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Frage geschrieben am 25.08.2010 22:22:34

Wechsel von Teil- auf Vollzeitstelle

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 990
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Wechsel.
Sehr geehrte Damen und Herren,

momentan arbeite ich in Teilzeit in einem Unternehmen, das aktuell eine Vollzeitstelle in einer anderen Abteilung zu vergeben hat. Für diese Stelle bin ich fachlich geeignet.

Neben mir gibt es noch zwei andere Bewerber, die in einem Unternehmen arbeiten, das dem gleichen Konzern anhängig ist wie das Unternehmen für das ich arbeite. Mein Unternehmen und das der anderen Bewerber sind sozusagen Schwester-Unternehmen.

Im heutigen Gespräch mit dem/der zuständigen Vorgesetzten bekam ich die Information, dass ich im Vergleich zu den anderen beiden Bewerbern nachrangig behandelt werde, da diese/r Vorgesetzte "frisches Blut" haben möchte und nicht möchte, dass er/sie anschließend meine Stelle neu besetzen muss. Meine Eignung für die ausgeschriebene Stelle hat er/sie mir im Gespräch mündlich bestätigt.

Falls ich mich nicht täusche müsste ich gemäß §9 TzBfG bevorzugt behandelt werden. Ich bin mir aber nicht sicher, ob die Besetzung durch eine/n Mitarbeiter/in eines Schwester-Unternehmens als interne oder externe Stellenbesetzung gilt.

Welche Chance habe ich meine Versetzung auf diese Vollzeitstelle juristisch durchzusetzen?

Herzlichen Dank!


Antwort geschrieben am 25.08.2010 23:01:59
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Der Anschaulichkeit halber für ich die von Ihnen zitierte Norm nochmals auf:
"§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."

Ein „entsprechender" Arbeitsplatz i.S. von § 9 TzBfG ist gegeben, wenn auf dem zu besetzenden freien Arbeitsplatz die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schuldet, der den Wunsch nach der Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat (Bundesarbeitsgericht, BAG, Urteil vom 8. 5. 2007 - 9 AZR 874/06). Dieses wäre hier zunächst zu prüfen. Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen.

Das BAG hat zudem in einem anderen Urteil - BAG, Urteil vom 15. 8. 2006 - 9 AZR 8/ 06 - ausgeführt:
"Nach ihrem Wortlaut enthält die Vorschrift keinen unmittelbar auf Erhöhung der Arbeitszeit gerichteten Anspruch. Der Arbeitgeber hat den Wunsch lediglich "bevorzugt zu berücksichtigen". Gleichwohl enthält die Norm nicht nur einen unverbindlichen Appell an den Arbeitgeber, bei mehreren Bewerbern um den zu besetzenden Arbeitsplatz den Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu erwägen und hierüber ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Die Formulierung "hat …" gebietet die tatsächliche Berücksichtigung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss ihn dann auswählen, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In Umsetzung des Gebots ist mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag über die verlängerte Arbeitszeit abzuschließen."

Das spricht zunächst für eine Bevorzugung Ihrer Person als Arbeitnehmerin.

Nach Ansicht des BAG ist aber auch § 9 TzBfG nicht betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen.

Die Ablehnung der Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit ist nur bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen zulässig.

Ein sogenanntes Organisationsermessen der Arbeitgebers ist grundsätzlich gleichrangig gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers, indes aber nicht unbeschränkt.

Zudem sind Anforderungen an die dringenden betrieblichen Gründe nicht zu unterschätzen und auch vom Arbeitgeber gegebenenfalls näher dazulegen und zu beweisen.

Die Argumentation Ihres Arbeitgebers, er brauche "frisches Blut" und er müsste ja dann Ihre Stelle neu besetzen, überzeugt mich nicht, insbesondere dürfte Letzteres dem Gesetzeszweck der Förderung von Teilzeitarbeit und einfache und flexible Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit zu wider laufen, was jedenfalls meine erste Einschätzung darstellt.

Ihre Chancen, hier erfolgreich zu sein, sehe ich durchaus auf Grundlage einer ersten Beratung.
Alles weitere unterliegt einer gesonderten, weitergehenden Prüfung des Einzelfalls.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.08.2010 23:21:50

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihre Antwort, die mir durchaus weiter geholfen hat.

Sie schreiben: "Nach Ansicht des BAG ist aber auch § 9 TzBfG nicht betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen. "

Wie werden Unternehmen und Betrieb juristisch definiert?
Die beiden anderen Bewerber arbeiten momentan in einem anderen Unternehmen, das lediglich zum gleichen Konzern (Group) gehört. Beide Unternehmen sind rechtlich selbstständige Banken.
Ist eine Einstellung von dort als extern oder intern zu bewerten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.08.2010 08:40:01

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Unternehmen und Konzern sind in der Tat auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht auseinanderzuhalten.

Leider gibt die Standardliteratur(-kommentierung) zur Unternehmesbezogenheit des § 9 TzBfG keinen weiteren Aufschluss, nur dass davon gesprochen wird, dass er eben unternehmensbezogen sei.

Aber letztlich gilt nach meiner Meinung folgendes:
Der Schwerpunkt der unternehmesmäßiges Betrachtung liegt darin, dass nicht nur freie Arbeitsplätze im einzelnen Betrieb infrage kommen, sondern auch solche, die sich in mehreren Betrieben eines Unternehmes befinden. Diese Auffassung gibt auch die Standardliteratur wieder.

Für Bewerber innerhalb des Konzerns spielt die Unternehmesbezogenheit wohl keine Rolle.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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