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Wechsel von PKV zu GKV - Gekündigt aber weiter bezahlt


03.05.2011 22:51 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.




Hallo,

ich bin von der Selbstständigkeit in einen sozialversichungspflichtige Tätigkeit gewechselt. In diesem Zuge bin ich von der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung übergetregen. Eine Versicherungsbestätigung und Kündigung habe ich sofort nach erhalt an die PKV weitergeleitet.

Leider habe ich die Angelegenheit aus dem Auge verloren und mir ist nicht aufgefallen, dass ich keine Bestätigung von der PKV erhalten hatte. Ein Jahr später meldet sich die PKV mit der Umstufung in einen (teureren) Basistarif, weil ich meine Prämien nicht bezahlte. Interessanterweise erreichte mich während der ganzen Zeit kein anderes Schreiben.

Nach einigem hin und her wurden mir alle Briefe die (vergeblich) an meine alte Büroadresse geschickt wurden nach hause geschickt. Die Begründung warum das nicht früher geschehen ist, ist, dass die Post mich nicht ausfindig machen konnte. Als Post-Kunde und jemand der seit etwa 20 Jahren unter der selben Adresse gemeldet ist fällt das schwer zu glauben.

Ich schickte ihnen nochmals eine Kopie der Versichungsbescheinigung und man Kündigte mir zum Ende des Monats an dem sich das ereignete (also über ein Jahr nach erster Kündigung).

Das verweigerte ich anzuerkennen und zahlte den von mir geforderten mittleren vierstelligen Betrag nicht. Nach einigen Monaten wurde mir nun schriftlich ein Vergleich angeboten. Ich solle nun binnen vier Wochen etwa zwei Drittel davon bezahlen, andernfalls folgen gerichtliche Schritte.

Es sei außerdem erwähnt: Nach dem Wechsel in die GKV (und auch davor) habe ich keine Leistungen der PKV in Anspruch genommen. Ziemlich direkt nach dem Wechsel nahm ich die GKV allerdings einige male in Anspruch.

Was das Einkommen angeht hätte ich mit dem Wechsel des Berufs gar nicht privat versichert sein dürfen.

Sollte ich diesen Vergleich nun annehmen, oder kann ich garnicht belangt werden?

Besten Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema:
GKV PKV Wechsel
04.05.2011 | 00:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
62 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Nach § 13 Absatz 3 Satz 1 der Musterbedingungen zur Krankenversicherung (MB/KK 2008), der im wesentlichen den Wortlaut des § 205 VVG wiedergibt, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht eine Krankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Soweit eine Kündigung später erfolgt, ist diese gemäß Satz 3 erst mit Ende des Monats wirksam, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht nachweist. Gemäß Satz 4 steht in diesem Fall der Beitrag dem Versicherer bis Ende des Versicherungsvertrages zu.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie die Versicherungsbestätigung sofort nach Erhalt zusammen mit der Kündigung an Ihre PKV weitergeleitet und insoweit alles zur Kündigung erforderliche getan. Leider müssten Sie im Streitfalle den Zugang der Kündigung beim Versicherer auch beweisen. Sofern keine Belege etc. existieren, wird dies schwer möglich sein, d.h. der Versicherer könnte sich darauf berufen, dass eine Kündigung nie erfolgt ist.
Die Tatsache, dass das Schreiben mit der Beitragserhöhung, nicht jedoch die vorigen Schreiben angekommen sind, wird in Bezug auf den Beweis der Frage des Zugangs der Kündigung dagegen keine Rolle spielen. Grundsätzlich sind Adressänderungen vom Versicherungsnehmer anzuzeigen, ein Nachforschungspflicht des Versicherers besteht in diesem Zusammenhang nicht.

Soweit der Beweis des Zugangs der Kündigung aber nicht erbracht werden kann, wird dass Gericht aller Wahrscheinlichkeit nach annehmen, dass der Vertrag zumindest bis Erhöhung der Beiträge weiterbestand, denn mit der Erhöhung der Beiträge entstand für Sie ein Sonderkündigungsrecht, aufgrund dessen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung rückwirkend zum Beginn der Änderungen kündigen konnten (und nicht erst bis Ende des Monats wie bei der o.g. verspäteten Kündigung). Da anzunehmen ist, dass Ihr Einspruch innerhalb eines Monats erfolgt ist, ist dieser dann in eine Kündigung umzudeuten. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen dem Versicherer allerdings die noch offenen Beiträge zu. Unerheblich ist dabei, ob Leistungen in Anspruch genommen wurden oder nicht.

Die Frage, ob Sie den Vergleich annehmen sollen oder nicht, hängt demnach maßgeblich davon ab, ob Sie den Zugang der Kündigung beweisen können. Ist Beweiserbringung aussichtslos, sollte der Versuch unternommen werden, einen für Sie günstigeren Vergleich auszuhandeln. Nicht selten lässt sich der Versicherer bei entsprechender Argumentation hierauf ein.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Thomas Krause, LL.M.

www.ra-krause-kiel.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Kiel + Bad Segeberg

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Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherungsrecht