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Frage geschrieben am 19.03.2008 11:00:00

Wechsel von PKV in GKV bei Arbeitslosigkeit und neuer Arbeitsaufnahme

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 12504
Guten Tag,

ich bin seit 1. Januar 2008 arbeitslos gemeldet und seit dem Zeitpunkt auch gesetzlich krankenversichert. Davor war ich seit August 2000 privat krankenversichert. Da ich ab 1. April 2008 wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, überlege ich momentan, ob ich nicht wieder dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln soll. Meines Wissens ist das möglich, wenn ich mindestens 12 Monate gesetzlich krankenversichert war und mein Bruttojahresarbeitsentgelt unter 43.200 Euro liegt.

Folgende Fragen habe ich dazu: Da ich bereits vor dem 31.12.2002 privat versichert war, gilt für mich die besondere Entgeltgrenze. Ist diese wirklich verbindlich für mich oder kann ich bei Bedarf auch auf die höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 48.150 Euro zurückgreifen?

Mein Einkommen wird vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008 45.000 Euro (d.h. Euro 5.000/Monat) betragen. Damit liege ich 1.800 Euro über der besonderen Entgeltgrenze.
Falls die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für mich wirklich verbindlich ist, würde ich meinen neuen Arbeitgeber fragen, ob er das Dezembergehalt um diesen Betrag kürzt und erst im Januar 2009 ausbezahlt, um unter die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze zu fallen. Halten Sie eine solche Vereinbarung für tragfähig?

Zählt das Arbeitslosengeld I (1.592,70 Euro pro Monat), das ich von Januar bis März 2008 erhalten habe, auch zum Bruttojahresarbeitsentgelt? Nach meinem Verständnis nicht.

Habe ich die Mindestdauervoraussetzung von 12 Monaten in der GKV erfüllt, d.h. drei Monate als Arbeitsloser und neun Monate als Angestellter unter der Jahresarbeitsendgeltgrenze, sodass ich als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben kann? Nach meinen bisherigen Informationen sollte das ausreichen.

Für eine kurzfristige Antwort wäre ich sehr dankbar.


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Diese Antwort ist vom 19.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.03.2008 13:08:55
Rechtsanwalt Patrick Inhestern
Köbelinger Str.1, 30159 Hannover, Tel: 0511 22062060, Fax: 0511 22062066
Fachanwalt Sozialrecht, Sozialversicherung, Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller, aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: 1. Für Sie gilt die besondere Jahresar............

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