somit entweder privat versichern oder freiwilliges Mitglied einer GKV werden.

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist das Arbeitsentgelt, auf das jemand im Laufe des auf den Beurteilungszeitpunkt folgenden Jahres einen Anspruch hat oder das ihm sonst mit hinreichender Sicherheit zufließen wird. Es ist somit nicht unbedingt auf das Einkommen im Kalenderjahr abzustellen.

Wird im Laufe eines Kalenderjahrs eine neue Beschäftigung aufgenommen, so endet ab diesem Zeitpunkt die bisherige Versicherungsfreiheit, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis, z.B. aufgrund eines Einkommens unterhalb der JAEG, versicherungspflichtig ist. (LSG Baden-Württemberg, 12.07.2006, L 5 KR 4868/05)

Da Sie bereits am 31.12.2003 wegen Überschreitens der JAEG privat versichert waren, kommt in Ihrem Fall die besondere JAEG des § 6 Abs. 7 SGB V zur Anwendung. Diese beträgt im Jahr 2011 € 44.550,00.

Falls Ihr Jahreseinkommen aus der neuen Beschäftigung daher unter diesem Betrag liegt, werden Sie mit deren Aufnahme automatisch versicherungspflichtig in der GKV. Bitte beachten Sie hierbei, dass Ihr privater Versicherungsvertrag auf der anderen Seite nicht automatisch endet. Sie können diesen jedoch nach § 205 VVG zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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www.anwalt-vogt.de
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